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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Bestimmung lÀngst haben notwendig erscheinen lassen. Auch „die vormalen

ÃŒblich gewesene zehn Jahre der GÃŒltigkeit zum Meisterrecht" werden mit

1773 abgeschafft, ebenso "die allzu kost- 

baren und viele Zeit  wegnehmenden

MeisterstÃŒcke". Die allzu kostbaren und

zeitraubenden, nicht die MeisterstÃŒcke

ÃŒberhaupt; jedoch nicht einen reich geschmÃŒckten,

 getriebenen, gravierten und

emaillierten Kelch nebst Siegel und Ring,

wie noch 1722 nach altem Brauche vorgeschrieben

 wird, sondern einen getrie-  N

benen und vergoldeten Kelch oder irgend  

ein anderes bestelltes und "verkÀuiliches"

StÃŒck hat der Silberarbeiter, eine mit "WME"

Steinen besetzte Haarnadel oder auch ein v,     

anderes "verkÀuiliches" und die Geschick-   "V l; 

lichkeit genugsam erweisendes ProbestÃŒck (k!  

der Goldarbeitergeselle, eine gravierte und i"  k? i

ziselierte Dose oder ein UhrgehÀuse der  fkyii:

Galanteriearbeitergeselle zu verfertigen.  ' 

Also verschiedene Einzelaufgaben je nach  "

der Branche des Bewerbers und Betonung 

der VerkÀuflichkeit des Objektes. Die    

grosse Kostbarkeit der frÃŒheren Meister-    f 

stÃŒcke mochte so manchem jungen Meister     

nicht nur allzuviel Zeit geraubt, sondern

auch neben allen anderen Kosten der Zuckerdose von Franz Wßllnöfßr. 1819

Meisterrechtswerbung schwer ertrÀgliche

und lange nachwirkende Lasten aufgebÃŒrdet haben. Es soll nunmehr aber

auch „keiner ohne erhebliche Ursachen ÃŒber dem ProbestÃŒck lÀnger als sechs

Monate in der Arbeit sitzen", auch soll nicht mehr wie frÃŒher nur immer einer

auf einmal zur PrÌfung zugelassen werden, damit nicht unnötig Zeit versÀumt

 wird.

Neu ist auch die Anordnung des Statuts von 1773, dass jeder Meisterrechtswerber

 vor Zulassung zum MeisterstÃŒck an der Graveurakademie eine

VorprÃŒfung im Zeichnen und Possieren abzulegen hat. Im Hinblicke hierauf

konnten die MeisterstÃŒcke einfacher gehalten sein, ohne dass eine Verschlechterung

 der Kunstfertigkeit der neu eintretenden Meister zu befÃŒrchten

gewesen wÀre. Die MeisterrechtsgebÌhr ist in beiden Ordnungen mit 50 B.

festgesetzt, ebenso „die Douceur" von 6 fl. fÃŒr den MÃŒnzmeister und alle

zwei Jahre eine von 9 fl. an des Vorstehers Ehefrau fÃŒr ihre BemÃŒhung

„zur discrecion", wie es 1722 heisst. Welche BemÃŒhungen die Frau Vorsteherin

 gehabt haben mochte, wird nicht gesagt. Die Strafen fÃŒr Vergehen,

so vor allem, wenn ein Meister dem andern seinen Gesellen oder einGesell
            
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