und geheimen Kammer Juwelir"; Mack beruft sich hierin darauf, daß er
bereits 1759, also mit 29 Jahren, die „Hoffreyheit"' als k. k. Hofgoldarbeiter
erhalten habe. Man müßte annehmen, daß er vorher nach ordnungsgemäß
durchgemachter Lehr- und Gesellenzeit bürgerlicher Goldschmied oder
Galanteriearbeiter gewesen sei. In den von mir im VII. Bande von „Kunst
und Kunsthandwerk" (Sonderabdruck) nach den Akten der Wiener Gold-
schmiedegenossenschaft mitgeteilten Listen der Meister des XVIII. jahr-
hunderts Findet sich aber der Name Mack nicht, falls er nicht hinter dem
unleserlichen Siegel ohne beigesetzten Namen (Jahr 1752) gesucht werden
müßte. Es ist aber kaum anzunehmen, da Mack zu dieser Zeit erst im
22. Lebensjahre stand. Man wird also für sicher halten dürfen, daß er als
29 jähriger gelernter Goldschmied- und Juwelier-Gesell unmittelbar Hof-
goldarbeiter wur-
de und überhaupt
nie „bürgerlicher"
Meister gewesen
ist. Dem Sohne
eines k. k. Hoftafel-
deckers wird es an
Fürsprache nicht
gefehlt haben. In
jenem an die Kai-
serin Maria The-
resia gerichteten
Gesuche sagt er:
„Nachdem ich im
Jahre HOf- Kassette, Eisen mit Messing, österreichisch, Zeit der Kaiserin Maria Theresia
freyheit als k. k.
I-Iofgoldarbeiter aus Allerh. Gnaden erhalten habe, war mein einzig und
größtes Bestreben mich derselben immer würdiger zu machen, zu welchem
Ende ich dann die auf Allerh. Ordre mir anvertraute Arbeit allzeit bestens
zu verfertigen, und auf das eheste in tiefster Untertänigkeit zu liefern mich
aus allen Kräften bestrebet, auch an den Allerh. Beylagern, und andern
vorgefallenen Reisen einen beträchtlichen Vorrat von juwellen, und anderen
Pretiosen auf Speculaüon in das k. k. geh. Kammerzahlamt abgegeben
habe, bey der Retour aber dasjenige was übrig geblieben ohne mindester
Weigerung zurückgenommen habe, welches bisher noch kein k. k. Hof und
geheimer Kammer juwelir gethan hat. Demnach gelangt an Euer . . . mein
alleruntertänigst allergehorsamstes Bitten, mich in Rücksicht dessen auch
in die Zahl der k. k. Hof und geheimen Kammer Juwelir allergnädigst zu
übersetzen." Auf dieses Einschreiten erfolgt die Gewährung unmittelbar mit
Dekret vom 23. Jänner 1778, in welchem es heißt, daß die Bitte gewährt
wird „in Allergnädigster Rücksicht seiner Besitzenden Geschicklichkeit
und bey allen Gelegenheiten Bezeigten Besondern Dienst Eyfer, auch zu