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Platte, 1197
In simili, Wann ein gesöll der die Zeit arbeithet, unter der Zeit von hier
abgereist oder bey einen Hofbefreyten arbeithet, und einstehet, so solle selbe
Zeit ungÃŒltig seyn.
Andertens, belangend die GoldschmidszSöhne, wann sie die Profession,
wie recht ist, aussgelehrnet, und ihre Zehen Jahr bey der Kunst gebrÀuchiger
massen, erstreckhet, sollen des Maister-Stuckhs (wie von Alters) befreyet sein,
iedoch wann sie angenehmen werden, die MaistergebÃŒhr, alss nemblichs
FÃŒnffzig Gulden, in die Laad, und Sechss Gulden vor dem Herrn MÃŒnz-Maister,
wie auch vier Gulden vor die Frau Vorsteherin, gleich wie andere erlegen.
Drittens, Solle sich ein iedrwederer Gesöll, der seine Zeit arbeithen
will, in einen halben Jahr, bey einer ganzen Ehrsamben Zusambenkonfft ein-
schreiben lassen, damit mann ihme alda (wie er sich zu verhalten haben
wird) vorhalten könne, Ehender aber nicht eingeschrieben werden, er habe
dann seine Beichtzettl dass er der Catholischen Religion bey gethan seye,
vorgewiesen, und da zufahl ein gesöll der allhier schon gearbeithet, sich nicht
einschreiben lassen, deme solle wie oben gemelt, die Vorige Zeit nichts gelten,
sondern ihme die schuld selbst zurmessen, dass er die einschreibung nicht
begehrt.
I-Ierentgegen, solle einen mit Bruder, nit mehr erlaubt seyn, alss ein
gesöll der die Zeit arbeithet, auch Kein gesöll solle bey mehrern Herrn seine
Zeit arbeithen, alss bey einem, es wÀre dann sach, dass sein Herr mit Todt
abgangte, oder keine Arbeith alda vorhanden, sonnsten zu keinen andern in
die Arbeith, ohne Vorwissen der Ehrsamben Bruderschafft, oder dero Vor-
steher einstehen.
Und Wann ein ausgelehrnter gesöll seine zehen Jahr bey der
Profession gewesen ist, er habe bey einem Hofbefreyten gelehrnet, oder ein
frembder, und alhier maister zu werden verlangt, der muss seine Lehrjahr,
wie sie ihme aufgedingt seynd, Ehrlich erstreckhen, alssdann soll er durch
diese Jahr, sambt seinen Lehrjahren, zehen Jahr bey der Kunst seyn, und
sich in der Wanderschafft ehrlich verhalten haben, sodann bey einem bÃŒrger-
bÃŒrgerlichen Goldschmid alhier, vier Jahr, als die frembden, arbeithen, damit
man ihme an seinen Sitten und Tugenden erkenne.
Ingleichen, solle nicht mehr, alss auf einmahl, einer in Maister Stuckhen
sizen, und wann selbiger fertig, ein anderer dazue gelassen werden. Wann
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