Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

J

Bestimmungen der unten folgenden   .V.

Bruderschaftsordnungen von 1722  

und 1773, und deren weitere Entwick- V V

lung der Meisterarbeiten und sodann J

EinschrÀnkung und Vereinfachung

von besonderem Interesse ist. Sodann  

finden wir in diesem Zechbuche, ausser  „  m

einem im Jahre 1641 erneuerten  

Dekrete des MÌnzmeisters MathÀus  

Fellner,den ResolutionenFerdinandII.    f; 

vom I3. Februar und I6. April 1635, QiÄfEi-"Iz-fi?  ßirii  

einem MajestÀtsgesuche des Mittels  .11  

an den Kaiser, Verzeichnissen der "ß  5;"   "i  I,  

Meister und Vorsteher von x635 bis     h 

1662 und Beschreibung der Meister-   {j "f"  '11

stÃŒcke, sowie Ausweisen ÃŒber die I"!   w} 12,}   f;

Hinterlegung des Meistergeldes der  i .J_ a {V   

Meisterrechtswerber von 1645 bis  "u" " YfT-Lj-"t"

1793, zwei sehr wichtige BeitrÀge zur 

Geschichte der Zunft. ZunÀchst eine J ß

Vereinbarung der Meister Vßm 8- De" Karaffme, 19. Jahrhundert, erste HÀlfte, von v. K. f

zember 1638, betreffend den Macher- (Vinww Kumwwr?)

lohn; es heisst da:

„Erstlich wegen des macherlohn, von loth I5 Khreuzer oder I6. Was

aber leuchte 0d mÃŒhsambe Arbeit 30 oder 45 Khr." Es wurde also nicht Tagoder

 Wochenlohn gezahlt, sondern der Gehilfe stand in Akkord, und zwar

in der Weise, dass der Einheitssatz vom Lot verarbeiteten Materials

verdoppelt oder verdreifacht wurde, wenn es sich um rasch von der I-Iand

gehende Kommerzware oder um besonders zeitraubende kunstvolle

StÃŒcke handelte.

Ausserdem enthÀlt aber dieses Zechbuch ohne Jahr und Tag die

Abschrift folgender Àlteren:

„Handt wercks Ordnung Einem Jungen Meister, fÃŒr zu Lesen,

wie er sich verhalten soll,

Erstlichen solt Ihr Kheinen Laden nicht auffthuen, biss Ihr Zuuor

seit dem Herrn MÃŒntzmaister fÃŒrgestellt und Burger worden, So solt Ihr

auch Khein Silber unter 15. Lothen nicht arbeiten, und Khein gold Unter

20 gramm.

Ferner solt Ihr auch Kheinen falschen oder Böhaimbischen Stein nit

in Gold versetzen.

Und auch Kheinen gueten Stain in Silber oder Messing.

Ferner solt Ihr auch Khein Messing, Kupfer, Eysen 0d dergleichen

Metal nicht vergulten oder versilbern, Ihr last dann ein offen Uhrkundt

daran, da bey es wol zu erkhennen sey.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.