MAK

Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

Andere bemerkenswerte Anordnungen waren, daß das Goldschmied- 
gewerbe nur in öffentlichen „Gäden oder Laden, an offenen Straßen und in 
khain verborgnen Gemach" ausgeübt werden durfte und daß die Hofgold- 
schmiede „bloß allein für die Hofarbeit", nicht aber für Arbeiten, die sie für 
andere Leute anfertigten, vom „Gehorsamb diser gemainen Goldtschmidt- 
Ordnung und Prob" befreit waren. Auch diese Bestimmung ist nie eingehalten 
worden, weshalb die bürgerlichen Goldschmiede nach Auflassung des Grazer 
Hofes die Beseitigung der Hofgoldschmiede 
verlangten. 
Interessant dürften für viele auch die 
Bestimmungen über den „Kaufsatz" und den 
„Macherlohn" derGoldschmiedearbeiten sein, 
weshalb sie hier angeführt werden sollen. 
Der Kaufsatz für besichtigte, geprobte 
und bezeichnete Silberwaren war pro Mark 
für „innen und außen verguldte und getriebne 
schöne Arbait zwaintzig Gulden", für „glatte 
gröbere und schwere gantz verguldte Arbait, 
darauff weniger Goldt und müehe gehet, 
achtzehn Gulden", für „unverguldte weiße 
Arbait aber, was zur Zier gemacht, und zum 
thail vergult wirdt, sechzehn Gulden" und 
bei „der. gröbern weißen Arbait dreyzehen 
Gulden Reynisch" festgesetzt. Für „das ver- 
gulden in der gefrimbten Arbait" konnte, 
„wann die Arbait dick, schwär und gladt, 
auffs maist" zwei Dukaten, „da aber die 
Arbait gar dinn und krauß getrieben und er- 
hebt" ist, „so mögen drey Ducaten und nit 
mehr" zugelassen werden. Der Macherlohn 
für „gantz gulden Arbait" war nach „dem biß- Abb 6_ Heinrich Km am, Kelch (am 
her erhaltenen Gebrauch" bei zehn Dukaten protestantische Kirche in Graz) 
(Gewicht) mit einem Gulden festgesetzt, 
„doch, wo ein Goldtarbait von Khetten oder andern, so künstlich, subtil und 
müesamb gemacht, daß man ein mehrers kan verdienen", „soll die billiche 
entschaidung bey den geordneten Beschawern" stehen. Für gelötete Gold- 
arbeit mußte „zum Schlagglett, Reynisch Goldt, als welches sein gewissen 
Zuesatz von Silber und Kupffer ha " „in ein gebürliche maß" verwendet 
werden. „Französische drat Arbait" war, weil „vast so viel Schlagglett als 
Werckgoldt, und offt der fünfit, sechst oder zehendt thail schmeltz Glaß 
khumbt, bei Verlust desselbigen, gäntzlich verbotten". Der Macherlohn für 
Silberarbeiten war „in gemain von glatter Arbait, als Schüsseln, Täller, 
Pecken, und großen Khannlln auff zehen Kreutzer, von gezierter gestochner 
und getriebner Arbait aber, das Loth auff zwölf Kreutzer gestellt". 

	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.