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Der bisherige Name des Unternehmens „von Känel und Comp." wurde
in „k. k. Erbländische Penzinger Seiden Band Fabrics Compagnie" um-
geändert. _
In dem „Extractus Protocolli Consilii Commercialis Aulici de dato
7. januarii 1771"?" heißt es (im Votum) auch: „Die mißlichen Umstände,
welche die Interessenten der Penzinger Band Fabrike immer mehr ihrem
Verfalle nähern, sind dem Treugehorsamsten Hof- Commercien Rath nur
zu sehr bekannt, und man wünschte daher, daß diesser mittelst Eintrettung
der neuen Vorgeschlagenen Mitgenossen Weigl und Salliet, die das Werk
mit einer Einlage von 100.000 H. unterstützen, und für den Verschleiß
der Waaren sorgen würden, geholfen werden
könnte; da man überzeugt ist, daß die der-
maligen Interessenten der Penzinger Fabrike
[also Känel und Schultz] in der besten Absicht
diese Fabrike zu eilfertig ins große gesetzt, und
bereits ihr ganzes Vermögen darein verwendet
haben; auch nur aus Abgange des Verschleißes
in die dermaligen Umstände versetzt worden seyen.
Die Niederlags-Verwandte Weigl und Salliet haben
sich hauptsächlich das privilegium privativum auf rojahre
erbeten: Vermög welchem binnen dieser Zeits-Frist xm"
keine neue Fabrike auf Seidenbänder errichtet und 2d"
ihnen primitive die Commercial-Pässe auf die abgängige
Sammet- Farb-Tafet- Floret- und Stroh-Bänder bewil-
Seidenbänder. Abb. 7a:
. „ - - - - - blaßviolett und weiß;
liget werden sollten. Ein derartiges Privilegium wurde Am 79: Ripsband wem
aber nicht erteilt}? rot und schwarz. Aus der
Im Vertrage der Teilhaber der Känelschen Fabrik mwuischmsammmng-
_ (Österreichisches Mu-
vom Jahre 1771 heißt es nur, daß nach den Dekreten des Seurn)
k. k. Commercial-Consesses vom 16. und 21. Februar
dieses jahres die Versicherung enthalten sei, daß „weder denen einzelnen
Bandfabrikanten noch denen Niederlagsverwandten oder bürgerlichen
Handelsleuten, sondern nur denen gegenwärtig bestehenden Seiden-
bandfabriken zur Einfuhr fremder Bandgattungen Comercialpässe ertheilet
werden, anmit festgesetzt bleiben soll, dass solang sothane Fabriken im-
stande seyn werden, die Erblande mit Seiden-Bändern genugsam zu ver-
sehen, die Errichtung neuer Seidenbandfabriken nicht verwilliget werden
würdeßiit
Die Frage dieser „Commercialpässw wird auch in späteren Akten, die
die verschiedensten Bandweber und Händler betreffen, immer wieder be-
rührt. Da man eingesehen hatte, daß ein unbedingtes Einfuhrverbot solange
' 30 ex Februnrio 771.
u 30 ex Febr. 771.
"F" Akt 3 ex Aprili 771 handelt wie
es wird hervorgehoben, daß die Unternehmung
erzwingen" könne.
der von den Pässen für die neuen Teilhaber der Penzinger Fabrik;
„die noch abgängige Sorten in den bestimmten 2 Jahren nicht