war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwÀrtigen Ordnung
anhangendes Buch eigenhÀndig eintragen, und selben ihre Petschafte bey-
drucken.
Zwanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe
bevor sie zur Verfertigung ihres ProbstÃŒcks von der K. K. N. Oe. Regierung
dieErlaubniss ansuchen, sich bey demI-IauptrnÃŒnzamt geziemend anzumelden,
ein Attes tatum ihrer FÀhigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts
erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt
K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch
Einundzwanzigste ns: Das von einem derley Gesellen verfertigte Prob-
stÃŒck in Gegenwart eines HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden
muss, damit, wann ein solches ProbstÌck kunstrnÀssig ausgearbeitet befunden
wird, das HauptmÃŒnzamt hierÃŒber abermalen ein, ausser der StempelgebÃŒhr,
unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich
mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts,
bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne.
Wenn nun
Zweyundzwanzigstens: die diesfÀllige Bewilligung erfolget und die
Vorsteher solches dem HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten gebÃŒhrend angezeiget
haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber 3'
nachdem selber vorher dem MÃŒnzmeister oder Wardein, nach von Wort
zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er
das HauptmÃŒnzamt in Kraft des Patents vom 3. F ebr. 1748 als seine erste
Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne,
abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden.
Dahingegen sollen
Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit
Tod abgehet, solches alsogleich dem HauptmÃŒnzamt anzeigen, damit Respectu
des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen wÃŒrde, welche die Profession
fortzutreiben willens, oder vermögend wÀre, das nöthige sogleich veranlasset,
widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne.
Sofern es aber
Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder
zwischen den Meistern und Gesellen in FÀllen, welche die gegenwÀrtig vor-
geschriebene Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten kÀme, und solche von dem
Mittel in Gegenwart des Co mmissarii nach dieserVorschrift und mit beyder-
seitiger Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert
zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. HauptmÃŒnzamt, als
diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch
sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird.
Sollte sich jedoch
FÃŒnfundzwanzigstens: Wider besseres Vermuthen, ein Gold- oder
Silberarbeiter gegen das K. K. HauptmÃŒnzamt respectlos und ungehorsam
3' Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen LÃŒcken hier und unten.