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Volltext: Monatszeitschrift XI (1908 / Heft 8 und 9)

Wert besitzen, darf nicht überraschen. Die heraldische Kunst war um jene 
Zeit sehr tief gesunken, das richtige Verständnis für sie total abhanden 
gekommen. 
Das kleine Wappen zeigt dieselbe Formation wie das mittlere, nur fehlt 
der bei diesen auf den Flügeln angebrachte Wappenkranz. (Abb. 14.) 
Daß man bei der Schaffung des neuen österreichischen Wappens einen 
Doppeladler wählte, obgleich diese heraldische Figur bereits im deutschen 
Teile des Wappens vorhanden war, ist leicht erklärlich. Das Kaisertum 
Rußland führte einen Doppeladler, Napoleon benutzte für sein neu ge- 
schaffenes Kaiserreich den Adler der römischen Legionen, folglich konnte man 
als Großmacht nicht eine minderwertige Figur einsetzen. Der vorhandene 
deutsche Doppeladler lag seit dem Frieden von Luneville bereits in den letzten 
Zügen; seine Tage waren gezählt, das wußte man und rechnete bei dem 
Entwurf des österreichischen Wappens mit dieser Sachlage. Man wollte 
 
Abb. g 
sich gewissermaßen das heraldische Erbe schon vor dem Tode des Erb- 
lassers sichern. 
Durch die Schließung des unter dem Protektorat Napoleons stehenden 
Rheinbundes im Juli 1806, dem fast alle Fürsten des Deutschen Reiches 
beitraten, sah sich Kaiser Franz II. veranlaßt, die römisch-deutsche Kaiser- 
krone am 6. August 1806 niederzulegen. Das inhaltsschwere Dokument erklärt 
diesen Schritt mit folgenden kurzen Worten: 
„Nach dem Abschlusse des Preßburger-Friedens war Unsere ganze 
Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir 
dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit 
das vollkommenste Genügen zu leisten, und die Segnungen des Friedens 
Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen 
Verhältnisse allenthalben zu befestigen und zu erwarten, ob die durch diesen 
Frieden herbeygeführten wesentlichenVeränderungen im deutschen Reiche, 
es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahl- 
capitulation Uns als Reichs-Oberhaupt obliegenden schweren Pflichten 
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