MAK

Volltext: Monatszeitschrift XII (1909 / Heft 10)

Hypothek auf die Gebäude bedarf es der Einwilligung der Stadtgemeinde. 
Für Vorderlagen der Grundstücke werden, den Vorgarten ausgenommen, pro 
Quadratmeter jährlich 40 Pfennig, für Rücklagen und Vorgärten 20 Pfennig 
Grundzins von dem Erbbauberechtigten entrichtet. Er hat also außer diesen 
Zinsen für die Baupachtdauer keine Grunderwerbungskosten aufzubringen. 
Die Kosten des Baues aber kommen mit Rücksicht auf die am Verfalls- 
termin (nach siebzig Jahren) erfolgende Entschädigung bei jeder während 
dieser Zeit erfolgenden Veräußerung des Bauobjektes in Abrechnung, so 
daß der Erbbauberechtigte wie seine Rechtsnachfolger weit billiger wohnen, 
. 34. Partie aus der großen Wohnhausanlage für Posrbedienstete in Ulm. Bauherr: Der Württembergische 
Staat. Architekt: Baurat Ocker: 
 
als es der Fall ist, wenn Grund und Boden jederzeit veräußerlich und 
den hypothekarischen Machenschaften der Spekulation unterworfen sind. 
Wichtig ist ferner, daß der Erbbauberechtigte, soweit die jetzige Anlage an 
der Georgstraße in Betracht kommt, nichts für Straßenherstellung, Kanali- 
sation und Beleuchtungsanlagen zu entrichten hat. Die Stadtgemeinde sorgt 
für deren Herstellung und Unterhaltung. Da die Erschließung sehr umfang- 
eine Million Einwohner je eine Milliarde Hypothekenschulden - natürlich nicht bloß von den Schuldnern, 
sondern von der Allgemeinheit aufgebracht werden rnuß. In England ist diese Art der Bodenverschuldung 
unbekannt. die Kapitalakraf: mithin weit größer. Diese ohnehin schon ungeheuerliche ZiHer wird durch die 
Bodenspekulaüon ständig noch weiter in die Höhe getrieben. Darin liegt, abgesehen von allem andern, ihre 
Gefährlichkeit für das nationale Gesamtlehen. 
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