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MAK

Full text : Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 8 und 9)

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Patronatsrechte bestätigt und neuerdings verliehen wurden. Unter den

Gotteshäusern, deren Patronat damals den Wiener Bischöfen ausdrücklich

zuerkannt wurde, befand sich auch die „Capella B. Virginis in Hiezing",

die man wahrscheinlich irrtümlich für eine Filiale der bischöflichen Mensalpfarre

 Penzing gehalten und darum in die Urkunde mit aufgenommen hatte.

Gestützt auf dieses Privileg, hielt sich nun Bischof Georg für berechtigt,

Ansprüche auf die Kapelle und das Beneüzium zu I-Iietzing zu erheben, aber

der bisherige Patronatsherr, Propst Georg II. Hausmannstätter von Klosterneuburg,

 weigerte sich, dieselben anzuerkennen, und besetzte am g. Februar

1518 das durch den Tod Wydrners freigewordene

 Beneüzium I-Iietzing abermals

 aus eigener Machtvollkornmenheit,

 und zwar mit dem Freisinger

Diözesan Matthias Beham.

Die Akten, die erst mit dem

jahre 152g wieder reichlicher einsetzen,

 sagen uns nicht viel über den

Verlauf des Konfliktes in den nächstfolgenden

 Jahren.

Wohl versuchte noch 1517 ein

kaiserlicher Spruch eine Einigung

zwischen den streitenden Parteien

herbeizuführen, allein der gewünschte

Erfolg blieb aus und der Zwist dauerte

weiter. Es kann aber bei der bevorzugten

 Stellung, die der Wiener

Bischof bei Hof einnahm, kaum ein

Zweifel darüber bestehen, auf wessen

Seite der Landesfürst stand. Denn von

persönlichen Sympathien ganz abgesehen,

 wird er sich schon deshalb Slatkonia zugeneigt haben, weil dieser

ja seine Forderungen ausdrücklich aus der kaiserlichen Konfirmation vom

1. Oktober 1517 ableitete. Darum möchte ich es geradezu als offene Stellungnahme

 für den Bischof bezeichnen, _wenn der Kaiser am 2. Oktober 1518 ein

Altarbild für die strittige Kirche spendete. Schien doch der Monarch seinem

Hofkapellmeister gerade damals besonders gewogen, da er ihm zur selben

Zeit noch einen weiteren unzweideutigen Beweis seiner Gunst gab, indem er

ihm zwei Tage später, am 4. Oktober 1518, zu Kaufbeuren ein Privileg

verlieh, kraft dessen der Bischof volle Freiheit in Bezug auf seine testamentarischen

 Verfügungen genießen solltefk

Slatkonia, der im Jahre 1518 schon ein 62 jähriger kränklicher Mann war,

scheint nämlich damals mit einem baldigen Ende gerechnet zu haben, denn

er traf nicht nur alle Anstalten zur Durchführung seines letzten Willens,

1' Kopallik, Regesten zur Geschichte der Erzdiözese Wien, II. Band, pag. 2, Nr. 13.



Abb. 7. Exlibris des Bischofs Georg Slatkonia
            
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