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MAK

Full text : Monatszeitschrift XII (1909 / Heft 10)

stücke waren eine Kanne mit aus freier Hand gefertigtem Henkel, eine

große I-Iochzeitsschüssel und ein Waschbecken. Im Jahre 1815 bestätigt

das bayrische Polizeiamt Perettis Rechte, sein Gewerbe auch durch Gesellen

betreiben und auf das Gebirge ausdehnen zu dürfen. Zugehörig zur Salzburger

 Zunft war auch seinerzeit das Gewerbe in Tittmoning, wo um 1780

zwei Gießereien bestanden, jene der Meister Johann Franz Teufel und

Johann Paul Kern. - Eine späte, aus dem mochte, Verbeginnenden

 XVIII. Jahrhundert stam- porgen und

mendeAbschrift einerälterenHandwerks- gutmachen,

ordnung hat auch daß der-



nachstehen- selbe von eheden

 Text: licher Geburth

I.„VonAuf- und ehrlichen Eltern

dingen der gebohren, mit vor-Lehrjungen.

 zeigendenTaufschein

Haubt- aufweisen. Anderpunckhten,

 tens, solle der Lehrwelche

 einen jung dem Lehrmaiangehenden

 stergethreu sein, auch

Lehrjungen daß er sich vor allen

und dessen Schaden hietten wolunterstöllen-

 le, angeloben, auch

den Schadlos-Porgen bei

dem gemelten aufdingen

vorzuhalten sein. Erstlichen

 sollen zween angenommene

 Schadlos-Porgen

 unterstöllen, sich bei

einem ehrsamen Handwerch

 für den Lehrjungen Aufdingung schuldig

umb zwaj? und drejissig ist 6 ß 30 m! zu ergulden,

 auch für all das, _ I legen, wovon I}? in

was der Junge wider Ver- 232er" äcelägti'i'llf,f'gs;a:"sfrjgs'g; die Laad, I ß 30 a7!

hoffen entfrembden, oder (1651-1675) dem Herrn CoEissari

sonst Schaden thuen und einen jeglich allhiesigen

 bürgerlichen Zinngießer 45  der jiberrest aber zu einen Trunckh

angewend soll werden. Drittens solle der Lehrjung angeloben, daß er ohne

erhöblicher Ursach nit entlauffen, sondern da er dessen Willens wäre, solches

vorhero seinen unterstöllten Porgen davon Wissenschafft thuen und die

Ursach dessen erzöllen wolle; auf welchen Fall rnann die Porgen umb alles

das, was sie gutgesprochen haben, anhalten, zur Bezahlung treiben und

nichts nachlassen werden. Vierthens, gestalten dann Ihren Porgen haubtsächlichen

 obligat, ermelten Jungen zu ermahnen, seinen Lehrherrn iederzeit

all Schuldigen Gehorsamb, Fleiß, und Threj? dergestalten zu erzaigen, damit

versprechen, daß derselbe

 sich keineswegs

mit einichen Waibsbild

 in eine Brautschafft

 einzulassen,

bei Verlassung seines

Handwerchs und bei
            
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