der bey einer Quatember, oder sonst obenbemeltem Gottesdienste oder
Messe nicht erscheint, um I5 kr., jene aber, die zum Leuchten bestimmet
sind, und ausbleiben, um 30 kr. zu der Lade bestrafet werden.
So sollen auch bey den LeichbegÀngnissen eines verstorbenen Meisters,
Meisterinn, oder Meisterswittwe, wenigstens 6. Meister abwechslungsweise
zu erscheinen, gehalten seyn.
Vierundzwanzigstens: Wenn ein Meister mit Tod abgehet, so kann
zwar dessen Gewerb von der Wittwe ungehindert fortgefÃŒhret werden,
jedoch hat sie anbey sich allezeit des Punzen ihres verstorbenen Mannes zu
bedienen, und dafÃŒr zu haften. Stirbt aber ein Meister ledigen Standes, oder
eine Meisterswittwe, ohne vorher mit Bewilligung der k. k. N. Oe. Regierung
ihr Gewerb an einen Dritten abgegeben zu haben, so sollen dergleichen
Gewerbe eingezogen, und erloschen seyn; Im Falle auch eine Meisterswittwe
einen Professionsverwandten Gesellen heurathet, so soll derselbe andurch
kein besonderes Recht auf das Gewerb derselben erhalten, sondern, wenn er
dasselbe zu erhalten gedenket, gleich andem Gesellen schuldig seyn, sich
vorhero den, im obigen vierten Artikel vorgeschriebenen zweyerley Prob-
ablegungen zu unterziehen, und dahero um die Zulassung zu Ende des
Jahres, sich gleich andem Concurrenten bey vorgedachter Regierung
geziemend melden.
Endlich FÃŒnfundzwanzigstens: Wenn ausser diesen Artikeln unter
dem Mittel, Irrungen wegen der aus Gold und Silber verfertigenden Manu-
factorum nach ihrer Àusserlichen Gestalt, Form und Bequemlichkeit ent-
stÃŒnden, oder von denselben zum Vortheile des Handels und Wandels Ver-
besserungen, oder neue Erfindungen vorzustellen wÀren, so hat sich das
Mittel diesfalls an die k. k. N. Oe. Regierung zu wenden; und was aus dieser
Ordnung, die Gesellen betrift, so soll solches alle Jahr denenselben durch
den Commissarium in Gegenwart der Vorsteher vorgelesen werden. Nun
folget der zweyte Theil, oder die Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerl. Gold-
Silber- und Gallanterie-Arbeiter, in so weit sie unter dem Ge-
horsam des k. k. HauptmÃŒnzamtes stehen.
Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerliche Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter,
in so weit dieselbe unter dem Gehorsam des k. k. Haupt-MÃŒnz-Arntes stehen.
Erstens: Sollen alle Gold- und Silberarbeiter zufolge mehrerer, ab-
sonderlich aber des unterm 23. Septemb. 1743, emanirten Patents, sich
ÃŒberhaupt alles Abtreibens und Scheidens in ihren Privatwohnungen sub
poena confiscationis des betreten werdenden Gold und Silbers, und der
zum Abtreiben und Scheiden gebrauchten Requisiten, noch fernershin zu
enthalten haben, allermassen solches dem k. k. HauptrnÃŒnzarnte, allein vor-
behalten ist und bleibt.
Z we ytens: Solle kein bÃŒrgerlicher Gold- oder Silberarbeiter, Abschnitze
von Gold- oder SilbermÌnz, oder sonst etwas verdÀchtiges, vielweniger aber
geschmolzenes Gold oder Silber, so nicht von einem Mitbruder geschmolzen
und mit dessen Namen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts verdÀchtiges