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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Bestimmung lÀngst haben notwendig erscheinen lassen. Auch „die vormalen 
ÃŒblich gewesene zehn Jahre der GÃŒltigkeit zum Meisterrecht" werden mit 
1773 abgeschafft, ebenso "die allzu kost-  
baren und viele Zeit  wegnehmenden 
MeisterstÃŒcke". Die allzu kostbaren und 
zeitraubenden, nicht die MeisterstÃŒcke 
ÃŒberhaupt; jedoch nicht einen reich ge- 
schmÃŒckten, getriebenen, gravierten und 
emaillierten Kelch nebst Siegel und Ring, 
wie noch 1722 nach altem Brauche vor- 
geschrieben wird, sondern einen getrie-  N 
benen und vergoldeten Kelch oder irgend   
ein anderes bestelltes und "verkÀuiliches" 
StÃŒck hat der Silberarbeiter, eine mit "WME" 
Steinen besetzte Haarnadel oder auch ein v,      
anderes "verkÀuiliches" und die Geschick-   "V l;  
lichkeit genugsam erweisendes ProbestÃŒck (k!   
der Goldarbeitergeselle, eine gravierte und i"  k? i 
ziselierte Dose oder ein UhrgehÀuse der  fkyii: 
Galanteriearbeitergeselle zu verfertigen.  '  
Also verschiedene Einzelaufgaben je nach  " 
der Branche des Bewerbers und Betonung  
der VerkÀuflichkeit des Objektes. Die     
grosse Kostbarkeit der frÃŒheren Meister-    f  
stÃŒcke mochte so manchem jungen Meister      
nicht nur allzuviel Zeit geraubt, sondern 
auch neben allen anderen Kosten der Zuckerdose von Franz Wßllnöfßr. 1819 
Meisterrechtswerbung schwer ertrÀgliche 
und lange nachwirkende Lasten aufgebÃŒrdet haben. Es soll nunmehr aber 
auch „keiner ohne erhebliche Ursachen ÃŒber dem ProbestÃŒck lÀnger als sechs 
Monate in der Arbeit sitzen", auch soll nicht mehr wie frÃŒher nur immer einer 
auf einmal zur PrÌfung zugelassen werden, damit nicht unnötig Zeit ver- 
sÀumt wird. 
Neu ist auch die Anordnung des Statuts von 1773, dass jeder Meister- 
rechtswerber vor Zulassung zum MeisterstÃŒck an der Graveurakademie eine 
VorprÃŒfung im Zeichnen und Possieren abzulegen hat. Im Hinblicke hierauf 
konnten die MeisterstÃŒcke einfacher gehalten sein, ohne dass eine Ver- 
schlechterung der Kunstfertigkeit der neu eintretenden Meister zu befÃŒrchten 
gewesen wÀre. Die MeisterrechtsgebÌhr ist in beiden Ordnungen mit 50 B. 
festgesetzt, ebenso „die Douceur" von 6 fl. fÃŒr den MÃŒnzmeister und alle 
zwei Jahre eine von 9 fl. an des Vorstehers Ehefrau fÃŒr ihre BemÃŒhung 
„zur discrecion", wie es 1722 heisst. Welche BemÃŒhungen die Frau Vor- 
steherin gehabt haben mochte, wird nicht gesagt. Die Strafen fÃŒr Vergehen, 
so vor allem, wenn ein Meister dem andern seinen Gesellen oder einGesell
	        
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