Andere bemerkenswerte Anordnungen waren, daß das Goldschmied-
gewerbe nur in öffentlichen „Gäden oder Laden, an offenen Straßen und in
khain verborgnen Gemach" ausgeübt werden durfte und daß die Hofgold-
schmiede „bloß allein für die Hofarbeit", nicht aber für Arbeiten, die sie für
andere Leute anfertigten, vom „Gehorsamb diser gemainen Goldtschmidt-
Ordnung und Prob" befreit waren. Auch diese Bestimmung ist nie eingehalten
worden, weshalb die bürgerlichen Goldschmiede nach Auflassung des Grazer
Hofes die Beseitigung der Hofgoldschmiede
verlangten.
Interessant dürften für viele auch die
Bestimmungen über den „Kaufsatz" und den
„Macherlohn" derGoldschmiedearbeiten sein,
weshalb sie hier angeführt werden sollen.
Der Kaufsatz für besichtigte, geprobte
und bezeichnete Silberwaren war pro Mark
für „innen und außen verguldte und getriebne
schöne Arbait zwaintzig Gulden", für „glatte
gröbere und schwere gantz verguldte Arbait,
darauff weniger Goldt und müehe gehet,
achtzehn Gulden", für „unverguldte weiße
Arbait aber, was zur Zier gemacht, und zum
thail vergult wirdt, sechzehn Gulden" und
bei „der. gröbern weißen Arbait dreyzehen
Gulden Reynisch" festgesetzt. Für „das ver-
gulden in der gefrimbten Arbait" konnte,
„wann die Arbait dick, schwär und gladt,
auffs maist" zwei Dukaten, „da aber die
Arbait gar dinn und krauß getrieben und er-
hebt" ist, „so mögen drey Ducaten und nit
mehr" zugelassen werden. Der Macherlohn
für „gantz gulden Arbait" war nach „dem biß- Abb 6_ Heinrich Km am, Kelch (am
her erhaltenen Gebrauch" bei zehn Dukaten protestantische Kirche in Graz)
(Gewicht) mit einem Gulden festgesetzt,
„doch, wo ein Goldtarbait von Khetten oder andern, so künstlich, subtil und
müesamb gemacht, daß man ein mehrers kan verdienen", „soll die billiche
entschaidung bey den geordneten Beschawern" stehen. Für gelötete Gold-
arbeit mußte „zum Schlagglett, Reynisch Goldt, als welches sein gewissen
Zuesatz von Silber und Kupffer ha " „in ein gebürliche maß" verwendet
werden. „Französische drat Arbait" war, weil „vast so viel Schlagglett als
Werckgoldt, und offt der fünfit, sechst oder zehendt thail schmeltz Glaß
khumbt, bei Verlust desselbigen, gäntzlich verbotten". Der Macherlohn für
Silberarbeiten war „in gemain von glatter Arbait, als Schüsseln, Täller,
Pecken, und großen Khannlln auff zehen Kreutzer, von gezierter gestochner
und getriebner Arbait aber, das Loth auff zwölf Kreutzer gestellt".