Wenn ein Meister oder eine Witwe das Hand-
werk vor offener Lade aufsagte, so durfte es
später nur dann wieder aufgenommen werden,
wenn sie sich mit der Innung „auf ain Neues
vergleichen".
Die Lehrzeit eines Hafnerjungen betrug
vier Jahre. Beim Aufdingen zahlte der betreffende
Meister 3 fl zur Lade, der Lehrjunge I tl. War
der Bursche stark und groß, so konnte ihm der
Meister ein halbes Jahr von der bedungenen
Lehrzeit nachlassen, war aber dann nicht zu
einem Beitrag „für das Lehrklaidt" verpflichtet.
Die „Müßigzählung" - der Freispruch - eines
Lehrjungen geschah vor dem genannten Hand-
werk. Hiefür zahlte der Meister. 3 H zur Lade,
gab dem Jungen 2 H für sein Lehrkleid und
stellte ihm den Lehrbrief aus, der in der Stadt-
kanzlei geschrieben wurde. Wollte ein Meister
seinen Lehrjungen
ohne erhebliche
Kanne mit Jagdszenen in bunter
Malerei. Bezeichnet 1725. Museum Ursache noch wäh-
in Linz
rend der Lehrzeit
we ggeben, so war er nicht berechtigt, vor völliger
Ve rstreichung dieser Lehrzeit einen anderen
Jungen aufzudingen. Im Jahre 1808 wurde be-
stimmt, daß jeder Lehrjunge, der bei einer Witwe
gelernt hatte, nach vollendeter Lehrzeit vor dem
Freispruch noch durch vier Wochen bei einem
Meister geprüft werden müsse. Die Entlohnung
der Gesellen geschah auf zweierlei Weise,
mittels des Wochenlohns oder nach dem Stück.
In ersterer Beziehung bekam 1625 ein Hafner-
knecht „der in der Werkstatt alles machen thuet,
was ihm der Meister fürgibt" wöchentlich 4 ß ü;
wurde er auch zum Ofensetzen verwendet, so
gab man ihm überdies für das Setzen eines
grünen Ofens 8kr., eines schwarzen 6kr. Die
nach dem Stück arbeitenden Gehilfen hießen
„Pfennwertknechteü Sie erhielten zur oben ge-
nannten Zeit für die Herstellung von:
r Stück Gluetpfanrf . . . . . . . . . 1 i)
1 „ Scheffel . . . . . . . . . . 2 „ Doppelmaßkrug mit a" m2.
I n Fische] Khraußen . _ _ _ _ _ I kr Anna, Maria das Lesen lehrend.
_ Mine des XVIII. Jahrhunderts.
3 „ außenglasf Pastetenrein . . . I „ Museurnin Salzburg