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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwärtigen Ordnung

anhangendes Buch eigenhändig eintragen, und selben ihre Petschafte beydrucken.



Z wanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe

bevor sie zur Verfertigung ihres Probstücks von der K. K. N. Oe. Regierung

dieErlaubniss ansuchen, sich bey demHauptmünzamt geziemend anzumelden,

ein Attestatum ihrer Fähigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts

erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt

K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch

Einundzwan zigstens: Das von einem derley Gesellen verfertigte Probstück

 in Gegenwart eines Hauptmünzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden

muss, damit, wann ein solches Probstück kunstmässig ausgearbeitet befunden

wird, das I-Iauptmünzamt hierüber abermalen ein, ausser der Stempelgebühr,

unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich

mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts,

bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne.

Wenn nun

Zweyundzwanzigstens: die diesfällige Bewilligung erfolget und die

Vorsteher solches dern Hauptrnünzamts-Oberbeamten gebührend angezeiget

haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber . . . . . . . . f"

nachdem selber vorher dem Münzmeister oder Wardein, nach von Wort

zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er

das Hauptmünzamt in Kraft des Patents vom 3. Febr. 1748 als seine erste

Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne,

abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden.

Dahingegen sollen

Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit

Tod abgehet, solches alsogleich dem Hauptmünzamt anzeigen, damit Respeetu

des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen würde, welche die Profession

fortzutreiben willens, oder vermögend wäre, das nöthige sogleich veranlasset,

widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne.

Sofern es aber

Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder

zwischen den Meistern und Gesellen in Fällen, welche die gegenwärtig vorgeschriebene

 Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten käme, und solche von dem

Mittel in Gegenwart des Cornmissarii nach dieserVorschrift und mit beyderseitiger

 Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert

zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. I-Iauptrnünzamt, als

diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch

sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird.

Sollte sich jedoch

Fünfundzwanzigstens: Wider besseres Verrnuthen, ein Gold- oder

Silberarbeiter gegen das K. K. I-Iauptmünzamt respectlos und ungehorsam

" Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen Lücken hier und unten.
            
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