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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Sechzehntens: Und wenn ein Meister eine Arbeit von Gold oder Silber 
zum zeichnen brächte, die dem Zeichenmeister nach vorgenommener 
Untersuchung nicht probmässig zu seyn scheinete, der Stückmeister jedoch 
behaupten wollte, dass dieses Silber die Probe halte; so solle der Zeichen- 
meister sothanen Vorfall alsogleich dem Hauptmünzamt zur Decisiou 
anzeigen, bis wohin dem Stückmeister das streitige Stück nicht gezeichnet 
werden darf. 
Siebenzehntens: Soll sich kein Gold- oder Silberarbeiter beygehen 
lassen mit Messing oder weissem Kupfer zu legiren, noch derley Metalle zur 
gegossenen Arbeit zu gebrauchen, vielweniger aus solchen, oder dergleichen 
verbothenen Materien und falschen Silber ein Gefäss zu machen, das ist, an 
einem Stück die Verzierung, F üsse, Handhaben, und Laubwerk von einem 
minderwertigen Silber auszuarbeiten, ingleichen auch kein Kupfer, Messing, 
Eisen, oder sonstiges Metall, wie selbes immer Namen haben mag, zu ver- 
golden, es sey dann ein solches Zeichen auf derArbeit wohl ausnehmlich zu 
ersehen, dass jedermann sicher, und leicht erkennen könne, was eigentlich 
für ein Metall unter dem Gold verdecket liege, und solle der Übertreter 
dieses Punkts aus der Bruderschafft gestossen werden, und sodann von 
hoher Behörde die weitere Bestrafung zu erwarten haben. Weiters aber, und 
Achzehntens: Kann von dem Gold- und Silberarbeitermittel, die alle 
zwey Jahre an dem Heiligen drey Königtag gewöhnlichermassen zu 
beschehende Wahl des alt und jungen Vorstehers, dann des alt und jungen 
Schätzmeisters (von welchen letzteren der erstere zugleich den Goldpunzen 
zu besorgen hat;) wie auch des alt und jungen Zeichenmeisters, wovon 
dem einen der fünfzehn löthige und Schwerdfeger- dem zweyten aber der 
dreyzehnlöthige Probpunzen anvertrauet ist, nicht vorgenommen werden, 
ohne dass der Münzmeister, und in dessen Abwesenheit, oder anderen Ver- 
hinderungsfällen der Münzwardein sothaner Wahl beywohne, und selbe 
bestättige, gleichwie dann, wenn ein oder anderes Individium zu dieser oder 
jener Fun ction gewählet, und vorgeschlagen würde, welches der anwesende 
K. K. I-Iauptmünzamts-Oberbeamte aus erheblichen Ursachen für unfähig 
erkennete, in diesem Falle ein anderes Subjectum gewählet und benennet 
werden müsste. Sonach und 
Neunzehntens: Sollen die, mit erstgedachten Functionnen begleitete 
Meister, an einem denselben bestimmt werdenden Tage, in dem K. K. Haupt- 
münzamt samt den in letzt vergangenem Jahre gemacht wordenen neuen 
Meistern erscheinen, die Zeichenmeister statt der zurück zustellenden und 
zu kassirenden alten, oder vorjährigen Punzen, daselbst aus den Händen des 
Münzmeisters oder Wardeins die neue empfangen, anbey auch die Vorsteher 
und Zeichenmeister dem Hauptmünzamt die Beobachtung der allerhöchsten 
sie betreffenden Gesetze sowohl, als der in gegenwärtiger Ordnung enthalte- 
nen Punkten, und ihnen von Zeit zu Zeit zukommenden I-Iauptmünzämtlichen 
Verordnungen angeloben, sofort sammentliche neu erwählte Individua nebst 
den jungen Meistern ihre Namen und Function, wie es bisher gewöhnlich
	        
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