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Volltext: Monatszeitschrift XI (1908 / Heft 8 und 9)

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Verordnung vom n. August 1804 wurde mit folgendem Wortlaut neben dem 
alten deutschen Wahlkaisertum ein neues, österreichisches Erbkaisertum 
errichtet: 
„Obschon Wir durch göttliche Fügung und durch die Wahl der Kur- 
fürsten des Römisch-Deutschen Reiches zu einer Würde gediehen sind, 
welche Uns für Unsere Person keinen Zuwachs an Titel und Ansehen zu 
wünschen übrig läßt, so muß doch Unsere Sorgfalt, als Regent des Hauses 
und der Monarchie von Oesterreich, dahin gerichtet seyn, dass jene voll- 
kommene Gleichheit des Titels und der erblichen Würde mit den vorzüg- 
lichsten Europäischen Regenten und Mächten aufrecht erhalten und be- 
hauptet werde, welche den 
Souveränen Oesterreichs, so- 
wohl in Hinsicht des uralten 
Glanzes Ihres Erzhauses, als 
vermöge der Größe und Be- 
völkerung Ihrer, so beträcht- 
liche Königreiche und unab- 
hängige Fürstenthiimer in sich 
fassenden Staaten, gebühret, 
und durch völkerrechtliche 
Ausübung und Tractaten ver- 
sichert ist. Wir sehen Uns 
demnach zur dauerhaften Be- 
festigung dieser vollkomme- 
nen Rangs-Gleichheit veran- 
laßt und berechtiget, nach 
den Beyspielen, welche in 
dem vorigen Jahrhunderte der 
Russisch-kaiserliche Hof, und 
nunmehr auch der neue Be- 
herrscher Frankreichs gegeben 
hat, dem Hause von Oesterreich, in Rücksicht auf dessen unabhängige 
Staaten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen." 
Das neue Staatsgebilde mußte selbstverständlich auch in dem heral- 
dischen Staatssymbol zum Ausdruck gelangen, der alte Reichsadler allein 
vertrat ja nur das Römisch-Deutsche Reich, nicht aber zugleich auch das 
neugeschaffene österreichische Kaisertum. 
Während vordem nur zwei Wappenformen, ein großes und ein kleines 
„Kaiserl. königl. Erzherzog]. Wappen" im Gebrauch standen, wurden 
nun im Jahre 1804 drei Wappen und Siegelformen geschaffen: ein großes 
(Majestäts-Siegel), ein mittleres (Amtssiegel) und ein kleines Wappen (Hand- 
siegel), die nach der Resolution „Sr. Römisch- und Oesterreichisch-Kaiser- 
lichen auch Königlich-Apostolischen Majestät", vom 5. November 1804 in 
folgender Weise in Verwendung treten sollten: 
 
Abb. 5
	        
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