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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

Wenn ein Meister oder eine Witwe das Hand- 
werk vor offener Lade aufsagte, so durfte es 
später nur dann wieder aufgenommen werden, 
wenn sie sich mit der Innung „auf ain Neues 
vergleichen". 
Die Lehrzeit eines Hafnerjungen betrug 
vier Jahre. Beim Aufdingen zahlte der betreffende 
Meister 3 fl zur Lade, der Lehrjunge I tl. War 
der Bursche stark und groß, so konnte ihm der 
Meister ein halbes Jahr von der bedungenen 
Lehrzeit nachlassen, war aber dann nicht zu 
einem Beitrag „für das Lehrklaidt" verpflichtet. 
Die „Müßigzählung" - der Freispruch - eines 
Lehrjungen geschah vor dem genannten Hand- 
werk. Hiefür zahlte der Meister. 3 H zur Lade, 
gab dem Jungen 2 H für sein Lehrkleid und 
stellte ihm den Lehrbrief aus, der in der Stadt- 
kanzlei geschrieben wurde. Wollte ein Meister 
seinen Lehrjungen 
ohne erhebliche 
 
Kanne mit Jagdszenen in bunter 
Malerei. Bezeichnet 1725. Museum Ursache noch wäh- 
in Linz 
rend der Lehrzeit 
we ggeben, so war er nicht berechtigt, vor völliger 
Ve rstreichung dieser Lehrzeit einen anderen 
Jungen aufzudingen. Im Jahre 1808 wurde be- 
stimmt, daß jeder Lehrjunge, der bei einer Witwe 
gelernt hatte, nach vollendeter Lehrzeit vor dem 
Freispruch noch durch vier Wochen bei einem 
Meister geprüft werden müsse. Die Entlohnung 
der Gesellen geschah auf zweierlei Weise, 
mittels des Wochenlohns oder nach dem Stück. 
In ersterer Beziehung bekam 1625 ein Hafner- 
knecht „der in der Werkstatt alles machen thuet, 
was ihm der Meister fürgibt" wöchentlich 4 ß ü; 
wurde er auch zum Ofensetzen verwendet, so 
gab man ihm überdies für das Setzen eines 
grünen Ofens 8kr., eines schwarzen 6kr. Die 
nach dem Stück arbeitenden Gehilfen hießen 
„Pfennwertknechteü Sie erhielten zur oben ge- 
nannten Zeit für die Herstellung von: 
 
r Stück Gluetpfanrf . . . . . . . . . 1 i) 
1 „ Scheffel . . . . . . . . . . 2 „ Doppelmaßkrug mit a" m2. 
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_ Mine des XVIII. Jahrhunderts. 
3 „ außenglasf Pastetenrein . . . I „ Museurnin Salzburg
	        
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