hinlÀnglich zu ersehen ist; der Goldarbeitergesell hat eine mit guten Steinen
besetzte I-Iaarnadel, oder auch ein anderes verkÀufliches, und die Geschick-
lichkeit genugsam erweisendes ProbestÃŒck zu verfertigen. Der Gallanterie-
Arbeitergesell hingegen, hat eine gravirte und ciselirte goldene Dose, oder
UhrgehÀuss, oder auch ein anderes zum Beweise der erforderlichen FÀhig-
keit, wohl ausgearbeitetes StÃŒck zu machen. und wenn das eine oder andere
ProbstÃŒck fertig worden, so muss solches dem Mittel in Gegenwart eines
von den HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten vorgezeiget, und sodann der
Regierung sarnmt einem Atteste ÃŒbergeben werden. Wenn oftgedachte
Regierung das gute ProbstÃŒck beangnehmet, und dem Gesellen zum Meister-
rechte die Bewilligung ertheilet, so kann alsdann der Meisterrechtswerber
von dem Mittel, ohne weiteres MeisterstÃŒck gegen Verweisung seines Tauf-
scheins und Lehrbriefs, und gegen Erlegung der im zweyten Artikel fest-
gesetzten GebÃŒhren, wie auch nachdem er vorhero einem von den Haupt-
mÃŒnzamts-Oberbeamten nach verlesenen Artikeln, die I-Iandgelobniss zu
dem Ende abgelegt hat, dass er das HauptmÃŒnzamt, in so weit dasselbe die
unten beygefÃŒgte Artikel betrift, als seine erste Instanz erkenne, aufgenommen
werden. Hiemit werden zugleich die allzu kostbare und viele Zeit weg-
nehmende MeisterstÃŒcke in Hinkunft abgeschaft, und soll auch keinerdingen
ein Probgesell mit Verfertigung seines ProbstÃŒcks solange zuwarten, bis der
andere, der schon in der Probe sitzet, mit der seinigen vorhero fertig worden
ist jedoch soll auch keiner ohne erhebliche Ursachen ÃŒber dem ProbstÃŒck
lÀnger, als 6. Monate in der Arbeit sitzen.
FÃŒnftens: Wenn ein Mitmeister dem andern seinen Gesellen, oder
Lehrjung abwendig machen wÃŒrde, der soll nicht allein den Gesellen, oder
Lehrjung gleich wieder zurÃŒckstellen, sondern auch noch 12. H. Strafe in die
Lade erlegen.
Sechstens: Wenn ein Gesell einen andern Gesellen, oder Lehrjung
abwendig machen wÃŒrde, oder sich selbst dieser Commercialordnung ent-
gegen, strÀflich verhalten wÌrde, der soll um höchstens x H. zu der Lade
gestraft werden, wenn aber das Verbrechen wichtiger wÀre, der k. k. N. Oe.
Regierung zur weiteren Bestrafung angezeiget werden.
Sieb entens: Soll kein Meister, oder eine Meisterswitwe gestatten,
dass die Gesellen fÌr ihre eigene Rechnung in ihren LÀden, oder HÀusern
arbeiten, damit andurch aller unbefugter Verkauf, und alle Stöhrerey ver-
hindert werde.
Achtens: Welcher Gesell sich von einem bÃŒrgerlichen Meister hinweg,
und zu einem Stöhrer, oder sonst Unbefugten in die Arbeit begeben wÌrde,
der soll zu keinem Meisterrecht gelangen können.
Neunte ns: Soll kein Meister einen Gesellen, der vorher bey einem
Stöhrer, oder einem andern Unbefugten gearbeitet hat, in seine Arbeit auf-
nehmen, es wÀre dann ein fremder, ganz unbekannter, und sehr nothleidender
Gesell, der allhier keine Ordnung gewusst, oder einer, der bey keinem
bÌrgerlichen Meister hÀtte Arbeit bekommen können.