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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwölftens: Keiner der bürgerlichen Gold- und Silberarbeitern einem 
in diese Strafe verfallenen Mitrneister seinen Namen leihen, das ist, dessen 
Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher 
(denen vom I-Iauptmünzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Ver- 
fügung jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht 
nur allein in instanti den Zeichenmeistern zur Wissenschaft und Nach- 
achtung, sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft, 
dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb 
des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichen- 
meistern diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne aus- 
drücklicher Erlaubniss des k. k. Hauptmünzamts öfnen lassen sollen. 
Dreyzehntens: Und nachdem den bürgerlichen Schwerdfegem die 
Seitengewehrgefässe von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen 
deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als x3. löthiges 
Probsilber genommen und das Gefäss mit einem eigenen Probpunzen 
gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vor- 
kommende Gefässe jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu unter- 
suchen, und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens 
alljährlich von dem Hauptmünzamt erhaltenden, von jenem der Silber- 
arbeiter kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey 
Kreuzer Zeichnungsgebühr, für jedes Stück ohne Anstand zu zeichnen. 
Was nun aber 
Vierzehntens: die Punzirungstax überhaupt anbelanget, welche ein 
jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen 
gehalten, auch künftighin ohne Vorwissen des K. K. Hauptmünzamts, 
weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar 
A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter 
am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die über 4. Dukaten wägen, 
12. kr. für das Stück, 
B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht 
laufen, pr. Mark 1. kr., von Kleinigkeiten, und nicht über I. Mark 
betragenden Stücken aber für jedes Stück ein halber Kreutzer zu bezahlen; 
welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern für ihre Mühe und Zeit- 
versäumniss ferners beygelassen werden. Sofern aber 
Fünfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmässige 
Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister 
selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem 
Probpunzen gezeichnet hätte; so muss in jenem Fall, wenn über kurz oder 
lang ein derley unprobmässiges Gold oder Silber zum Vorschein käme, der 
betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem Stückmeister (so diese Arbeit 
verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress 
zu hoffen wäre, das ganze Mittel dafür in Solidum haften, und auf Ver- 
langen des Eigenthümers, den Betrag des mangelnden probmässigen Halts 
gutmachen.
	        
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