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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwölftens: Keiner der bürgerlichen Gold- und Silberarbeitern einem

in diese Strafe verfallenen Mitrneister seinen Namen leihen, das ist, dessen

Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher

(denen vom I-Iauptmünzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren Verfügung

 jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht

nur allein in instanti den Zeichenmeistern zur Wissenschaft und Nachachtung,

 sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft,

dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb

des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichenmeistern

 diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne ausdrücklicher

 Erlaubniss des k. k. Hauptmünzamts öfnen lassen sollen.

Dreyzehntens: Und nachdem den bürgerlichen Schwerdfegem die

Seitengewehrgefässe von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen

deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als x3. löthiges

Probsilber genommen und das Gefäss mit einem eigenen Probpunzen

gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vorkommende

 Gefässe jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu untersuchen,

 und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens

alljährlich von dem Hauptmünzamt erhaltenden, von jenem der Silberarbeiter

 kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey

Kreuzer Zeichnungsgebühr, für jedes Stück ohne Anstand zu zeichnen.

Was nun aber

Vierzehntens: die Punzirungstax überhaupt anbelanget, welche ein

jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen

gehalten, auch künftighin ohne Vorwissen des K. K. Hauptmünzamts,

weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar

A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter

am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die über 4. Dukaten wägen,

12. kr. für das Stück,

B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht

laufen, pr. Mark 1. kr., von Kleinigkeiten, und nicht über I. Mark

betragenden Stücken aber für jedes Stück ein halber Kreutzer zu bezahlen;

welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern für ihre Mühe und Zeitversäumniss

 ferners beygelassen werden. Sofern aber

Fünfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmässige

Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister

selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem

Probpunzen gezeichnet hätte; so muss in jenem Fall, wenn über kurz oder

lang ein derley unprobmässiges Gold oder Silber zum Vorschein käme, der

betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem Stückmeister (so diese Arbeit

verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress

zu hoffen wäre, das ganze Mittel dafür in Solidum haften, und auf Verlangen

 des Eigenthümers, den Betrag des mangelnden probmässigen Halts

gutmachen.
            
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