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ffensd und nand Weilhamrner (1684-1718) 1730)
an eren
verursachenden Unkostens, sie Porgen all solches einem löblichen Hand-
werch abzustatten schuldig und verbunden sein, und darwider nicht streitten
sollen. Maßen dann von solchem Gelt der dritte Thaill dem Lehrherrn, der
vierte aber dem Handwerch zustendig verbleiben solle. Bei} dem Frei-
sprechen der Lehrjungen ist zu observieren, dass kein Lehrjung unter
4Jahr soll losgesprochen werden, ausser sein Lehrmaister wolt auf
sein Wolverhalten ihm ain Viertl-Jahr frejiwillig schenkhenj jedoch
ist solches von einem Maisters Sohn nit zu verstehen."
2. „Stuckh-Ordnung, welcher ein neu angehender Maister der
bürgerlichen Züngüesser zu observieren hat. Willen es dann fast in
ganzen Hejiligen Römischen Reich der
nutzliche Gebrauch ist, dass ein neu
angehender gesöll. so zu einer Meister-
schafft kommen will, auf Befel der
Obrigkeit und Commissarien sambt
den ehrsamen Handwerch voll-
komen beschlossen worden ist, diese
nachfolgende puncten schuldig und
fleißig nachzukommen, nemblichen
und fürs Erste soll ein gesöll, welcher
willens ist Maister zu werden mit Vor-
wissen des Herr Commissari ein
ordentliches Handwerch verlangen
und aldort sein Begehren vorbringen,
wann er mit seinen ehrlich und ehe-
lichen Geburths- und Lehrbrieff ver-
sehen, so in ganzen Heiligen Römi-
schen Reich gültig und für gut er-
kennet worden, alsdann die nach-
folgende Stuck zu machen schuldig:
und verbunden sein soll, gleichwie vor
Abb. a1. Zinnhumpen mit ]agdszenen und diesen der Gebrauch gewesen, wie in
dem Wappen des Erzbischofs Franz Anton nachfolgender Stuck_0rdnung zu ein
Reichsfiirsten von l-Iarrach (r7u9-1727),
Meigggyjghann Michm wild sehen ist, so ist auf obrigkeitliches