Zwölftens: Keiner der bürgerlichen Gold- und Silberarbeitern einem
in diese Strafe verfallenen Mitrneister seinen Namen leihen, das ist, dessen
Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher
(denen vom I-Iauptmünzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Verfügung
jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht
nur allein in instanti den Zeichenmeistern zur Wissenschaft und Nachachtung,
sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft,
dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb
des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichenmeistern
diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne ausdrücklicher
Erlaubniss des k. k. Hauptmünzamts öfnen lassen sollen.
Dreyzehntens: Und nachdem den bürgerlichen Schwerdfegem die
Seitengewehrgefässe von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen
deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als x3. löthiges
Probsilber genommen und das Gefäss mit einem eigenen Probpunzen
gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vorkommende
Gefässe jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu untersuchen,
und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens
alljährlich von dem Hauptmünzamt erhaltenden, von jenem der Silberarbeiter
kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey
Kreuzer Zeichnungsgebühr, für jedes Stück ohne Anstand zu zeichnen.
Was nun aber
Vierzehntens: die Punzirungstax überhaupt anbelanget, welche ein
jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen
gehalten, auch künftighin ohne Vorwissen des K. K. Hauptmünzamts,
weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar
A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter
am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die über 4. Dukaten wägen,
12. kr. für das Stück,
B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht
laufen, pr. Mark 1. kr., von Kleinigkeiten, und nicht über I. Mark
betragenden Stücken aber für jedes Stück ein halber Kreutzer zu bezahlen;
welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern für ihre Mühe und Zeitversäumniss
ferners beygelassen werden. Sofern aber
Fünfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmässige
Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister
selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem
Probpunzen gezeichnet hätte; so muss in jenem Fall, wenn über kurz oder
lang ein derley unprobmässiges Gold oder Silber zum Vorschein käme, der
betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem Stückmeister (so diese Arbeit
verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress
zu hoffen wäre, das ganze Mittel dafür in Solidum haften, und auf Verlangen
des Eigenthümers, den Betrag des mangelnden probmässigen Halts
gutmachen.