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Volltext: Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 5, 6 und 7)

und geheimen Kammer Juwelir"; Mack beruft sich hierin darauf, daß er 
bereits 1759, also mit 29 Jahren, die „Hoffreyheit"' als k. k. Hofgoldarbeiter 
erhalten habe. Man müßte annehmen, daß er vorher nach ordnungsgemäß 
durchgemachter Lehr- und Gesellenzeit bürgerlicher Goldschmied oder 
Galanteriearbeiter gewesen sei. In den von mir im VII. Bande von „Kunst 
und Kunsthandwerk" (Sonderabdruck) nach den Akten der Wiener Gold- 
schmiedegenossenschaft mitgeteilten Listen der Meister des XVIII. jahr- 
hunderts Findet sich aber der Name Mack nicht, falls er nicht hinter dem 
unleserlichen Siegel ohne beigesetzten Namen (Jahr 1752) gesucht werden 
müßte. Es ist aber kaum anzunehmen, da Mack zu dieser Zeit erst im 
22. Lebensjahre stand. Man wird also für sicher halten dürfen, daß er als 
29 jähriger gelernter Goldschmied- und Juwelier-Gesell unmittelbar Hof- 
goldarbeiter wur- 
de und überhaupt 
nie „bürgerlicher" 
Meister gewesen 
ist. Dem Sohne 
eines k. k. Hoftafel- 
deckers wird es an 
Fürsprache nicht 
gefehlt haben. In 
jenem an die Kai- 
serin Maria The- 
resia gerichteten 
Gesuche sagt er: 
„Nachdem ich im 
Jahre   HOf- Kassette, Eisen mit Messing, österreichisch, Zeit der Kaiserin Maria Theresia 
freyheit als k. k. 
I-Iofgoldarbeiter aus Allerh. Gnaden erhalten habe, war mein einzig und 
größtes Bestreben mich derselben immer würdiger zu machen, zu welchem 
Ende ich dann die auf Allerh. Ordre mir anvertraute Arbeit allzeit bestens 
zu verfertigen, und auf das eheste in tiefster Untertänigkeit zu liefern mich 
aus allen Kräften bestrebet, auch an den Allerh. Beylagern, und andern 
vorgefallenen Reisen einen beträchtlichen Vorrat von juwellen, und anderen 
Pretiosen auf Speculaüon in das k. k. geh. Kammerzahlamt abgegeben 
habe, bey der Retour aber dasjenige was übrig geblieben ohne mindester 
Weigerung zurückgenommen habe, welches bisher noch kein k. k. Hof und 
geheimer Kammer juwelir gethan hat. Demnach gelangt an Euer . . . mein 
alleruntertänigst allergehorsamstes Bitten, mich in Rücksicht dessen auch 
in die Zahl der k. k. Hof und geheimen Kammer Juwelir allergnädigst zu 
übersetzen." Auf dieses Einschreiten erfolgt die Gewährung unmittelbar mit 
Dekret vom 23. Jänner 1778, in welchem es heißt, daß die Bitte gewährt 
wird „in Allergnädigster Rücksicht seiner Besitzenden Geschicklichkeit 
und bey allen Gelegenheiten Bezeigten Besondern Dienst Eyfer, auch zu 

	        
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