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Volltext: Monatszeitschrift XIII (1910 / Heft 6 und 7)

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vill noch umb wenig spillen bej? der Straff. Wo ain Haffnergesell sein 
Handtwerch versetzt und des jiberfahren würdtet, der ist in die Zech zehen 
pfundt wachs und dem Handtwerckh ainen halben Emer wein verfallen. 
Wann und so ain Lehrjung ausgelehrnt hat, so soll er den Khnechten 
ainen guten Gesellen-Praten geben und dazu sechs Viertl weins, darnach 
sollen ihme die Gesellen zu ainem Knecht weihen. 
Wann ain Khnecht Kuchelwerk macht, so soll ihm der Maister lohnen 
nach der Wochen, macht er aber gemaines werck, so soll er arbeithen von 
 
Abb. 64. Henkelkrug mit Graphixüberzug, Abb. 65. Henkelkrug, Halsscheibe und Ausguß dun- 
Mittelalter (Museum Vindobonense. Fund- kelgrün glasiert, süddeuxsch, nach 15m0 (Sammlung 
on: Wien, Schauflergasse z) des Verfassers) 
dem grossen bis auf das klainest wie von alters. Wann ain I-Iaffnergesell in 
der Zell on der Gesellen wissen haimblich hinweckh züge und aus ihr 
Hörberg und da dem Würthen oder sunst daselb schuldig blib, so haben die 
gesellen macht und gewalt Ime nachzuschreiben und das Handtwerch zu 
legen, so lang bis er sich in der Zell allenthalben ledigt und jederman, wenn 
er zuthun ist, zufridten stell. Gleicherweiß mögen die Maister ainem Ge- 
sellen, so in versprochener Zillzeit nit ausarbeith und hinwekh zug, auch 
nachschreiben, darfür soll ihm in der Zell fürohin nit mehr arbeith gegeben 
werden. 
Auf solches alles und jiedes gebietten wür allen und Sieden unsern 
Pflegern, Richtern, Geschwornen und Gemain in der Zell, auch sonst allen 
unsern Underthanen hirmit ernstlich und wollen, dass die gemelten Haffner
	        
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