Sechzehntens: Und wenn ein Meister eine Arbeit von Gold oder Silber
zum zeichnen brächte, die dem Zeichenmeister nach vorgenommener
Untersuchung nicht probmässig zu seyn scheinete, der Stückmeister jedoch
behaupten wollte, dass dieses Silber die Probe halte; so solle der Zeichen-
meister sothanen Vorfall alsogleich dem Hauptmünzamt zur Decisiou
anzeigen, bis wohin dem Stückmeister das streitige Stück nicht gezeichnet
werden darf.
Siebenzehntens: Soll sich kein Gold- oder Silberarbeiter beygehen
lassen mit Messing oder weissem Kupfer zu legiren, noch derley Metalle zur
gegossenen Arbeit zu gebrauchen, vielweniger aus solchen, oder dergleichen
verbothenen Materien und falschen Silber ein Gefäss zu machen, das ist, an
einem Stück die Verzierung, F üsse, Handhaben, und Laubwerk von einem
minderwertigen Silber auszuarbeiten, ingleichen auch kein Kupfer, Messing,
Eisen, oder sonstiges Metall, wie selbes immer Namen haben mag, zu ver-
golden, es sey dann ein solches Zeichen auf derArbeit wohl ausnehmlich zu
ersehen, dass jedermann sicher, und leicht erkennen könne, was eigentlich
für ein Metall unter dem Gold verdecket liege, und solle der Übertreter
dieses Punkts aus der Bruderschafft gestossen werden, und sodann von
hoher Behörde die weitere Bestrafung zu erwarten haben. Weiters aber, und
Achzehntens: Kann von dem Gold- und Silberarbeitermittel, die alle
zwey Jahre an dem Heiligen drey Königtag gewöhnlichermassen zu
beschehende Wahl des alt und jungen Vorstehers, dann des alt und jungen
Schätzmeisters (von welchen letzteren der erstere zugleich den Goldpunzen
zu besorgen hat;) wie auch des alt und jungen Zeichenmeisters, wovon
dem einen der fünfzehn löthige und Schwerdfeger- dem zweyten aber der
dreyzehnlöthige Probpunzen anvertrauet ist, nicht vorgenommen werden,
ohne dass der Münzmeister, und in dessen Abwesenheit, oder anderen Ver-
hinderungsfällen der Münzwardein sothaner Wahl beywohne, und selbe
bestättige, gleichwie dann, wenn ein oder anderes Individium zu dieser oder
jener Fun ction gewählet, und vorgeschlagen würde, welches der anwesende
K. K. I-Iauptmünzamts-Oberbeamte aus erheblichen Ursachen für unfähig
erkennete, in diesem Falle ein anderes Subjectum gewählet und benennet
werden müsste. Sonach und
Neunzehntens: Sollen die, mit erstgedachten Functionnen begleitete
Meister, an einem denselben bestimmt werdenden Tage, in dem K. K. Haupt-
münzamt samt den in letzt vergangenem Jahre gemacht wordenen neuen
Meistern erscheinen, die Zeichenmeister statt der zurück zustellenden und
zu kassirenden alten, oder vorjährigen Punzen, daselbst aus den Händen des
Münzmeisters oder Wardeins die neue empfangen, anbey auch die Vorsteher
und Zeichenmeister dem Hauptmünzamt die Beobachtung der allerhöchsten
sie betreffenden Gesetze sowohl, als der in gegenwärtiger Ordnung enthalte-
nen Punkten, und ihnen von Zeit zu Zeit zukommenden I-Iauptmünzämtlichen
Verordnungen angeloben, sofort sammentliche neu erwählte Individua nebst
den jungen Meistern ihre Namen und Function, wie es bisher gewöhnlich