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MAK

Full text : Monatszeitschrift XIV (1911 / Heft 8 und 9)

Ganz ähnlich finden wir übrigens die Putten wieder an dem reizenden

Bronze-Epitaph von Matthias Rumler, dem Stifter der Michaelskapelle auf

dem alten Friedhof, das zur gleichen Zeit wie die Reyifsche Platte entstand

und sich jetzt im Tiroler Landesmuseum beiindet. Das mittlere Feld des

dreigeteilten Steines des Paul Reyff nimmt das Wappen mit der Inschrift

ein, die äußeren Felder ein Relief des Sündenfalles und der Vertreibung aus

dem Paradies. Auch diese beiden iigürlichen Kompositionen sind nicht eigene

Erfindung des Bildhauers. Der Sündenfall ist eine freie Verarbeitung von

Dürers Stich von 1504 (B1), die freilich nichts von dem wunderbaren

Linienreiz und der plastischen Erscheinung des Originals übrig ließ, ab er in der

allgemeinen Stellung der Figuren zueinander und der Haltung ihrer Arme -

nur der rechte des Adam ist verändert - noch hinreichend das Vorbild

Abb. 17. Grzbplatte des Wendelin Yphofer im Ferdinandeum in Innsbruck



erkennen läßt. Auch die Vertreibung geht meiner Überzeugung nach auf das

Original eines tüchtigeren Graphikers zurück, das mir freilich bis jetzt nicht

festzustellen gelang. Ein eigenartiger Zusammenhang scheint mir aber auch

zwischen unserem Relief und einem kleinen Relief der früher dem Veit Stoß

zugeschriebenen Rosenkranztafel im Germanischen Museum zu Nürnberg

zu bestehen" (Abb. 16). Die Stellung des Engels und der Rückenakt des

fliehenden Adam decken sich, von der unzulänglichen Ausführung der Steinarbeit

 abgesehen, in allen wesentlichen Punkten. Wie wir freilich diese

Beziehung uns zu erklären haben, ob der Steinmetz das ältere Nürnberger

Werk gesehen, ob beide Werke vielleicht dasselbe graphische Blatt zur

Grundlage hatten, bleibt zunächst noch eine offene Frage.

Die dritte Grabplatte hat eine ähnliche Dreiteilung wie die eben

besprochene (Abb. I7). Die seitlichen Flügel tragen die Grabschriften für

"' W. Josephi, Die Werke plastischer Kunst im Germanischen Naüonalmuseum zu Nürnberg, 19m,

Nr. 273 u. Taf. XXXI.
            
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