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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

BeschrÀnkung mehr auferlegt; aber wÀhrend frÌher der Lehrbrief auf 
Pergament mit Siegel, Schnur und Kapsel ausgestellt werden musste, was 
g ff. kostete, so wird jetzt, um unnötige Ausgaben zu sparen, 
jede kostbare Ausfertigung untersagt. Freilich ist hiefÃŒr, wie 
bei jedem "Attestatum" inzwischen die Stempelpflicht von 
1 H. erwachsen, die man frÃŒher nicht kannte. 
Die Neuwahl der sechs Geschworenen (des Ober- und 
Untervorstehers, des alten und jungen Schatz- und Zeichen- 
meisters) erfolgt nach wie vor am Heiligendreikönigstage, die 
Punzen werden niedergelegt und ausgewechselt und jeder 
Mitbruder und jede das Gewerbe ausÃŒbende Meisterswitwe 
hat den „]ahrs Sold mit ein Gulden dreyssig Kreuzer" in 
die Lade zu legen. Ob auch diese Meisterswitwen die Ge- 
schworenen mitwÀhlten und ÃŒberhaupt in der „ehrsamben 
Zusammenkunfft", der allgemeinen Zusammenkunft des Lgudfngr van W311. 
Mittels, erscheinen durften, ist nicht gesagt. Die Verwahrung "am, "m 
der Lade unterliegt seit 1773 noch grösserer Vorsicht als 
frÃŒher, sowohl die beiden Vorsteher als des Mittels Kommissarius, der Ver- 
treter des Magistrates bei der Zunft, haben unter besonderer Sperre je einen 
SchlÌssel zu den drei ungleichen Schlössern der Lade, wÀhrend ehedem nur 
die Vorsteher den SchlÃŒssel fÃŒhrten. 
Die wichtigen Verpflichtungen des Zeichenmeisters, die Anordnungen 
in Hinsicht der Legierung und der Vergoldung unedlen Metalls enthÀlt der 
16. und 17. Paragraph des Statuts von 1722. Im Laufe der Zeit sind die 
VerhÀltnisse komplizierter, alte GebrÀuche und wohl auch MissbrÀuche 
abgestellt, neue VerfÃŒgungen erlassen worden, so vor allem mit den unter 
dem 23. September 1743 und 3. Februar 1748 "emanirten" Patenten und 
mit dem "hauptmÌnzÀmtlichen" Dekrete vom 25. April 1765 und der 
„allerhöchsten Resolution" vom 15. September 1766. Dies macht eine aus- 
fÌhrlichere Behandlung aller einschlÀgigen Punkte nötig und so enthÀlt das 
Statut von 1773 eine eigene, 26 Paragraphe umfassende Ordnung fÃŒr die 
bÃŒrgerlichen Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter, insoweit dieselbe „unter 
dem Gehorsam des k. k. HauptmÃŒnz-Amtes stehen". 
An Stelle der alten „Wienner Prob so pr March fein vierzehen Loth" 
(ß 16 der Ordnung von 1722) tritt "vermög oftgedachten Patents de Anno 
1743" 15lötiges Silber (g 5, Abschnitt 2 der Ordnung von 1773), das 13lötige 
bleibt bestehen. Die Visitierung der WerkstÀtten und Konfiskation unprob- 
mÀssigen Silbers durch Organe des MÌnzamtes wird angeordnet, die 
Bezeichnung der Goldgalanteriearbeiten durch einen eigens aufzustellenden 
Zeichenmeister (wohl den in den Vorsteherlisten hie und da vorkommenden 
zweiten jungen Zeichenmeister) wird auf die Feine von 20 Karat „mit einem 
Remedio von 2 GrÀnen" beschrÀnkt, die Beschickung des Goldes und 
Silbers genau bestimmt: Das Silber darf nur mit rotem Kupfer, das Gold 
nur auf fÃŒnferlei Art (mit purem Silber, mit purem Kupfer, zur Halbscheid
	        
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