Ferner solt Ihr auch Kheine MÃŒntz, sie seye gross
0d Khlein, nicht vergulden, Ihr lett dan zuuor ein Ehrlein
daran, oder schlacht ein Loch dardurch.
Ferner solt Ihr auch Khainerley Schrotten von
MÃŒntzen Khauffen Ihr thuet es dan zuuor dem I-Ierrn
MÌntzmaister anzeigen, damit man KhÀnte nachfragen,
wo er her Khombe.
Ferner solt Ihr auch Khainen gesellen nicht arbeit
geben, welcher zuuor hie bey einem Burgerlich gold-
schmidt gearbeitet hat, Ihr gehet dann Zuuor zu den-
selben, da er gearbeitet hat hin, und fragt ihn, ob er
Khein bedenckhen darwid hab, hat er dann Khein
bedenckhen, S0 mögt Ihr ihm Arbeit geben.
a, Ferner solt Ihr auch Khein Lehrjungen auffnehmen
dass handtwerckh zu lehrnen unter 5. Jahren, und da
Ihr dann einig auffnembt, und demselben Erdingt, so
mm" mschlà solt Ihr aufs Wenigist ein od Zween Burgerliche Goldt-
7.
Schmidt dabey haben, alss Zeugen.
Ferner solt Ihr auch lediges standtes ÃŒber ein Jahr das Handtwerckh
nit treiben, sondern wan das Jahr herumb ist, eÃŒch verehlichen, damit die
Jenig, so eÃŒch zu arbeiten desto bass versichert seyn,
So solt Ihr auch Kheinen Laden nicht auifthuen, Ihr habt dann zue uor
dass Maister mahl geben, und Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und
andern ein völliges genÌegen gethann.
Letztlich soll kein stattmeister keinem Störer, weder ihner, noch auser
halben der Statt nichts zu arbeiten geben, bey ein vierting Silber straff un-
ableslich ihn die lad zu erlegen,
Auch soll Kein goldtschmidt neue gemachte arbeit, den tandlern fÃŒer-
legen, welcher dass ÃŒbertretten wirt, der sol umb dass was er fÃŒrglegt,
gestrafft werden."
Wortbildung, Stil und Orthographie dieser Ordnung sind auffÀllig, sie
möchte in vielem fast jÌnger erscheinen, als die folgende von 1722. Gewisse
Bestimmungen sind jedoch sehr altertÃŒmlich und finden sich im XVIII. Jahr-
hundert nicht mehr, so die spÀter aufgehobene und verbotene Verpflichtung
des jungen Meisters vor Eröffnung seines Ladens das âMaister mahl" zu
geben und "Einem Ehrsamb Handtwerckh in ainem und andern ein völliges
genÃŒegen" zu tun; wie auch die sozialpolitisch interessante VerfÃŒgung, dass
der junge Meister binnen Jahresfrist zu heiraten hat, damit seine Arbeiter
âdesto bass versichert seyn".
Auch von der Besteuerung der Zunft um die Mitte des XVIII. Jahr-
hunderts erhalten wir Kenntnis aus den vorliegenden Akten, unter denen
sich ein BÃŒchel findet, in welchem wir folgendes lesen: âDeren Burgerlichen
Gold- und Silberarbeiter Bruederschafft. AbfÌhrungs TÀge den 5': July die
erste I-Ielftte, den 11': Octob: die z": I-Ielftte Vor das militÀr jahr 1749."