324
Meister: Engylbertus, Fridericus, Hen-
rich, Philippus, Sintram, und Walther.
Es waren Bedienstete des Babenberg-
schen Hofes, die nur für ihn arbeiteten.
Man nannte sie später, als aus der Mitte
der erstarkenden Bürgerschaft bürger-
liche Meister hervortraten, die in ge-
schlossener Gemeinschaft ein öffent-
liches Gewerbe betrieben, im Gegensatz
zu Diesen „Hofbefreite". In den Kämpfen
der mit eigenen Rechten und Pflichten
ausgestatteten Zunft um die Anerken-
nung und Ausbreitung ihrer Stellung
spielt dann dieser Gegensatz zwischen
den bürgerlichen Meistern, den Zunft-
genossen und den „Hofbefreiten" eine
große Rolle. Gewiß schon im XIILJahr-
hundert schließen sich die bürgerlichen
Goldschmiede zusammen und es bildet
sich in ihrem Kreise ein Gewohnheits-
recht in Ansehung ihres Gewerbebe-
triebs, ihres Verkehrs untereinander und
mit den Gesellen und Lehrlingen, wie
für ihre Haltung der Stadtgemeinde
und dem Publikum gegenüber. In
diese Verhältnisse schützend, aber
auch Anmaßungen abwehrend ein-
zugreifen, erschien bereits im XIV.
Ausstellung alter Goldschrniedearbeiten im k. k. Öster-
reichischen Museum, Kelch, bezeichnet: "Matheus Jahrhundert den Landesherren ge"
custos et canonicus Charmensis fecit heri 1506", boten, diesem weg gesetzlicher
(Kimunm Regelung der überkommenen Zu-
stände auch bei den anderen Zunftorganisationen der Stadt bereits betreten
hatten. Übelstände wurden abgestellt, was Rechtens war, wurde verbrieft.
S0 erließen Albrecht III. und Leopold am „Sannd Cholmanstag" (13. Oktober)
1366 den „brieff der Goldsmid", der uns, wenn auch nicht im Original, so
doch in der wörtlichen Bestätigung durch Friedrich IV. (x446) erhalten ist.
Ich will sie hier nicht wiederholen, man findet sie bei List. Aber hervor-
gehoben zu werden verdient, daß schon dieser „Brief" die wichtige Be-
stimmung einer Beschau der Goldschmiedearbeiten enthält, denn es heißt im
Punkt 5: „Die Meister sollen auch zween erber mann under In seczen und
kiesen, die Ir aller werch beschawen und versuechen das es gerecht sey."
In einem späteren Zechbuche wird mitgeteilt, daß „erstlich anno 136g" „ein
Ersambs Handwerckh von der Löbl. N. Ö. Cammer den Prob Punzen emp-
fangen hat". Die Probpunzen, mit welchen die genossenschaftliche Beschau