sich zu heben begannen, waren es vor allem
auch die Gold- und Silberschmiede, denen
der freilich schwer erkaufte Frieden und die
hoffnungsvolle Aussicht auf seine Erhaltung
allmählich zu gute kam. Sie hatten sich in
der trostlosen Zeit tapfer gehalten, trotz
Mangel an Arbeit und furchtbaren Lasten
das Handwerkliche ihrer Kunst weiter geübt,
die vom Empire und der im Sturm und
Drang der Befreiungskriege geborenen
romantischen Stimmung ausströmenden
neuen Kunstformen und Stilweisen sich an-
geeignet, ins Österreichische übersetzt, ihnen
einen Lokalton verliehen, der uns diese Ar-
beiten so heimlich und anziehend macht.
Nun schritt auch die Regierung daran, dem
Gewerbe, welches sie, der Not gehorchend
so hart hatte anfassen müssen, eine bessere
Zukunft zu bereiten. Es wurde ein Pun-
zierungsgesetz erlassen, welches auf kaiser-
licher Entschliessung vom 21. November
1821 ruhend, die neue Ordnung der Dinge
mit dem I. April 1824 verfügte. Alle Ver-
fügungen über Repunzierung, Frei-, Vorrats-
und Taxstempelung wurden beseitigt, die
Punzierungstaxen auf die Hälfte reduziert. Die Ausmllung von Gßldschmiedwbeiren in
Troppau, Leuchter von W. S. oder M. S. :
mit dem Patente vom Jahre 1788 eingeführte Mmin Sand", Wien m6 (KM NL Es)
amtliche Feingehalts- und Probepunzierung
für alle neu verfertigten Gold- und Silbergeräte wurde auf eine den Verhält-
nissen entsprechende Art abgeändert und für alle Kronländer mit Ausnahme
Ungarns, Siebenbürgens, des lombardisch-venezianischen Königreichs
und einstweilen auch Dalmatiens, gleichmässig gestaltet. Feingehalte und
Legierung erhielten eine entsprechende Vorschrift, ausgenommen von der
Punzierung wurden feineFiligranarbeiten und Schmuckfassungen, chirurgische
und mathematische Instrumente, Ordensdekorationen und alle geprägten
Medaillen, ausländische Gold- und Silbergeräte wurden von der Punzierung
befreit und nur der Zollbehandlung unterworfen. Folgende Punzen mussten an
den Geräten angebracht werden: Die Namenspunze, die amtliche Feinhalts-
und Probebestätigungspunze, bei Goldwaren auch die laufende Jahrespunze,
welche bei Silber in der Probepunze enthalten ist; nur die Jahre 1841 und
1842 sind in den Feinhaltspunzen nicht vertreten, für sie blieb die Punze von
1840 in Geltung, da man im Hinblick auf Lombardo-Venetien damals die
Absicht hatte, ein neues für ganz Österreich geltendes Gesetz zu machen,
das dann nicht zu stande kam. Von 1843 bis 1866 kommen wieder alle