MAK

Volltext: Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 11 und 12)

würden sagen „sich spezialisieren"), und so wäre "die Banderzeugung auch 
ein häusliches Gewerbe geworden. 
Dieser freie Wettbewerb und die häusliche Arbeit scheinen es aber 
gerade gewesen zu sein, wogegen gewisse Kreise ankämpften, die sich in 
ihrer bereits ersessenen Behäbigkeit bedroht fühlten. Wiederholt wird darum 
von dieser Seite die Notwendigkeit einer „Ordnung" für die Bandfabrikanten 
zur Sprache gebracht, angeblich besonders wegen der Heranbildung der 
Jugend. i: Und es wird bemerkt, daß die Bandweberei „weit entfernt sich diesem 
Grade der Vollkommenheit zu nähern, seit einiger Zeit vielmehr von dem 
guten Zustande, zu dem sie schon gelanget war, wieder herabgesunken" sei. 
Auch damals gab es also schon die widersprechendsten Urteile über eine 
und dieselbe Sache, eben je nach dem Standpunkte, auf den man sich stellte, 
und nach dem Ziele, das man vor Augen hatte. 
Auch hören wir wieder, daß in Passau und an anderen Orten eigene 
I-Iandelshäuser für die Schwärzung bestünden. Dann werden Arbeits- 
regelung und Beschränkung oder Verbot der Frauenarbeit vorgeschlagen. 
Man vergleiche dagegen das Öffentliche Patent vom 10. July 1777, „daß alle 
glatte, und faconirte Seidenzeugwaaren mit alleiniger Ausnahme der reichen, 
und broschirten Zeuge, dann allen Gattungen von Sammet in den Erblanden 
durch Weibspersonen auf den Stühlen sollen bearbeitet werden können" 
(31 ex Febr. 793). V 
Ein Akt vom 7. Mai 1793 behandelt wieder eine Eingabe (aus dem 
Jahre 1792) wegen Errichtung eines „Mittels" (Innung) der Seidenband- 
macher. Unterzeichnet ist die Urgenz „für Sämmtliche Seidenbandfabri- 
kanten auf Schub- und Mühlstühlen Franz Praller - Jakob Känel". 
Dieser Praller (oder Prahler geschrieben) besaß seit dem Jahre 1768 
eine Schweizerbandfabrik?" Über Jakob Känel, der nicht mit dem alten 
Markus Känel verwechselt werden darf, werden wir noch sprechen. 
Wegen eines neuerlichen Gesuches um Vereinigung in ein Mittel und 
um Abhilfe verschiedener Beschwerden werden die Seidenbandfabrikanten 
aber einfach auf die am 12. Dezember 1794 erlassene Verordnung ver- 
wiesen?" Und ein Bericht der niederösterreichischen Landesregierung vom 
15. Jänner 1795 bezieht sich auf die höchste Erledigung, „daß bey den 
inzwischen (noch 1792) eingetretenen günstigen Umständen . . . derzeit zu 
keinen neuen gesetzmäßigen Vorschriften zu schreiten sey". 
ü 31 ex Febr. 793. 
i" 51 ex Oct. 778. (Er hat um keine besondere Vergünstigung gebeten.) - Später bittet er, den k. k. Adler 
ohne Bezahlung einer Taxe an seiner Fabrik anbringen zu dürfen; derAdler wird bewilligt, doch mit Taxe 
(38 ex Julia 786). Im Jahre darauf bittet er („Schweizerbandfabrikant zu Maxgarethen Nr. 58), zu der Färberei 
in dem erkauften Gebäude von dem vorübertiießenden Rohrwasser nehmen zu dürfen (72 ex Aprili und 47 ex 
Octobri 787). 
In einem Majestätsgesuch vom 22. Dezember 1794 unterschreibt er sich "Franz Praller, Seidenband- 
fabrikant und Hausinhaber zu Margarethen Nr. 1". 
Aus dem Jahre 1793 hat sich auch ein wieder im Namen sämtlicher Bandfabrikanten eingereichtes 
Majesxätsgesuch erhalten, das sich gegen den früher erwähnten Iselin wendet (41 ex Nov. 793). In dem Akt 61 
ex Febr. 795 wird Praller als Vorsteher der Seidenbandfabrikanten bezeichnet. 
H" Siehe den bereits genannten Akt 61 ex Febr. 795.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.