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Punkte des Landes Niederösterreich darstellen und zur Anfertigung seitens des nieder-
österreichischen Gewerbes und Kunstgewerbes aus zumeist einheimischem Material
geeignet sein. Die Herstellungskosten eines Gegenstands sollen derartig sein, daß sich
dessen Verkaufspreis möglichst niedrig, jedenfalls aber nicht höher als 50 Kronen stellen
wird. Die Modelle sowie Entwürfe müssen durchwegs in natürlicher Größe ausgeführt
werden und sind - versehen mit einem Kennwort und der Angabe des beiläufigen
Verkaufspreises unter Beigabe eines die genaue Adresse des Preisbewerbers beinhaltenden
Briefumschlags mit dem gleichen Kennworte - an das Departement für Wohlfahrts-
angelegenheiten des Landesausschusses des Erzherzogtums Österreich unter der Enns
in Wien, I. I-Ierrengasse r 3, III. Stock, bis längstens 30. April xgo7 kostenfrei einzusenden.
Als Preise werden vom Lande Niederösterreich im ganzen 4000 Kronen ausgesetzt, und
zwar: ein Preis zu rooo Kronen, zwei Preise zu je 500 Kronen, vier Preise zu je
200 Kronen, sechs Preise zu je ioo Kronen und zwölf Preise zu je 50 Kronen. Ferner sind
seitens der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien drei Ehrenpreise im Betrage von
500, 300 und zoo Kronen und seitens der Handels- und Gewerbekammer für das Erz-
herzogtum Österreich unter der Enns ein Ehrenpreis im Betrage von 500 Kronen in
Aussicht gestellt. Der Landesausschuß behält sich jedoch eine Änderung der drei ersten
Preise des Landes nach Maßgabe der eingereichten Entwürfe vor. Das Preisrichter-
Kollegium wird vom Landesausschuß berufen. Bewerber um einen Preis können der
Jury nicht angehören. Für die Prämiierung eines Entwurfs sind dessen Beziehung auf
ein für Wien oder Niederösterreich besonders kennzeichnendes künstlerisches oder volks-
tümliches Vorbild maßgebend, überdies kommen die Neuheit der Idee sowie die leichte
Herstellbarkeit und die praktische Verwendbarkeit des Artikels als Zier- oder Gebrauchs-
gegenstand in Frage. Modelle finden unter sonst gleichen Voraussetzungen vor anderen
Entwürfen Berücksichtigung. Bei Erfüllung aller in dieser Ausschreibung enthaltenen
Bedingungen erfolgt die Auszahlung der Preise innerhalb x4 Tagen nach der Schlußfassung
derjury durch das niederösterreichische Landes-Obereinnehmeramt. Der Landesausschuß
erwirbt durch die Preiszuerkennung von selbst das Eigentum an den prämiierten Modellen
und Entwürfen und besitzt bezüglich aller anderen Gegenstände das Vorkaufsrecht. Nicht
prämüerte und nicht angekaufte Modelle und Entwürfe gehen an deren Einsender portofrei
zurück. Für die prämiierten Gegenstände wird seitens des Landesausschusses nach Wahl
der Musterschutz erwirkt. Sollten für die Herstellung von Artikeln etwa neue Verfahrungs-
arten in Betracht kommen, so ist der Erfinder verpflichtet, dies sofort bei Einsendung des
Entwurfs anzugeben und eventuelle Geheimnisse der Erzeugung dem die Arbeit aus-
führenden Gewerbetreibenden mitzuteilen. Den Einsendern prämiierter oder angekaufter
Modelle und Entwürfe kann über deren sofort nach der Prämiierung schriftlich gestelltes
Verlangen vom Landesausschuß das Recht zuerkannt werden, daß ihr Name und die
Prämiierung auf allen Gegenständen, welche unter Zugrundelegung des betreffenden
Modells oder Entwurfs zur Anfertigung gelangen vermerkt wird und daß für einen
besonders gelungenen sowie im Vergleich mit dem zuerkannten Preise augenscheinlich
wertvolleren Entwurf der dessen Ausführung besorgende Gewerbetreibende eine vom
Landesausschuß zu bestimmende Erfindungsgebühr abzuführen hat.
PREISAÜSSCHREIBEN. Der Meß-Ausschuß der Handelskammer Leipzig ver-
anstaltet unter den deutschen Künstlern einen Wettbewerb zur Erlangung geeigneter
Entwürfe zu einem farbigen Plakat, das einen Hinweis auf die Leipziger Messen enthalten
und in dem Format Höhe 90 Zentimeter zu Breite 6c Zentimeter sowie beliebigen Ver-
kleinerungen ausführbar sein soll. Als Preise sind ausgeschrieben: Erster Preis 1500 Mark,
zweiter Preis 1000 Mark, dritter Preis 500 Mark. Der Ankauf weiterer Entwürfe bleibt