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Volltext: Monatszeitschrift XVI (1913 / Heft 6 und 7)

fordern ein gelb- oder goldtfarbe Inful, der hintern seiten aber ein halber 
von oben herab verguldt- vnd gezihrter Pastoral oder Bischoffs Staab, deßen 
Crantz sambt seiner Rosen einwerts gekheret, zwischen diesen erscheinet 
ob einem Gewölekhlein die Bildnus der Hochgebenedeyten Muetter Gottes 
Mariae mit Hiegenden braunen Haaren, einem Blaw- oder Lasurfarben 
Mantel, Purpurfarb bekhleidet, auff Ihrem Rechten Armb daß Sitzende 
Nackhende JESV Kindlein haltend. Allermasßen solches unirt- vnd ge- 
ziertes Wappen hierinnen, vnd in der Mitte dieses Vnsers Königlichen 
Diplomatis mit seinen farben aigentlich ausgestrichen, gezihrt, vnd abge- 
mahlet ist. Mainä, setzen, ordnen vnd wollen, daß dieses obbesagten Stiffts 
Seelaw, Jetzig- vnd Künfftige Abbten vnd Conuent, Vorstehendes Wappen 
in Groß- vnd Kleinen Innsiegeln, Pettschafften, Clainodien, Goldt vnd Silber, 
Begräbnußä, Gemählten, vnd sonsten an allen orthen vnd Enden, nach 
Ihren Ehren, NotturHten, Willen vnd Wohlgefallen in inlinitum führen, 
khönnen, sollen vnd mögen, von Männiglich vngehinderdt. 
Gebiethen diesemnach allen vnd ieden Vnsern Nachgesezten Obrig- 
kheiten Innwohner v. vnterthanen, waß I-Iohen- oder Niedern Standts, 
Ambts, oder Würden dieselbe seindt, Insonderheit aber Vnsern Königlichen 
Statthaltern in Vnserm Erb-Königreich Böheimb hiemit gnädigst vnd wollen, 
daß Sie offtberührten Johaü Christophen Freyherrn von Leskowecz, wie auch 
das Stifft vnd Gotteshauß Seelaw bey dieser Vnserer Kaiser- vnd Königlichen 
Begaabug, Gnad, Zierde vnd Wappensvereinbarung, ruhiglich verbleiben 
laßen, Sie daran nicht hindern, noch Andern solches zuthuen gestatten, auff 
Kheinerleyweiß noch weege, bey Vermeidung Vnserer schwähren Straff vnd 
Vngnad, vnd darzu einer nambhafften Poen von Fünfzig Marckh Lötigen 
Goldtes, die ein Jeder, soofft er freuentlich hierwieder handlete, Vnß halb in 
Vnsere Königliche Böheimbische Kammer, die andere helffte aber denen 
Jenigen, so hierwieder belaidiget wurden, vnnachläßlich zu bezahlen, ver- 
fallen vnd schuldig sein solle. Daß mainen Wir Ernstlich. 
Zu Vrkhundt diß Brieffs, besiegelt mit Vnserm Kayser- vnd Königlichem 
anhangendem Grofßern Innsiegel, Der Geben ist in Vnserer Statt Wien, den 
Funffzehenten Monatstagjanuary, Nach CI-IRJST] Vnsers Lieben Herrn vnd 
Seeligmachers gnadenreichen Geburth, im Sechzehen Hundert Neun vnd 
Sechzigsten, Vnserer Reiche, des Römischen im Eylfften, des Hungarischen 
im Viertzehendten, vnd deß Böheimbischen im Dreyzehendten Jahr. 
Leopold 
Jo. I-Iartwigius Comes de Nostitz mfp. 
R'-"- Bß- S. Cancellarius. 
Ad mandamm Sacäß- Caesß- 
Regiaq. Majestzis proprium 
Adolff Wratislaus graff von 
Sternberg rnfp. 
V. Pachta mjp.
	        
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