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Volltext: Monatszeitschrift VIII (1905 / Heft 11)

au: 
1700 bis 1720 Johann Pößl, damals allgemein „der I-Iafnerbader" genannt. 
Um die Mitte des XIV. Jahrhunderts sind Hafner auchvor dem Kämmen, 
Widmer- und vor dem Schottentor nachweisbar, wenn auch die benach- 
barten Tonlager auf der Laimgruben und in Währing hauptsächlich von 
Ziegelbrennern ausgebeutet wurden. Weitere Bezeichnungen der Örtlich- 
keit des Handwerkes finden wir in „Krugerstraße" (Straße der Krug- 
bäcker, Entstehung zwischen m69 und m77), „Hafnerturm" (am Ende der 
heutigen Adlergasse und zunächst dem ehemaligen Fischertor gelegen), in 
„I-Iaffnergasse" und endlich in dem seit x386 genannten „Hafnersteig", dem 
alten „sub lutitigulos". 
Aus dem Jahre 1412 ist uns eine Handwerksordnung für die Wiener 
Hafner erhalten (Wiener Stadtarchiv „Eide und Handwerksordnungen der 
Stadt Wien", Rep. 124, Nr. I8). Diese Ordnung erhielt Zusätze in den 
Jahren 1430 (Verkaufsordnung), 1431 (Bestimmungen hinsichtlich der 
Marken und Stempeln auf dem Wiener Geschirr), 1476 (Bestimmungen 
für den Häfenmarkt). Eine ausführliche Ordnung, womit alle Angelegen- 
heiten des Handwerks in 23 Artikeln geregelt wurden, erhielten die Hafner 
im Jahre 148g. Wir veröffentlichen im nachstehenden die beiden Hand- 
werksordnungen sowie die drei Zusätze im Wortlaute, weil sie für die Ge- 
schichte unseres Gewerbes von ganz hervorragendem Interesse sind und 
noch nicht publiziert wurden. Herr Oberarchivar I-Iango hat uns beim Lesen 
der Originale in dankenswerter Weise unterstützt. 
Der I-Iafner Recht. 
„Es sol kain hafner sich zu maister hie setzen, er pring dann ee urkund, 
von dann er köm das er sich daselbs schon und erberlich enthalten und seine 
lerjar ausgedient hab, oder erweis es hie mit erbern leuten vor dem rat und 
das er ein erlich wirtinn hab und purgerrecht gewinn mit ainem halben 
phunt phennig und geb in ir zech ain phunt phennig und zuhilf des har- 
nasch -- -. Sy sullen under in erwellen und nemen zwen maister, die erber 
und getreu sein, die in denn der rat bestetten sol und die sullen ir arbeit 
beschaun, ob die gut und gerecht sey, das die leut damit behalten werden 
davon die arbait desterpas aufnemen wirdet an eren, lob und gut. Die zwen 
maister sullen die versuhen, die sich zu maister setzen wellent, ob sy maister 
mugen gesein oder nicht. Sy sullen ir arbait mindert alswo vail haben, denn 
an den steten, als von alter herkommen ist. Was herkommt mit der arbait, 
die sullen sy nicht verkauffen, es haben ee die zwen maister beschaut, das 
sy gerecht sey, darnach sullen sy die verkauffen nur an den schiffen auf 
dem wasser und als von alter herkommen ist. Aber die naig mugen sy 
verkauffen, wem das ist, oder anderswohin füren in dem lannd zu Osterreich. 
Wo die obgenannten zwen maister vindent ain werch, das nicht gerecht ist, 
es sey hie gemacht oder herbracht, das sullen sy nemen und dem burger- 
maister antwurten, das man es der stat zenutz anleg und dem richter sein 
Wandel davon gevallen lasse; dennoch wil sy der rat pessern swerlich.
	        
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