BeschrÀnkung mehr auferlegt; aber wÀhrend frÌher der Lehrbrief auf
Pergament mit Siegel, Schnur und Kapsel ausgestellt werden musste, was
g ff. kostete, so wird jetzt, um unnötige Ausgaben zu sparen,
jede kostbare Ausfertigung untersagt. Freilich ist hiefÃŒr, wie
bei jedem "Attestatum" inzwischen die Stempelpflicht von
1 H. erwachsen, die man frÃŒher nicht kannte.
Die Neuwahl der sechs Geschworenen (des Ober- und
Untervorstehers, des alten und jungen Schatz- und Zeichen-
meisters) erfolgt nach wie vor am Heiligendreikönigstage, die
Punzen werden niedergelegt und ausgewechselt und jeder
Mitbruder und jede das Gewerbe ausÃŒbende Meisterswitwe
hat den â]ahrs Sold mit ein Gulden dreyssig Kreuzer" in
die Lade zu legen. Ob auch diese Meisterswitwen die Ge-
schworenen mitwÀhlten und ÃŒberhaupt in der âehrsamben
Zusammenkunfft", der allgemeinen Zusammenkunft des Lgudfngr van W311.
Mittels, erscheinen durften, ist nicht gesagt. Die Verwahrung "am, "m
der Lade unterliegt seit 1773 noch grösserer Vorsicht als
frÃŒher, sowohl die beiden Vorsteher als des Mittels Kommissarius, der Ver-
treter des Magistrates bei der Zunft, haben unter besonderer Sperre je einen
SchlÌssel zu den drei ungleichen Schlössern der Lade, wÀhrend ehedem nur
die Vorsteher den SchlÃŒssel fÃŒhrten.
Die wichtigen Verpflichtungen des Zeichenmeisters, die Anordnungen
in Hinsicht der Legierung und der Vergoldung unedlen Metalls enthÀlt der
16. und 17. Paragraph des Statuts von 1722. Im Laufe der Zeit sind die
VerhÀltnisse komplizierter, alte GebrÀuche und wohl auch MissbrÀuche
abgestellt, neue VerfÃŒgungen erlassen worden, so vor allem mit den unter
dem 23. September 1743 und 3. Februar 1748 "emanirten" Patenten und
mit dem "hauptmÌnzÀmtlichen" Dekrete vom 25. April 1765 und der
âallerhöchsten Resolution" vom 15. September 1766. Dies macht eine aus-
fÌhrlichere Behandlung aller einschlÀgigen Punkte nötig und so enthÀlt das
Statut von 1773 eine eigene, 26 Paragraphe umfassende Ordnung fÃŒr die
bÃŒrgerlichen Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter, insoweit dieselbe âunter
dem Gehorsam des k. k. HauptmÃŒnz-Amtes stehen".
An Stelle der alten âWienner Prob so pr March fein vierzehen Loth"
(à 16 der Ordnung von 1722) tritt "vermög oftgedachten Patents de Anno
1743" 15lötiges Silber (g 5, Abschnitt 2 der Ordnung von 1773), das 13lötige
bleibt bestehen. Die Visitierung der WerkstÀtten und Konfiskation unprob-
mÀssigen Silbers durch Organe des MÌnzamtes wird angeordnet, die
Bezeichnung der Goldgalanteriearbeiten durch einen eigens aufzustellenden
Zeichenmeister (wohl den in den Vorsteherlisten hie und da vorkommenden
zweiten jungen Zeichenmeister) wird auf die Feine von 20 Karat âmit einem
Remedio von 2 GrÀnen" beschrÀnkt, die Beschickung des Goldes und
Silbers genau bestimmt: Das Silber darf nur mit rotem Kupfer, das Gold
nur auf fÃŒnferlei Art (mit purem Silber, mit purem Kupfer, zur Halbscheid