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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

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einem solchen versehen waren. Verließ ein Knecht innerhalb der ersten 
14 Tage seine Arbeit freiwillig, so war ihm der Meister keinen Lohn zu 
geben schuldig; entließ ihn aber der Meister während dieser Zeit ohne 
erhebliche Ursache, so mußte er ihm den fälligen Lohn auszahlen. Nach 
Ablauf der ersten 14 Tage, die ein fremder Knecht hier gearbeitet hatte, 
mußte er seinen Namen in das „Gesellenbuch" eintragen lassen und dafür 
12 A71 entrichten; „wer sich aber mit seiner eigenen Hand einschreibt, der soll 
geben 24 A? und ist er alsdann dem nächsten Knecht, so nach ihm kommt, 
das Geschenk aushalten zu helfen schuldig". Die Knechte wählten alle 
Quatember aus ihrer Mitte den Altknecht, der den anderen hiebei „mehr nicht 
als eine halbe Kandl Wein" bezahlen sollte, während aus der Lade eben- 
soviel spendiert wurde. 
Ging der Altknecht auf 
die Wanderschaft, so gab 
er seinen Ladschlüssel 
einem anderen Knecht 
oder dern jüngsten Mei- 
ster. Jeder Knecht gab 
monatlich im Beisein 
der Zechmeister seinen 
Wochenpfennig (Auflag- 
geld) zur Zechlade. Sie 
sollten sich bei einer 
Strafe von 2 f} A? stets der 
Ehrbarkeit, eines guten 
Wandels und eingezo- 
genen Lebens befleißen, 
was man in den Zu- 
  
Runde Flasche rnit den Initi- 
Sechsseitige Flasche mit Scbrauben- Sammenkünften Verhan- alen des Malergesellen Lorenz 
verschluß. Bezeichner x72o. Museum 
in Linz 
Schreck und 1758 datiert. Mu- 
delte, geheimhalten, auch "um in um 
aus des Meisters Haus 
das, was geredet wurde, nicht in eine andere Werkstatt tragen und sich 
nicht unterstehen, die Meister „aneinander zu knüpfen" und unwillig zu 
machen. Wer von ihnen bei Würfeln und Karten oder aber mit einem Lehr- 
jungen oder anderen Buben spielend angetroffen wurde, den strafte das 
Handwerk um einen Wochenlohn. Kein Meister durfte dem andern bei Strafe 
seinen Knecht „mitten in seinem versprochenen Ziel" von der Arbeit abreden. 
Wollte aber der Knecht selbst die Zeit nicht erstrecken, so hatte er doch 
nicht das Recht, vor Ablauf von I4 Tagen bei einem anderen Meister in 
Gmunden einzustehen. Wenn ein Knecht einem anderen ohne des Meisters 
Willen aus der Arbeit brachte, wurde er um einen Wochenlohn gestraft. Im 
Erkrankungsfall gab man dem Knecht, der selbst nichts besaß, aus der 
Lade gegen künftige Wiedererstattung einen Vorschuß, und wenn er starb, 
wurde er auf Kosten des Handwerks begraben. Wenn ein Meister durch
	        
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