Zwainzigstens, Solle bey Ider zusambenkonfft nichts anders alss von
nottwendigen Sachen tractieret, herentgegen die Schimpfierungen, Ehren-
rÃŒhrige Wort, Real, und verbal injurien, auch Vorwerffung anderer Ver-
brechen, unterschiedliche geschichten, und Reden, gÀnzlichen aussgelassen
werden, bey Straff Sechs gulden.
Ain- und zwainzigstens, wann einmit Bruder ein arbeith hat, solle er
nicht weniger macherlohn daruon nehmen, alss wass sonsten der Brauch
ist, und ein anderer mit Bruder begehret, damit dadurch die arbeith eines
andern nicht geschmÀllert, und ein praejudicium gemacht werde, bey Straff
Neun gulden.
Zwey- und zwainzigstens Solle kein mit Bruder Ìber Sechs gesöllen
in dem Laaden, oder Zimmer sizen haben, und nur selbsten Siebender seyn,
sondern da einer souill arbeith hÀtte, so soll er einen andern auch etwass
vergönstigen, und zuekommen lassen, damit sich ein neben mit Bruder auch
hinterbringen möge, es seye dann, dass es kays: Arbeith wÀre, so auf drey,
oder vire wochen mÃŒsste fertig seyn, bey Straff funffzehen guld:
Drey- und zwainzigstens, Solle kein mit Bruder die urnbliegende
Goldschmid herzue zieglen, und von ihnnen arbeith ablösen, ausserhalb
der ordentlichen Jahr MÀrckht, sondern solche die alhiesige machen lassen,
bey Straff Sechs gulden.
Vier- und zwainzigstens, die gesöllen Belangend sollen dieselbe
morgens umb halber Sechss Uhr aufstehen, und biss Abend um Sieben Uhr
arbeithen, ausser am Sambstag umb Sechss Uhr feyer abend machen.
FÃŒnff- und zwainzigstens, Sollen die mit BrÃŒder nichts aus der
Bruderschafft schwÀzen, noch uill weniger die geheimbnussen der
Profession dennen gesöllen vertrauen, bey Straff Sechs gulden.
Sechs- und zwainzigstens Solle einen ieden, der seine Stuckh vor-
gewiesen, diese Articuln, und ordnung, und nicht obenhin ein Ausszug auss
dieser ordnung, wie nicht weniger die fewer ordnung, damit er sich ieder
zeit darnach zu richten weiss, in völliger Zusambenkonfft ordentlich vor-
gelesen werden.
Sieben- und zwainzigstens, die Vorsteher sollen, die bueben und
gesöllen, wie auch andere Notthurfften fleissig einschreiben, und von
dennen bruderschaffts Handlungen ein ordentliches Vormerckh buch halten,
damit dadurch gutte ordnung erhalten werde.
Acht- und zwainzigstens, Solle des Vorstehers seiner Ehefrauen
fÃŒr ihre BemÃŒhung alle zwey jahr, Neun gulden zur discrecion gegeben
werden.
Neun- und zwainzigstens, ist in obacht zu nehmen, dass die ein-
gehende Straffen, die vier Quartall- oder jahrs-Sold, und andere gelder
Keineswegs zum Verschwenden angesehen, sondern es solle ein- und anders
iederzeit von dennen Vorstehern ordentlich verraittet, und zu verfallenten
Nothwendigkeiten, sonderlich aber unserer Profession zuegethan-armen
Kranckhen, oder Nothleydenten zu helffen angeleget werden.