würden sagen „sich spezialisieren"), und so wäre "die Banderzeugung auch
ein häusliches Gewerbe geworden.
Dieser freie Wettbewerb und die häusliche Arbeit scheinen es aber
gerade gewesen zu sein, wogegen gewisse Kreise ankämpften, die sich in
ihrer bereits ersessenen Behäbigkeit bedroht fühlten. Wiederholt wird darum
von dieser Seite die Notwendigkeit einer „Ordnung" für die Bandfabrikanten
zur Sprache gebracht, angeblich besonders wegen der Heranbildung der
Jugend. i: Und es wird bemerkt, daß die Bandweberei „weit entfernt sich diesem
Grade der Vollkommenheit zu nähern, seit einiger Zeit vielmehr von dem
guten Zustande, zu dem sie schon gelanget war, wieder herabgesunken" sei.
Auch damals gab es also schon die widersprechendsten Urteile über eine
und dieselbe Sache, eben je nach dem Standpunkte, auf den man sich stellte,
und nach dem Ziele, das man vor Augen hatte.
Auch hören wir wieder, daß in Passau und an anderen Orten eigene
I-Iandelshäuser für die Schwärzung bestünden. Dann werden Arbeits-
regelung und Beschränkung oder Verbot der Frauenarbeit vorgeschlagen.
Man vergleiche dagegen das Öffentliche Patent vom 10. July 1777, „daß alle
glatte, und faconirte Seidenzeugwaaren mit alleiniger Ausnahme der reichen,
und broschirten Zeuge, dann allen Gattungen von Sammet in den Erblanden
durch Weibspersonen auf den Stühlen sollen bearbeitet werden können"
(31 ex Febr. 793). V
Ein Akt vom 7. Mai 1793 behandelt wieder eine Eingabe (aus dem
Jahre 1792) wegen Errichtung eines „Mittels" (Innung) der Seidenband-
macher. Unterzeichnet ist die Urgenz „für Sämmtliche Seidenbandfabri-
kanten auf Schub- und Mühlstühlen Franz Praller - Jakob Känel".
Dieser Praller (oder Prahler geschrieben) besaß seit dem Jahre 1768
eine Schweizerbandfabrik?" Über Jakob Känel, der nicht mit dem alten
Markus Känel verwechselt werden darf, werden wir noch sprechen.
Wegen eines neuerlichen Gesuches um Vereinigung in ein Mittel und
um Abhilfe verschiedener Beschwerden werden die Seidenbandfabrikanten
aber einfach auf die am 12. Dezember 1794 erlassene Verordnung ver-
wiesen?" Und ein Bericht der niederösterreichischen Landesregierung vom
15. Jänner 1795 bezieht sich auf die höchste Erledigung, „daß bey den
inzwischen (noch 1792) eingetretenen günstigen Umständen . . . derzeit zu
keinen neuen gesetzmäßigen Vorschriften zu schreiten sey".
ü 31 ex Febr. 793.
i" 51 ex Oct. 778. (Er hat um keine besondere Vergünstigung gebeten.) - Später bittet er, den k. k. Adler
ohne Bezahlung einer Taxe an seiner Fabrik anbringen zu dürfen; derAdler wird bewilligt, doch mit Taxe
(38 ex Julia 786). Im Jahre darauf bittet er („Schweizerbandfabrikant zu Maxgarethen Nr. 58), zu der Färberei
in dem erkauften Gebäude von dem vorübertiießenden Rohrwasser nehmen zu dürfen (72 ex Aprili und 47 ex
Octobri 787).
In einem Majestätsgesuch vom 22. Dezember 1794 unterschreibt er sich "Franz Praller, Seidenband-
fabrikant und Hausinhaber zu Margarethen Nr. 1".
Aus dem Jahre 1793 hat sich auch ein wieder im Namen sämtlicher Bandfabrikanten eingereichtes
Majesxätsgesuch erhalten, das sich gegen den früher erwähnten Iselin wendet (41 ex Nov. 793). In dem Akt 61
ex Febr. 795 wird Praller als Vorsteher der Seidenbandfabrikanten bezeichnet.
H" Siehe den bereits genannten Akt 61 ex Febr. 795.