MAK

Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

19 
 
 
Platte, 1197  
In simili, Wann ein gesöll der die Zeit arbeithet, unter der Zeit von hier 
abgereist oder bey einen Hofbefreyten arbeithet, und einstehet, so solle selbe 
Zeit ungÃŒltig seyn. 
Andertens, belangend die GoldschmidszSöhne, wann sie die Profession, 
wie recht ist, aussgelehrnet, und ihre Zehen Jahr bey der Kunst gebrÀuchiger 
massen, erstreckhet, sollen des Maister-Stuckhs (wie von Alters) befreyet sein, 
iedoch wann sie angenehmen werden, die MaistergebÃŒhr, alss nemblichs 
FÃŒnffzig Gulden, in die Laad, und Sechss Gulden vor dem Herrn MÃŒnz-Maister, 
wie auch vier Gulden vor die Frau Vorsteherin, gleich wie andere erlegen. 
Drittens, Solle sich ein iedrwederer Gesöll, der seine Zeit arbeithen 
will, in einen halben Jahr, bey einer ganzen Ehrsamben Zusambenkonfft ein- 
schreiben lassen, damit mann ihme alda (wie er sich zu verhalten haben 
wird) vorhalten könne, Ehender aber nicht eingeschrieben werden, er habe 
dann seine Beichtzettl dass er der Catholischen Religion bey gethan seye, 
vorgewiesen, und da zufahl ein gesöll der allhier schon gearbeithet, sich nicht 
einschreiben lassen, deme solle wie oben gemelt, die Vorige Zeit nichts gelten, 
sondern ihme die schuld selbst zurmessen, dass er die einschreibung nicht 
begehrt. 
I-Ierentgegen, solle einen mit Bruder, nit mehr erlaubt seyn, alss ein 
gesöll der die Zeit arbeithet, auch Kein gesöll solle bey mehrern Herrn seine 
Zeit arbeithen, alss bey einem, es wÀre dann sach, dass sein Herr mit Todt 
abgangte, oder keine Arbeith alda vorhanden, sonnsten zu keinen andern in 
die Arbeith, ohne Vorwissen der Ehrsamben Bruderschafft, oder dero Vor- 
steher einstehen. 
Und Wann ein ausgelehrnter gesöll seine zehen Jahr bey der 
Profession gewesen ist, er habe bey einem Hofbefreyten gelehrnet, oder ein 
frembder, und alhier maister zu werden verlangt, der muss seine Lehrjahr, 
wie sie ihme aufgedingt seynd, Ehrlich erstreckhen, alssdann soll er durch 
diese Jahr, sambt seinen Lehrjahren, zehen Jahr bey der Kunst seyn, und 
sich in der Wanderschafft ehrlich verhalten haben, sodann bey einem bÃŒrger- 
bÃŒrgerlichen Goldschmid alhier, vier Jahr, als die frembden, arbeithen, damit 
man ihme an seinen Sitten und Tugenden erkenne. 
Ingleichen, solle nicht mehr, alss auf einmahl, einer in Maister Stuckhen 
sizen, und wann selbiger fertig, ein anderer dazue gelassen werden. Wann 
3?
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.