stücke waren eine Kanne mit aus freier Hand gefertigtem Henkel, eine
große I-Iochzeitsschüssel und ein Waschbecken. Im Jahre 1815 bestätigt
das bayrische Polizeiamt Perettis Rechte, sein Gewerbe auch durch Gesellen
betreiben und auf das Gebirge ausdehnen zu dürfen. Zugehörig zur Salzburger
Zunft war auch seinerzeit das Gewerbe in Tittmoning, wo um 1780
zwei Gießereien bestanden, jene der Meister Johann Franz Teufel und
Johann Paul Kern. - Eine späte, aus dem mochte, Verbeginnenden
XVIII. Jahrhundert stam- porgen und
mendeAbschrift einerälterenHandwerks- gutmachen,
ordnung hat auch daß der-
nachstehen- selbe von eheden
Text: licher Geburth
I.„VonAuf- und ehrlichen Eltern
dingen der gebohren, mit vor-Lehrjungen.
zeigendenTaufschein
Haubt- aufweisen. Anderpunckhten,
tens, solle der Lehrwelche
einen jung dem Lehrmaiangehenden
stergethreu sein, auch
Lehrjungen daß er sich vor allen
und dessen Schaden hietten wolunterstöllen-
le, angeloben, auch
den Schadlos-Porgen bei
dem gemelten aufdingen
vorzuhalten sein. Erstlichen
sollen zween angenommene
Schadlos-Porgen
unterstöllen, sich bei
einem ehrsamen Handwerch
für den Lehrjungen Aufdingung schuldig
umb zwaj? und drejissig ist 6 ß 30 m! zu ergulden,
auch für all das, _ I legen, wovon I}? in
was der Junge wider Ver- 232er" äcelägti'i'llf,f'gs;a:"sfrjgs'g; die Laad, I ß 30 a7!
hoffen entfrembden, oder (1651-1675) dem Herrn CoEissari
sonst Schaden thuen und einen jeglich allhiesigen
bürgerlichen Zinngießer 45 der jiberrest aber zu einen Trunckh
angewend soll werden. Drittens solle der Lehrjung angeloben, daß er ohne
erhöblicher Ursach nit entlauffen, sondern da er dessen Willens wäre, solches
vorhero seinen unterstöllten Porgen davon Wissenschafft thuen und die
Ursach dessen erzöllen wolle; auf welchen Fall rnann die Porgen umb alles
das, was sie gutgesprochen haben, anhalten, zur Bezahlung treiben und
nichts nachlassen werden. Vierthens, gestalten dann Ihren Porgen haubtsächlichen
obligat, ermelten Jungen zu ermahnen, seinen Lehrherrn iederzeit
all Schuldigen Gehorsamb, Fleiß, und Threj? dergestalten zu erzaigen, damit
versprechen, daß derselbe
sich keineswegs
mit einichen Waibsbild
in eine Brautschafft
einzulassen,
bei Verlassung seines
Handwerchs und bei