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Volltext: Monatszeitschrift X (1907 / Heft 8 und 9)

und so den Bestimmungen der „Welser Hafnerordnung" vom 19. Oktober 
1584 unterworfen. Diese, sowie die folgenden modifizierten Ordnungen aus 
den Jahren 1651 und 166g haben wir bereits im Wortlaut in „Bunte Hafner- 
keramik der Renaissance, Wien 1906" unter Beilage II bis IV veröffentlicht. 
Ohne das Verhältnis mit Wels zu lösen, errichteten die Gmundener Hafner 
am I0. Juli 1625 eine eigene Handwerksordnung, welche am 12. November 
vom Stadtmagistrat bestätigt wurde. Sie enthielt ihre Satzungen in 2 5 Punkten: 
Die Meister und Gesellen sollten in der Stadt ihre ordentliche Herberge 
haben und auf derselben alljährlich 
am Tage des heiligen Propheten 
Jeremias (26. Juni) zusammenkommen, 
dann in der Pfarrkirche einen Gottes- 
dienst oder Jahrtag, hernach aber auf 
der Herberge die „fürfallenden Not- 
turften" in Gegenwart eines vom 
Magistrat verordneten Beisitzers ab- 
handeln und dann eine „gebührliche" 
Mahlzeit halten. Das Versäumnis des 
Gottesdienstes wurde von einem 
Meister mit 2 17', von einem Gesellen 
mit 1 ü" Wachs zur Zechlade gebüßt. 
Anderweitige Versammlungen des 
Handwerks fanden noch viermal im 
Jahr zur Quatemberzeit, gewöhnlich 
um 12 Uhr mittags, auf der Herberge 
statt und dienten zur „Erhaltung der 
Ordnung und Abhandlung dessen, 
was im Handwerk fürfällt". Hiebei 
erlegte ein jeder Meister 1 ß A} zur 
Lade. Diese wurde auf der Herberge 
verwahrt und war mit drei Schlössern 
. . Weihwasserbecken. Hafnerarbeit um 1600. 
Versehen, Zu denen dle Zwei Zeeh" Besitzer Viktor Miller v. Aichholz 
meister und der Altknecht je einen 
Schlüssel besaßen. Sämtliche Einnahmen der Lade wurden von dem zweiten 
Zechmeister in ein Register eingetragen und verrechnet. Die Wahl der zwei 
Zechmeister, von denen der zweite als der „mündere" dem ersten „zuge- 
ordnet" war, fand alljährlich am Quatember-Sonntag zu Weihnachten statt. 
Sie geschah durch Stimmenmehrheit und waren die bisherigen Funktionäre 
wieder wählbar. Jeder Zechmeister war nur das allein zu tun befugt, „was ihm 
von eines ganzen Handwerks wegen gebührt und mehrers nit". Wer zu den 
Versammlungen ohne rechtmäßige Ursache oder Entschuldigung um eine 
Viertelstunde zu spät erschien, ward um 1 ßäß gestraft. Wenn ein Mitglied 
des Handwerks die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung be- 
gehrte, so mußte der Zechmeister nur dann willfahren, wenn jener 4 ß Äß zur 

	        
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