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Klostemeuburger Äbte Kostersitz (1884), Peitl (1903) und Pifil
(1907) und so weiter. Ein Beweis, daß in diesen Fällen die
Schablone Lehrmeisterin gewesen ist.
Die einfachste Lösung erfolgt durch die Aufstellung des
Helmes in der Mitte des Schildrandes, Mitra und Pedum
rechts und links vorn Helme, die Helmdecke über sie oder
hinter die beiden geschlagen, wie wir dies zum Beispiel in der
Abb. 43. Wippen Abbildung 49 sehen.
äjenäzltitiz: Ist der betreffende Propst nicht infuliert, so erscheint auf
1.„ dem Schilde nur der Helm mit dem Kleinod allein. Ist der
Geistliche adeligen Stammes, so steht es ihm frei, einen ge-
krönten Spangenhelm oder auch mehrere, so viel eben sein Geschlechts-
wappen aufweist, auf den Schild zu stellen, während der Geistliche von
bürgerlicher Abkunft sich mit einem gekrönten Stechhelm begnügen muß.
Spruchbänder sind dagegen beiden freigegeben. Die Domherren von Sankt
Stephan in Wien sind ebenfalls wappenberechtigt und führen, wenn sie nicht
von Geburt aus schon ein Wappen besitzen, einen Schild mit gekröntem
Stechhelm samt Kleinod, sowie ein Spruchband unter dem Schilde.
Wir kommen nun zu den religiösen Genossenschaften, die sich in zwei
große Gruppen teilen, in die Orden, Genossenschaften mit Regel und
Konstitution sowie feierlichem Gelübde und in die Kongregationen, Ge-
nossenschaften meist ohne Regel, nur mit Konstitution und einfachem
Gelübde.
Die Orden teilen sich wieder in: 1. Geistliche Ritter (Johanniter oder
Malteser, Deutsche Herren oder Ritter und Kreuzherren mit dem roten
Stern); 2. Regulierte Chorherren (Lateranensische Chorherren, Prämonstra-
tenser und Chorherren vom heiligen Kreuz); 3. Mönche (Antoniten, Basili-
aner, Benediktiner, Zisterzienser, Kamaldulenser, Silvestriner, Vallombrosa-
ner, Olivetaner, Cölestiner, Kartäuser und Mechitaristen oder Armenier);
4. Mendikanten oder Bettelmönche (Dominikaner, Franziskaner, zu welchen
auch die Minoriten, Kapuziner, Tertiarier und Klarissen zählen, Augustiner,
Karmeliter, Merzedarier, Trinitarier, Serviten, Paulaner oder Minimen,
I-Iieronymiten und I-Iospitaliter oder Barmherzige Brüder); 5. Regulierte
Kleriker (Theatiner oder Kajetaner,
Barnabiten, Jesuiten, Piaristen,
Somasker etc.); 6. Frauenorden
(Ursulinnen, Salesianerinnen, Eli-
sabethinnen und die weiblichen
Zweige mancher vorher angeführten
Orden).
Zu der Congregatio religiosa
gehören die Lazaristen, Redemp-
toristen oder Liguorianer, Passio-
Abb. 44. Bischof. Grüner
Hut mit beiderseits sechs _ _ _
grünen Fiocchi nisten, Oratorianer und so weiter. grünen Fiocchi
Abb. 45. Erzabt. Grüner
Hut mit beiderseits sechs