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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

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Feuer- oder Wassernot ins Verderben kam, sollte das Handwerk Mitleid 
haben und ihm nach Möglichkeit aus der Lade Hilfe leisten. Wollte ein 
fremder Knecht zu Gmunden Meister werden, so mußte er sich zunächst 
beim Stadtrat unter Vorlage seines Geburts- und Lehrbriefs melden und 
wurde erst nach erhaltener Zusage vom Handwerk zur Verfertigung des 
Meisterstücks zugelassen. Dieses mußte innerhalb 14 Tagen „auf freiem 
Fueß" angefertigt werden und bestand aus folgenden Stücken: 
x. Ain Hafen, ain Ellen hoch. 
2. Ain Essigkrueg, darein ein öster- 
reichischer Eimer gehet. 
3. Ain B'schnittkachel. 
4. Ain enger Khrueg oder Pluzer von 
einem Stuckh, zu drei Achtering Wein. 
5. Ain Weinkrueg zu sechs Achtering. 
6. Ainen grün geführten Ofen in ain 
Werchstatt setzen und wieder abbrechen. 
Merkte der Magistrat, daß die An- 
fertigung des Meisterstücks „rnehrers zur 
Tribulation der jungen Meister als zur Er- 
forschung deroselben erlerntenHandwerks- 
kunst sollte gemeint werden", so konnte 
er die Meister nach Gebühr strafen. Wurde 
aber das Meisterstück in allen Teilen für 
gerecht und gut befunden, so sollte der 
Knecht zu einem Meister zugelassen 
werden, und er hatte sich dann neuerlich 
an den Magistrat zu wenden. damit ihn 
dieser auf das Handwerk zu einem Mit- 
bürger oder Untertan aufnehme. Hiefür 
hat er zur Stadtkasse 1B 4 ß ä, zum Hand- 
werke aber Q H zu bezahlen, Überdies Runde Flasche mit der Darstellung der heil. 
mußte er den Meistern und Meisterinnen Dmfamglmiiigxixi; QZTZ'EEFJ'"'M""'M"' 
ein „Meistermahl" oder anstatt dessen 5 H 
Rh. geben. Wollte eines hiesigen Meisters Sohn Meister werden, so hatte er 
die nämlichen Gebühren zu entrichten, als Meisterstück jedoch nur von den 
oben angeführten Arbeiten 4 und 6 sowie „einen Hafen, 3], Ellen hoch" zu 
fertigen. Die vorstehenden Taxen linden wir 1640 um ein Bedeutendes 
erhöht, indem zu dieser Zeit von einem fremden Knecht 24 fl, von einem 
Meistersohn 12H alles in allem für das Meisterwerden begehrt wurde. Ein 
Meister vom Lande kam mit 8 fl durch. Die Kinder eines Meisters sollten 
nach dem Tode ihrer Eltern das Handwerk nur dann weiter zu betreiben 
berechtigt sein, wenn die Söhne selbst Meister wurden oder die Töchter 
sich wieder zu ehrlichen Meistern verheirateten. Doch konnten sie den im 
Nachlaß vorhandenen Zeug verarbeiten und verkaufen, wie sie wollten. 
 
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