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Fünftens ist obiger Stuck-Maister schuldig
und verbunden, den beywohnenden Herren
Commissariivoriedenbejisitz 2;? und einen
ieden Meister 45 .522" sambt einen ehrlichen
Trunck inAnschauung derStucken aber den
Herrn Commissario widerumb 2,1? zu geben,
einem jeden Züngiesser, die darbej? sein,
aber 45 5x40 in die Laad aber zu Bestreittung
der Unkosten 6 [Z zu erlegen schuldig sein;
nicht minder aber den alten Gebrauch nach
ein kleines Meistermall zu geben schuldig
und verbunden; iedoch wann dem Stuck-
Maister das Meistermall zu beschwerlich
fallen solle, so ist derselbe anstatt des er-
melten Meistermall den Herrn Commissario
2 ß und denen Meistern einen jeden r j?
nebst einer kalten Kuchl und ehrlichen
Trunck zu geben schuldig und verbunden.
Sechstens und schließlichen soll ihme jun-
gen Stuck-Meister die prob aufgegebm
werden und dieser vor einen Mit-Meister
erkhennet werden, wann derselbige all
obige puncten vollzogen hat."
3. „Lehrbrieff-Aufsatz und was ein
solcher kost. Wür sammentliche älte-
Abb. 25. Runde. im Schrauhengang gedrehte _ _ _
Zinnflasche. Um 1739 sten und andere burgerliche Maister der
' Zünngießer in der Hochfürstlichen I-Iaubt-
und Residenz-Statt Salzburg Namens N: N: entbieten allen und jeden,
was Standes und Würden die sejin, insonderheit aber denen ehrbaren,
ehrengeachten und vorsichtigen Meistern des löblichen I-Iandwercks der
Ziingiesser aller
und jeder Orten,
denen dieser
Brieff zuhören
und leesen vor-
Abb. 26. Zunfxbecher der Halleiner Küfer. Bezeichnet x746. Ausgeführt in derWerkstan des Meisters AntonSinger