Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

der bey einer Quatember, oder sonst obenbemeltem Gottesdienste oder

Messe nicht erscheint, um I5 kr., jene aber, die zum Leuchten bestimmet

sind, und ausbleiben, um 30 kr. zu der Lade bestrafet werden.

So sollen auch bey den LeichbegÀngnissen eines verstorbenen Meisters,

Meisterinn, oder Meisterswittwe, wenigstens 6. Meister abwechslungsweise

zu erscheinen, gehalten seyn.

Vierundzwanzigstens: Wenn ein Meister mit Tod abgehet, so kann

zwar dessen Gewerb von der Wittwe ungehindert fortgefÃŒhret werden,

jedoch hat sie anbey sich allezeit des Punzen ihres verstorbenen Mannes zu

bedienen, und dafÃŒr zu haften. Stirbt aber ein Meister ledigen Standes, oder

eine Meisterswittwe, ohne vorher mit Bewilligung der k. k. N. Oe. Regierung

ihr Gewerb an einen Dritten abgegeben zu haben, so sollen dergleichen

Gewerbe eingezogen, und erloschen seyn; Im Falle auch eine Meisterswittwe

einen Professionsverwandten Gesellen heurathet, so soll derselbe andurch

kein besonderes Recht auf das Gewerb derselben erhalten, sondern, wenn er

dasselbe zu erhalten gedenket, gleich andem Gesellen schuldig seyn, sich

vorhero den, im obigen vierten Artikel vorgeschriebenen zweyerley Probablegungen

 zu unterziehen, und dahero um die Zulassung zu Ende des

Jahres, sich gleich andem Concurrenten bey vorgedachter Regierung

geziemend melden.

Endlich FÃŒnfundzwanzigstens: Wenn ausser diesen Artikeln unter

dem Mittel, Irrungen wegen der aus Gold und Silber verfertigenden Manufactorum

 nach ihrer Àusserlichen Gestalt, Form und Bequemlichkeit entstÌnden,

 oder von denselben zum Vortheile des Handels und Wandels Verbesserungen,

 oder neue Erfindungen vorzustellen wÀren, so hat sich das

Mittel diesfalls an die k. k. N. Oe. Regierung zu wenden; und was aus dieser

Ordnung, die Gesellen betrift, so soll solches alle Jahr denenselben durch

den Commissarium in Gegenwart der Vorsteher vorgelesen werden. Nun

folget der zweyte Theil, oder die Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerl. Gold-Silber-

 und Gallanterie-Arbeiter, in so weit sie unter dem Gehorsam

 des k. k. HauptmÃŒnzamtes stehen.

Ordnung fÃŒr die bÃŒrgerliche Gold- Silber- und Gallanterie-Arbeiter,

in so weit dieselbe unter dem Gehorsam des k. k. Haupt-MÃŒnz-Arntes stehen.

Erstens: Sollen alle Gold- und Silberarbeiter zufolge mehrerer, absonderlich

 aber des unterm 23. Septemb. 1743, emanirten Patents, sich

ÃŒberhaupt alles Abtreibens und Scheidens in ihren Privatwohnungen sub

poena confiscationis des betreten werdenden Gold und Silbers, und der

zum Abtreiben und Scheiden gebrauchten Requisiten, noch fernershin zu

enthalten haben, allermassen solches dem k. k. HauptrnÃŒnzarnte, allein vorbehalten

 ist und bleibt.

Z we ytens: Solle kein bÃŒrgerlicher Gold- oder Silberarbeiter, Abschnitze

von Gold- oder SilbermÌnz, oder sonst etwas verdÀchtiges, vielweniger aber

geschmolzenes Gold oder Silber, so nicht von einem Mitbruder geschmolzen

und mit dessen Namen gezeichnet ist, einkaufen, auch nichts verdÀchtiges
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.