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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

330 Mittelschulen: VII. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher. 
Zeit nichts geändert, wohl aber begann mit dem Regierungsantritte Kaiser 
Franz I. eine Periode neuer Experimente auf dem Gebiete des Gymnasial- 
Unterrichtes, bei welchen aber der geographische Unterricht noch verhältniss- 
mässig gut wegkam. Wohl wurde in des Grafen H. F. Rottenhann Gutachten 
die Ertheilung des geographischen Unterrichtes in lateinischer Sprache 
empfohlen, aber es kam nicht zur Durchführung dieser Sonderbarkeit, vielmehr 
erscheint in dem von dem Piaristen F. J. Lang ausgearbeiteten Lehrplan für 
sechsclassige Gymnasien, welcher der im Jahre 1795 zusammengetretenen 
Studien-Revisionskommission vorgelegt wurde, der geographisch-historische 
Unterricht mit 31 wöchentlichen Stunden angesetzt, und zwar wurde das geo 
graphische Pensum in folgender Weise vertheilt: 
I. Classe: Elemente der Geographie, durch fleissiges Kartenzeichnen unterstützt. 
II. Classe: Alte Geographie. 
III. und IV. Classe: Neue Geographie. 
V. und VI. Classe: Fortsetzung der neuen Geographie mit Berücksichtigung statistischer 
Daten. — 
In den die Grundziige des Lehrplanes begleitenden methodischen Andeu 
tungen zeigt sich der tüchtige praktische Schulmann; mit Nachdruck wird die 
Wichtigkeit des physischen Momentes in der Geographie betont und ausdrück 
lich Alles verdammt, was ausschliesslich nur auf mechanischer Gedächtniss- 
arbeit beruht; es finden sich praktische Fingerzeige in Bezug auf die Anregung 
des Schülers zur Selbstthätigkeit, und bei dem geschichtlichen Unterrichte wird 
ausdrücklich die stete Berücksichtigung der Geograjthie gefordert. 
Was aber diesen Lehrplan vor Allem auszeichnet, ist die Aufstellung der 
Geographie als eines selbstständigen Lehrfaches bis in die oberste Classe; 
der Lang’sche Lehrplan strebte damit nach einem Ziele, das auch der Gegen 
wart noch zu erreichen Vorbehalten ist. 
Es dauerte indessen bis in das Jahr 1805, dass der neue Lehrplan die 
kaiserliche Sanction erhielt — leider in mannigfach veränderter Form. Die 
Geographie verlor zum Theile wieder ihre Stellung als selbstständige Disciplin, 
der geographisch - historische Unterricht wurde auf 16 —18 wöchentliche Stun 
den beschränkt, und in den vorgeschriebenen geographischen Lehrbüchern 1 ) der 
Unterrichtsstoff in ganz zweckwidriger Weise geordnet. Die dem Lehrplane 
beigegebenen Instructionen für die Lehrer und beig'efügten Bemerkungen 
über die Benützung der Schulbücher enthalten viel Richtiges und Beherzigens- 
werthes. So wird davor gewarnt, Geographie und Geschichte bloss als Ge- 
dächtnisssache zu behandeln, „wodurch der ganze Endzweck dieses Unterrichtes 
verfehlt wird”; über die Verbindung zwischen dem geographischen und histori 
schen Unterrichte wird mit grossem Verständnisse gehandelt und dabei aus 
drücklich betont, dass die Geographie keineswegs als blosse Hilfswissenschaft 
1) „Kurzer Entwurf der alten Geographie.” „Lehrbuch der neuesten Geographie”, eigentlich 
nur politische Geographie, in welcher die Staaten nach dem Range (!) geordnet erscheinen.
	        
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