war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwärtigen Ordnung
anhangendes Buch eigenhändig eintragen, und selben ihre Petschafte bey-
drucken.
Z wanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe
bevor sie zur Verfertigung ihres Probstücks von der K. K. N. Oe. Regierung
dieErlaubniss ansuchen, sich bey demHauptmünzamt geziemend anzumelden,
ein Attestatum ihrer Fähigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts
erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt
K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch
Einundzwan zigstens: Das von einem derley Gesellen verfertigte Prob-
stück in Gegenwart eines Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden
muss, damit, wann ein solches Probstück kunstmässig ausgearbeitet befunden
wird, das I-Iauptmünzamt hierüber abermalen ein, ausser der Stempelgebühr,
unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich
mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts,
bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne.
Wenn nun
Zweyundzwanzigstens: die diesfällige Bewilligung erfolget und die
Vorsteher solches dern Hauptrnünzamts-Oberbeamten gebührend angezeiget
haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber . . . . . . . . f"
nachdem selber vorher dem Münzmeister oder Wardein, nach von Wort
zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er
das Hauptmünzamt in Kraft des Patents vom 3. Febr. 1748 als seine erste
Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne,
abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden.
Dahingegen sollen
Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit
Tod abgehet, solches alsogleich dem Hauptmünzamt anzeigen, damit Respeetu
des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen würde, welche die Profession
fortzutreiben willens, oder vermögend wäre, das nöthige sogleich veranlasset,
widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne.
Sofern es aber
Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder
zwischen den Meistern und Gesellen in Fällen, welche die gegenwärtig vor-
geschriebene Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten käme, und solche von dem
Mittel in Gegenwart des Cornmissarii nach dieserVorschrift und mit beyder-
seitiger Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert
zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. I-Iauptrnünzamt, als
diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch
sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird.
Sollte sich jedoch
Fünfundzwanzigstens: Wider besseres Verrnuthen, ein Gold- oder
Silberarbeiter gegen das K. K. I-Iauptmünzamt respectlos und ungehorsam
" Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen Lücken hier und unten.