belobten Institute angenehmen, für schön und fleißig anerkannt" worden
seien;" er bitte um ein Zeugnis, „weil er sich zu Wiener-Neustadt in der
Lage befindet ein Glasschneidergewerb bey dem dortigen löblichen Magistrat
zu bewirken und dasselbe als eingeborener Bürgersohn und selbst Bürger
allda zu betreiben" und er der Beglaubigung bedürfe, „daß diese Kunst der
Würde eines bürgerlichen Gewerbes angemessen ist". Der von Altmütter
verfaßte und von Prechtl gegengezeichnete Zeugnisentwurf vom selben
Tage wie die Eingabe lautet: „Dem Herrn Josef Haberl Bürger zu Wiener-
Neustadt wird hiemit das Zeugniß ertheilt, daß nach Ausweis zweyer für das
Nfp-Kabinet (Nationalfabriksprodukten-Kabinett) von ihm eingesendeten
und verfertigten, mit vielem Fleiß geschnittenen Trinkgläser, er in der
Kunst des Glasschneidens und Glasschleifens sehr erfahren sey, so daß zu
wünschen wäre, daß er sich mit dieser Kunst ausschließend beschäftigte,
indem er so vielleicht bald mit unter die vorzüglichsten Künstler der Art im
Innlande gezählt werden könnte." Bei der Verhandlung des Einschreitens
Haberls vor dem Wiener-Neustädter Magistrat, an welcher drei von den
ansässigen Glasermeistern teilnahmen, sprachen sich zwei gegen die Kon-
zessionsverleihung aus, während der Vorstand Anton Wetzstein, selbst ein
nicht unbedeutender Mann, sich zugunsten des Gesuchstellers erklärte mit
der Begründung, „eines Kunsthandwerks wegen solle man liberal vorgehen,
doch dürfe Joseph Haberl keine anderen Glaserarbeiten machen, auch nur die
von ihm geschnittenen und geschliffenen Gläser verkaufen". Der Magistrat ent-
schied im Sinne dieses Antrages und erteilte dem I-Iaberl am 17. Juli 1822 die
Gewerbeberechtigung. Die Wohnung und wahrscheinlich auch die Betriebs-
stätte des jungen Meisters lag in der heutigen Bahngasse Nr.4 (N. Co. 183) und
war an derselben Stelle noch in den Dreißigerjahren undvielleicht bis 18413"
Dem von Haberl betriebenen Kunsthandwerk scheint, da es sich wohl
aussichtsreich gestaltete, rasch eine
unbefugte Konkurrenz erwachsen zu
sein, denn schon im Jahre 1823 sah er
sich veranlaßt, Beschwerde zu erheben,
daß die Glasereien Böck und Groß,
eben jene Meister, die sich gegen
seine Zulassung ausgesprochen hatten,
unberechtigterweise das Glasschneiden
und Glasschleifen pflegen. Bei der Ver-
handlung am 22. September 1823 wird
ihnen bedeutet, daß es ihnen nach dem
Hofdekret vom Jahre 1793 wohl zu-
stehe, mit geschnittenen und geschlif-
_ "' Haber] hatte diese zwei Gläser im März 1822
„zur öffentlichen Ausstellung im Nalional-Fabrikspro-
dukten-Cabinerte" übergeben.
M: Vgl. Trauungsbuch der Hauptpfarre Tom.I und Bezeichnung des vom Österreichischen Museum
Archiv Lir. B, Nr. 748 2. erworbenen Glases von J. Haberl