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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Das Silber lediglich mit rothem Kupfer, das Gold aber nur auf fÃŒnferley 
Art, nemlich und erstens mit purem Silber, zweytens mit purem Kupfer, 
drittens zur Halbscheid mit Silber und zur HÀlfte mit Kupfer, Viertens mit 
zwey Drittel Kupfer und einem Drittel Silber, fÃŒnftens endlich jenes Gold, 
so zur emaillirten Arbeit gehöret, mit zwey Drittel Silber, und ein Drittel 
Kupfer zu legiren. 
Siebentens: Soll jeder Gold und Silberarbeiter, der von ihme ver- 
fertigten Waare, bevor er selbe zu dem Zeichenmeister zur Probier- und 
respective Punzirung bringet, seinen Tauf und Zunamen mit dem Anfangs- 
buchstaben einschlagen, damit man bey ÃŒber kurz oder lang sich ergebenden 
Gebrechen erkennen möge, von wem diese oder jene Arbeit verfertiget 
worden sey, und denselben oder allenfalls auch dessen hinterlassene Erben 
zur Verantwortung und Bestrafung ziehen könne, wessentwegen sich denn 
auch keiner beygehen lassen wird, auf die Arbeit eines anderen Mitrneisters 
seinen Namen zu schlagen. Wie denn auch 
Achtens: Hiemit auf das schÀrfeste verbothen wird, den sogenannten 
doppelten Namen, das ist, denselben auf zwey Orte zu schlagen, dieweilen 
andurch, absonderlich wenn die Arbeit schon sehr abgenutzt ist, der KÀufer 
in der Meinung, dass selber ein Probzeichen sey, ganz leicht vervortheilet 
werden kann. 
Neuntens: Solle sich kein Zeichenmeister unterstehen, den GÃŒrtlern 
und Compositionsgalanteriearbeitern (welchen die Verarbeitung eines Gold 
oder Silbers nicht gestattet ist) noch weniger aber den Stöhrem und anderen 
unbefugten Leuten einiges Silbergeschmeid, als Knöpfe, oder wie dergleichen 
Arbeit genennet werden mag, bey 20. Thaler Strafe mit dem Probpunzen 
zu zeichnen: 
wessentwegen dann auch 
Zehntens: Den jeweiligen Zeichenmeistern nachdrÃŒcklich einge- 
bunden wird die sorgfÀltige obsicht zu tragen, ob nicht ein Mitgenossener, 
eine von einem Stöhrer oder anderen Unbefugten verfertigte Arbeit unter 
dem Vorwand, als ob er diese selbst gemacht hÀtte, zum zeichnen 
bringe, wo, wenn hierinnfalls der mindeste Verdacht obwalten sollte, derley 
zum zeichnen vorkommende Arbeit alsogleich anzuhalten, und den Mittels- 
vorstehern zur weiteren Betracht- und Beurtheilung vorzuzeigen ist, auf 
dass die Übertreter rnit Vorwissen und Genehmhaltung des K. K. Haupt- 
mÌnzamtes um so mehr zur verdienten Strafe gezogen werden können, als 
den sammentlichen dem Goldschmiedmittel einverleibten Meistern in dem 
vorhergehenden ersten Theil dieser Ordnung, Articulo n m" (Anm. : Soll 
heissen I0 m") ausdrÌcklich verbothen ist, den Stöhrem einige Arbeit zu 
geben. 
Eilftens: Soll kein Zeichenmeister bey widrigenfalls zu gewarten 
habender schÀrfesten Bestrafung sich unterfangen, jenem Gold- oder Silber- 
arbeiter seine Waare zu zeichnen, dem von dem K. K. HauptmÃŒnzamt der 
Punzen gesperret worden: Wie dann auch
	        
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