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MAK

Full text : Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

und so den Bestimmungen der „Welser Hafnerordnung" vom 19. Oktober

1584 unterworfen. Diese, sowie die folgenden modifizierten Ordnungen aus

den Jahren 1651 und 166g haben wir bereits im Wortlaut in „Bunte Hafnerkeramik

 der Renaissance, Wien 1906" unter Beilage II bis IV veröffentlicht.

Ohne das Verhältnis mit Wels zu lösen, errichteten die Gmundener Hafner

am I0. Juli 1625 eine eigene Handwerksordnung, welche am 12. November

vom Stadtmagistrat bestätigt wurde. Sie enthielt ihre Satzungen in 2 5 Punkten:

Die Meister und Gesellen sollten in der Stadt ihre ordentliche Herberge

haben und auf derselben alljährlich

am Tage des heiligen Propheten

Jeremias (26. Juni) zusammenkommen,

dann in der Pfarrkirche einen Gottesdienst

 oder Jahrtag, hernach aber auf

der Herberge die „fürfallenden Notturften"

 in Gegenwart eines vom

Magistrat verordneten Beisitzers abhandeln

 und dann eine „gebührliche"

Mahlzeit halten. Das Versäumnis des

Gottesdienstes wurde von einem

Meister mit 2 17', von einem Gesellen

mit 1 ü" Wachs zur Zechlade gebüßt.

Anderweitige Versammlungen des

Handwerks fanden noch viermal im

Jahr zur Quatemberzeit, gewöhnlich

um 12 Uhr mittags, auf der Herberge

statt und dienten zur „Erhaltung der

Ordnung und Abhandlung dessen,

was im Handwerk fürfällt". Hiebei

erlegte ein jeder Meister 1 ß A} zur

Lade. Diese wurde auf der Herberge

verwahrt und war mit drei Schlössern

. . Weihwasserbecken. Hafnerarbeit um 1600.

Versehen, Zu denen dle Zwei Zeeh" Besitzer Viktor Miller v. Aichholz

meister und der Altknecht je einen

Schlüssel besaßen. Sämtliche Einnahmen der Lade wurden von dem zweiten

Zechmeister in ein Register eingetragen und verrechnet. Die Wahl der zwei

Zechmeister, von denen der zweite als der „mündere" dem ersten „zugeordnet"

 war, fand alljährlich am Quatember-Sonntag zu Weihnachten statt.

Sie geschah durch Stimmenmehrheit und waren die bisherigen Funktionäre

wieder wählbar. Jeder Zechmeister war nur das allein zu tun befugt, „was ihm

von eines ganzen Handwerks wegen gebührt und mehrers nit". Wer zu den

Versammlungen ohne rechtmäßige Ursache oder Entschuldigung um eine

Viertelstunde zu spät erschien, ward um 1 ßäß gestraft. Wenn ein Mitglied

des Handwerks die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung begehrte,

 so mußte der Zechmeister nur dann willfahren, wenn jener 4 ß Äß zur


            
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