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Volltext: Monatszeitschrift XII (1909 / Heft 10)

stücke waren eine Kanne mit aus freier Hand gefertigtem Henkel, eine 
große I-Iochzeitsschüssel und ein Waschbecken. Im Jahre 1815 bestätigt 
das bayrische Polizeiamt Perettis Rechte, sein Gewerbe auch durch Gesellen 
betreiben und auf das Gebirge ausdehnen zu dürfen. Zugehörig zur Salz- 
burger Zunft war auch seinerzeit das Gewerbe in Tittmoning, wo um 1780 
zwei Gießereien bestanden, jene der Meister Johann Franz Teufel und 
Johann Paul Kern. - Eine späte, aus dem mochte, Ver- 
beginnenden XVIII. Jahrhundert stam- porgen und 
mendeAbschrift einerälterenHandwerks- gutmachen, 
ordnung hat auch daß der- 
 
nachstehen- selbe von ehe- 
den Text: licher Geburth 
I.„VonAuf- und ehrlichen Eltern 
dingen der gebohren, mit vor- 
Lehrjungen. zeigendenTaufschein 
Haubt- aufweisen. Ander- 
punckhten, tens, solle der Lehr- 
welche einen jung dem Lehrmai- 
angehenden stergethreu sein, auch 
Lehrjungen daß er sich vor allen 
und dessen Schaden hietten wol- 
unterstöllen- le, angeloben, auch 
den Schadlos-Porgen bei 
dem gemelten aufdingen 
vorzuhalten sein. Erstli- 
chen sollen zween ange- 
nommene Schadlos-Por- 
gen unterstöllen, sich bei 
einem ehrsamen Hand- 
werch für den Lehrjungen Aufdingung schuldig 
umb zwaj? und drejissig ist 6 ß 30 m! zu er- 
gulden, auch für all das, _ I legen, wovon I}? in 
was der Junge wider Ver- 232er" äcelägti'i'llf,f'gs;a:"sfrjgs'g; die Laad, I ß 30 a7! 
hoffen entfrembden, oder (1651-1675) dem Herrn CoEissari 
sonst Schaden thuen und einen jeglich all- 
hiesigen bürgerlichen Zinngießer 45  der jiberrest aber zu einen Trunckh 
angewend soll werden. Drittens solle der Lehrjung angeloben, daß er ohne 
erhöblicher Ursach nit entlauffen, sondern da er dessen Willens wäre, solches 
vorhero seinen unterstöllten Porgen davon Wissenschafft thuen und die 
Ursach dessen erzöllen wolle; auf welchen Fall rnann die Porgen umb alles 
das, was sie gutgesprochen haben, anhalten, zur Bezahlung treiben und 
nichts nachlassen werden. Vierthens, gestalten dann Ihren Porgen haubt- 
sächlichen obligat, ermelten Jungen zu ermahnen, seinen Lehrherrn iederzeit 
all Schuldigen Gehorsamb, Fleiß, und Threj? dergestalten zu erzaigen, damit 
versprechen, daß der- 
selbe sich keineswegs 
mit einichen Waibs- 
bild in eine Braut- 
schafft einzulassen, 
bei Verlassung seines 
Handwerchs und bei
	        
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