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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

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Platte, 1197 

In simili, Wann ein gesöll der die Zeit arbeithet, unter der Zeit von hier

abgereist oder bey einen Hofbefreyten arbeithet, und einstehet, so solle selbe

Zeit ungÃŒltig seyn.

Andertens, belangend die GoldschmidszSöhne, wann sie die Profession,

wie recht ist, aussgelehrnet, und ihre Zehen Jahr bey der Kunst gebrÀuchiger

massen, erstreckhet, sollen des Maister-Stuckhs (wie von Alters) befreyet sein,

iedoch wann sie angenehmen werden, die MaistergebÃŒhr, alss nemblichs

FÃŒnffzig Gulden, in die Laad, und Sechss Gulden vor dem Herrn MÃŒnz-Maister,

wie auch vier Gulden vor die Frau Vorsteherin, gleich wie andere erlegen.

Drittens, Solle sich ein iedrwederer Gesöll, der seine Zeit arbeithen

will, in einen halben Jahr, bey einer ganzen Ehrsamben Zusambenkonfft einschreiben

 lassen, damit mann ihme alda (wie er sich zu verhalten haben

wird) vorhalten könne, Ehender aber nicht eingeschrieben werden, er habe

dann seine Beichtzettl dass er der Catholischen Religion bey gethan seye,

vorgewiesen, und da zufahl ein gesöll der allhier schon gearbeithet, sich nicht

einschreiben lassen, deme solle wie oben gemelt, die Vorige Zeit nichts gelten,

sondern ihme die schuld selbst zurmessen, dass er die einschreibung nicht

begehrt.

I-Ierentgegen, solle einen mit Bruder, nit mehr erlaubt seyn, alss ein

gesöll der die Zeit arbeithet, auch Kein gesöll solle bey mehrern Herrn seine

Zeit arbeithen, alss bey einem, es wÀre dann sach, dass sein Herr mit Todt

abgangte, oder keine Arbeith alda vorhanden, sonnsten zu keinen andern in

die Arbeith, ohne Vorwissen der Ehrsamben Bruderschafft, oder dero Vorsteher

 einstehen.

Und Wann ein ausgelehrnter gesöll seine zehen Jahr bey der

Profession gewesen ist, er habe bey einem Hofbefreyten gelehrnet, oder ein

frembder, und alhier maister zu werden verlangt, der muss seine Lehrjahr,

wie sie ihme aufgedingt seynd, Ehrlich erstreckhen, alssdann soll er durch

diese Jahr, sambt seinen Lehrjahren, zehen Jahr bey der Kunst seyn, und

sich in der Wanderschafft ehrlich verhalten haben, sodann bey einem bÃŒrgerbÃŒrgerlichen

 Goldschmid alhier, vier Jahr, als die frembden, arbeithen, damit

man ihme an seinen Sitten und Tugenden erkenne.

Ingleichen, solle nicht mehr, alss auf einmahl, einer in Maister Stuckhen

sizen, und wann selbiger fertig, ein anderer dazue gelassen werden. Wann

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