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Volltext: Monatszeitschrift XIII (1910 / Heft 11)

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Klostemeuburger Äbte Kostersitz (1884), Peitl (1903) und Pifil 
(1907) und so weiter. Ein Beweis, daß in diesen Fällen die 
Schablone Lehrmeisterin gewesen ist. 
Die einfachste Lösung erfolgt durch die Aufstellung des 
Helmes in der Mitte des Schildrandes, Mitra und Pedum 
rechts und links vorn Helme, die Helmdecke über sie oder 
hinter die beiden geschlagen, wie wir dies zum Beispiel in der 
Abb. 43. Wippen Abbildung 49 sehen. 
äjenäzltitiz: Ist der betreffende Propst nicht infuliert, so erscheint auf 
1.„ dem Schilde nur der Helm mit dem Kleinod allein. Ist der 
Geistliche adeligen Stammes, so steht es ihm frei, einen ge- 
krönten Spangenhelm oder auch mehrere, so viel eben sein Geschlechts- 
wappen aufweist, auf den Schild zu stellen, während der Geistliche von 
bürgerlicher Abkunft sich mit einem gekrönten Stechhelm begnügen muß. 
Spruchbänder sind dagegen beiden freigegeben. Die Domherren von Sankt 
Stephan in Wien sind ebenfalls wappenberechtigt und führen, wenn sie nicht 
von Geburt aus schon ein Wappen besitzen, einen Schild mit gekröntem 
Stechhelm samt Kleinod, sowie ein Spruchband unter dem Schilde. 
Wir kommen nun zu den religiösen Genossenschaften, die sich in zwei 
große Gruppen teilen, in die Orden, Genossenschaften mit Regel und 
Konstitution sowie feierlichem Gelübde und in die Kongregationen, Ge- 
nossenschaften meist ohne Regel, nur mit Konstitution und einfachem 
Gelübde. 
Die Orden teilen sich wieder in: 1. Geistliche Ritter (Johanniter oder 
Malteser, Deutsche Herren oder Ritter und Kreuzherren mit dem roten 
Stern); 2. Regulierte Chorherren (Lateranensische Chorherren, Prämonstra- 
tenser und Chorherren vom heiligen Kreuz); 3. Mönche (Antoniten, Basili- 
aner, Benediktiner, Zisterzienser, Kamaldulenser, Silvestriner, Vallombrosa- 
ner, Olivetaner, Cölestiner, Kartäuser und Mechitaristen oder Armenier); 
4. Mendikanten oder Bettelmönche (Dominikaner, Franziskaner, zu welchen 
auch die Minoriten, Kapuziner, Tertiarier und Klarissen zählen, Augustiner, 
Karmeliter, Merzedarier, Trinitarier, Serviten, Paulaner oder Minimen, 
I-Iieronymiten und I-Iospitaliter oder Barmherzige Brüder); 5. Regulierte 
Kleriker (Theatiner oder Kajetaner, 
Barnabiten, Jesuiten, Piaristen, 
Somasker etc.); 6. Frauenorden 
(Ursulinnen, Salesianerinnen, Eli- 
sabethinnen und die weiblichen 
Zweige mancher vorher angeführten 
Orden). 
Zu der Congregatio religiosa 
gehören die Lazaristen, Redemp- 
toristen oder Liguorianer, Passio- 
 
Abb. 44. Bischof. Grüner 
Hut mit beiderseits sechs _ _ _ 
grünen Fiocchi nisten, Oratorianer und so weiter. grünen Fiocchi 
Abb. 45. Erzabt. Grüner 
Hut mit beiderseits sechs 

	        
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