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MAK

Full text : Monatszeitschrift XIII (1910 / Heft 6 und 7)

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dass Sjlne bei Ihren alten Herkhomen bleiben und gelassen sollen werden.

Sie mögen auch allerwegen uber vierzehen tag nach alter Gewohnheit

zusammen gehen, doch sollen sjie in solcher Ihrer Versamblung bei Ihnen

haben zween aus den Maistern, so die Maister darzu verordnen und alle

Quatember sollen die Maister zu ihre Khnechte auf die I-Iörberg gehen. Es

sollen auch die Maister wider die gesöllen khainen unrecht fürdern nach

Außnehmung der unehrlich gebohren oder ander Mangl an ihm hat, wie

dann oben in der Maister articul auch darauf gesetzt ist.

An unseres lieben Herrn Fronleichnambstag und darnach an dem

achtesten sollen es die gesöllen halten wie von alter herkhommen angeführt

und so ain Haffnergesell, der in der Zech ist, an unseres Herrn Fronleichnamhstag

 auch an Sanct Florianstag oder auch so man Kloester beging oder

sonst Gottsdienst auf der Zech hilt, bei dem Gottsdienst nit sein würdte,

der soll als straff in die Zech verfallen sein ain halb pfundt wax, ausgenohmen

 ihm . . . . Gotts Gwalt oder . . . . . . Herrn geschäfft.

Es solle khain I-Iaffnergsöll in der Zell arbeithen, er hab sich denn in

die Zech einkhauift mit ainem halben pfundt Wachs und zwai viertl weins,

wann aber ain frernbter Knecht in die Zell khombt, ihm soll man vierzehen

tag zugeben, und nit länger. Ein jeder Haffnergesell der in der Zell arbeith

soll alle vierzehentag zu der Püxen gehen und zween pfennig auslegen wie

von alter Herkhommen, welcher solches nit thuet, ist als Straff mit ain

Halbpfund Wachs in die Zech verfallen.

Khain I-Iaffnergsöll soll dem andern mit verbotten wortten antasten,

geschiehtesaber

so soll er durch

Herrn pHeger

gestraft werden,

nach gelegenhait

 des Verbrechens,

 dergleichen

 soll sich

auch ain jeder

bejisolcherStraff

vor allerla")? UnzuchtundGräuel



hüetten. Und damit

 die I-Iaffnergesellen

 dester

ainiger rnit einander

 handlen

undwandlen mögen,

 so soll Khainer

 mit dem an-ÖBITI,

 weder umb Abb. 63. Holzschnitt aus Folzens Gedicht von allem Hausrat, um 1514

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