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der Kunstschreinerei und in Holz eingelegte Arbeiten; f) Buchbinder- und Lederarbeiten,
Papparbeiten; g) graphische Künste, und zwar entweder einzelne Blätter eingerahmt,
oder Blätter zu einem Album gebunden; Bücher, die nur eine literarische und keine
kunstgewerbliche Bedeutung haben, sind ausgeschlossen; h) Textilarbeiten; Stickereien
und Posamentierarbeiten. 2. Der Gegenstand rnuß vollkommen ausgeführt sein und
sich durch selbständige
Auffassung und tech-
nische Fertigkeit aus-
zeichnen. Alte Arbei-
ten, Repliken und K0-
pien sind ausgeschlos-
sen. 3. Der Verkaufs-
preis der konkurrie-
renden Arbeiten mul]
möglichstniedrigsein,
keinesfalls darf er
50 Kronen überstei-
gen. Sämtliche Gegen-
stände müssen ver-
käuflich sein. Die mit
Preisen ausgezeich-
neten Bewerber sind
verpilichtet auf eine
von der Museumsver-
waltung vermittelte
Bestellung den prä-
miierten Gegenstand
mindestens zehnmal
für den angegebenen
Preis tadellos auszu-
fuhren und spätestens
in vier Wochen der
Museumsverwaltung
abzuliefern. 4. Die Ar-
beiten sind längstens
bis 12. Oktober 1912
an das Kunstgewerb-
liche Museum abzu-
liefern. Der Name des
Konkurrierenden darf
bei der Ablieferung
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nicht bekanntgemacht
Ausstellungsgarten. Blumenkübel aus Kunstslein, Entwurf von Architekt josef WeTdenI die betreffen"
Zotti, ausgeführt von jung a: Ruß den Arbeiten sind mit
einem Motto zu ver-
sehen, und der Name und die genaue Adresse sind in einem versiegelten Umschlag, welcher
das gleiche Motto trägt, beizulegen; sind der Entwerfer und der Erzeuger verschiedene
Personen, müssen beide genannt sein. Wer seinen Namen nicht angegeben hat, kann den
Preis nicht erhalten. 5. Arbeiten, welche den Konkurrenzbedingungen nicht streng entspre-
chen, werden ausgeschieden.
Nähere Bestimmungen enthält die Konkurrenzordnung. An der Konkurrenz können
sich in Böhmen ansässige Kunstgewerbetreibende oder bei solchen in Verwendung