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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwärtigen Ordnung 
anhangendes Buch eigenhändig eintragen, und selben ihre Petschafte bey- 
drucken. 
Z wanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe 
bevor sie zur Verfertigung ihres Probstücks von der K. K. N. Oe. Regierung 
dieErlaubniss ansuchen, sich bey demHauptmünzamt geziemend anzumelden, 
ein Attestatum ihrer Fähigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts 
erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt 
K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch 
Einundzwan zigstens: Das von einem derley Gesellen verfertigte Prob- 
stück in Gegenwart eines Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden 
muss, damit, wann ein solches Probstück kunstmässig ausgearbeitet befunden 
wird, das I-Iauptmünzamt hierüber abermalen ein, ausser der Stempelgebühr, 
unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich 
mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts, 
bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne. 
Wenn nun 
Zweyundzwanzigstens: die diesfällige Bewilligung erfolget und die 
Vorsteher solches dern Hauptrnünzamts-Oberbeamten gebührend angezeiget 
haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber . . . . . . . . f" 
nachdem selber vorher dem Münzmeister oder Wardein, nach von Wort 
zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er 
das Hauptmünzamt in Kraft des Patents vom 3. Febr. 1748 als seine erste 
Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne, 
abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden. 
Dahingegen sollen 
Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit 
Tod abgehet, solches alsogleich dem Hauptmünzamt anzeigen, damit Respeetu 
des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen würde, welche die Profession 
fortzutreiben willens, oder vermögend wäre, das nöthige sogleich veranlasset, 
widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne. 
Sofern es aber 
Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder 
zwischen den Meistern und Gesellen in Fällen, welche die gegenwärtig vor- 
geschriebene Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten käme, und solche von dem 
Mittel in Gegenwart des Cornmissarii nach dieserVorschrift und mit beyder- 
seitiger Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert 
zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. I-Iauptrnünzamt, als 
diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch 
sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird. 
Sollte sich jedoch 
Fünfundzwanzigstens: Wider besseres Verrnuthen, ein Gold- oder 
Silberarbeiter gegen das K. K. I-Iauptmünzamt respectlos und ungehorsam 
" Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen Lücken hier und unten.
	        
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