mit Silber und Kupfer, mit zwei Drittel Kupfer und ein Drittel Silber,
endlich âso zur emaillirten Arbeit gehöret" mit zwei Drittel Silber und
ein Drittel Kupfer) legiert werden (g 6). Ehe die Gold- oder Silberware dem
Zeichenmeister vorgelegt wird, ist sie vom Verfertiger mit den Anfangs-
buchstaben seines Tauf- und Zunamens zu versehen, damit man ihn oder
auch seine Erben im Notfalle zur Verantwortung ziehen kann; den Namen
auf zwei Orte zu schlagen, ist verboten, weil bei abgenÃŒtzter Arbeit der
zweite Name leicht fÃŒr das Probzeichen gehalten werden kann. Der Schutz
der guten Arbeit und des Rufes der Zunft wird so weit gesteigert, dass im
Falle der irrtÌmlichen Zeichnung unprobmÀssigen Goldes und Silbers nebst
dem Verfertiger auch der Zeichenmeister und falls sie gestorben sind und âan
den hinterlassenen Erben kein Regress zu hoffen wÀre", das ganze Mittel
dafÃŒr âin Solidum" zu haften und auf Verlangen des EigentÃŒmers den
Schaden gutzumachen hat. FÃŒr Vergehen gegen die Ordnung wird die Strafe
der Punzensperre verhÀngt. Hatte die alte Ordnung 16) die Zeichnung
von Arbeiten nicht nur der Messerschmiede, Störer und andem "Unbefugten",
sondern auch der Schwertfeger bei 20 Taler Strafe verboten, welche âbey
ereigneter Ãbertrettung der Zeichenmeister ohne Weigerung zu erlegen
haben wird", so fÃŒhrt die neue Ordnung (g I 3) auf Grund der den Sch wert-
fegem erteilten Erlaubnis, SeitengewehrgefÀsse von r3lötigem Silber zu
verfertigen und feil zu haben, einen eigenen, âvon jenem der Silberarbeiter
kenntbar unterschiedenen Probpunzen", den Schwertfegerpunzen, ein. Die
Punzierungstaxen werden genau festgesetzt (Q 14). Die Kompetenz der
behördlichen Organe, so vor allem bei den Wahlen, wird erheblich erweitert:
wenn der anwesende k. k. I-IauptmÃŒnzamts-Oberbeamte âein oder anderes
Individuum zu dieser oder jener Function fÌr unfÀhig erkennete", so muss
âein anderes Subjektum gewÀhlet und benennet werden". Auch hinsichtlich
aller StreitfÀlle, sowie besonders bei Erwerbung des Meisterrechtes und
der Anfertigung des ProbestÃŒckes ist das HauptrnÃŒnzamt erste Instanz und
dessen Attestatum legitimiert den Meisterrechtswerber âum die endliche
Bewilligung des Meisterrechts bey obgeachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich
anlangen" zu können.
Eröffnen diese beiden Ordnungen in alle so vielfach komplizierten und
eigenartigen Beziehungen des Gold- und Silberschmiedgewerbes Einblick
und lassen uns an einem Musterbeispiele erkennen, wie die Wiener Zunft-
organisation sich im XVIII. Jahrhundert aufbaut auf alter-probten Sitten,