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Feuer- oder Wassernot ins Verderben kam, sollte das Handwerk Mitleid
haben und ihm nach Möglichkeit aus der Lade Hilfe leisten. Wollte ein
fremder Knecht zu Gmunden Meister werden, so mußte er sich zunächst
beim Stadtrat unter Vorlage seines Geburts- und Lehrbriefs melden und
wurde erst nach erhaltener Zusage vom Handwerk zur Verfertigung des
Meisterstücks zugelassen. Dieses mußte innerhalb 14 Tagen „auf freiem
Fueß" angefertigt werden und bestand aus folgenden Stücken:
x. Ain Hafen, ain Ellen hoch.
2. Ain Essigkrueg, darein ein öster-
reichischer Eimer gehet.
3. Ain B'schnittkachel.
4. Ain enger Khrueg oder Pluzer von
einem Stuckh, zu drei Achtering Wein.
5. Ain Weinkrueg zu sechs Achtering.
6. Ainen grün geführten Ofen in ain
Werchstatt setzen und wieder abbrechen.
Merkte der Magistrat, daß die An-
fertigung des Meisterstücks „rnehrers zur
Tribulation der jungen Meister als zur Er-
forschung deroselben erlerntenHandwerks-
kunst sollte gemeint werden", so konnte
er die Meister nach Gebühr strafen. Wurde
aber das Meisterstück in allen Teilen für
gerecht und gut befunden, so sollte der
Knecht zu einem Meister zugelassen
werden, und er hatte sich dann neuerlich
an den Magistrat zu wenden. damit ihn
dieser auf das Handwerk zu einem Mit-
bürger oder Untertan aufnehme. Hiefür
hat er zur Stadtkasse 1B 4 ß ä, zum Hand-
werke aber Q H zu bezahlen, Überdies Runde Flasche mit der Darstellung der heil.
mußte er den Meistern und Meisterinnen Dmfamglmiiigxixi; QZTZ'EEFJ'"'M""'M"'
ein „Meistermahl" oder anstatt dessen 5 H
Rh. geben. Wollte eines hiesigen Meisters Sohn Meister werden, so hatte er
die nämlichen Gebühren zu entrichten, als Meisterstück jedoch nur von den
oben angeführten Arbeiten 4 und 6 sowie „einen Hafen, 3], Ellen hoch" zu
fertigen. Die vorstehenden Taxen linden wir 1640 um ein Bedeutendes
erhöht, indem zu dieser Zeit von einem fremden Knecht 24 fl, von einem
Meistersohn 12H alles in allem für das Meisterwerden begehrt wurde. Ein
Meister vom Lande kam mit 8 fl durch. Die Kinder eines Meisters sollten
nach dem Tode ihrer Eltern das Handwerk nur dann weiter zu betreiben
berechtigt sein, wenn die Söhne selbst Meister wurden oder die Töchter
sich wieder zu ehrlichen Meistern verheirateten. Doch konnten sie den im
Nachlaß vorhandenen Zeug verarbeiten und verkaufen, wie sie wollten.
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