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MAK

Full text : Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 11 und 12)

würden sagen „sich spezialisieren"), und so wäre "die Banderzeugung auch

ein häusliches Gewerbe geworden.

Dieser freie Wettbewerb und die häusliche Arbeit scheinen es aber

gerade gewesen zu sein, wogegen gewisse Kreise ankämpften, die sich in

ihrer bereits ersessenen Behäbigkeit bedroht fühlten. Wiederholt wird darum

von dieser Seite die Notwendigkeit einer „Ordnung" für die Bandfabrikanten

zur Sprache gebracht, angeblich besonders wegen der Heranbildung der

Jugend. i: Und es wird bemerkt, daß die Bandweberei „weit entfernt sich diesem

Grade der Vollkommenheit zu nähern, seit einiger Zeit vielmehr von dem

guten Zustande, zu dem sie schon gelanget war, wieder herabgesunken" sei.

Auch damals gab es also schon die widersprechendsten Urteile über eine

und dieselbe Sache, eben je nach dem Standpunkte, auf den man sich stellte,

und nach dem Ziele, das man vor Augen hatte.

Auch hören wir wieder, daß in Passau und an anderen Orten eigene

I-Iandelshäuser für die Schwärzung bestünden. Dann werden Arbeitsregelung

 und Beschränkung oder Verbot der Frauenarbeit vorgeschlagen.

Man vergleiche dagegen das Öffentliche Patent vom 10. July 1777, „daß alle

glatte, und faconirte Seidenzeugwaaren mit alleiniger Ausnahme der reichen,

und broschirten Zeuge, dann allen Gattungen von Sammet in den Erblanden

durch Weibspersonen auf den Stühlen sollen bearbeitet werden können"

(31 ex Febr. 793). V

Ein Akt vom 7. Mai 1793 behandelt wieder eine Eingabe (aus dem

Jahre 1792) wegen Errichtung eines „Mittels" (Innung) der Seidenbandmacher.

 Unterzeichnet ist die Urgenz „für Sämmtliche Seidenbandfabrikanten

 auf Schub- und Mühlstühlen Franz Praller - Jakob Känel".

Dieser Praller (oder Prahler geschrieben) besaß seit dem Jahre 1768

eine Schweizerbandfabrik?" Über Jakob Känel, der nicht mit dem alten

Markus Känel verwechselt werden darf, werden wir noch sprechen.

Wegen eines neuerlichen Gesuches um Vereinigung in ein Mittel und

um Abhilfe verschiedener Beschwerden werden die Seidenbandfabrikanten

aber einfach auf die am 12. Dezember 1794 erlassene Verordnung verwiesen?"

 Und ein Bericht der niederösterreichischen Landesregierung vom

15. Jänner 1795 bezieht sich auf die höchste Erledigung, „daß bey den

inzwischen (noch 1792) eingetretenen günstigen Umständen . . . derzeit zu

keinen neuen gesetzmäßigen Vorschriften zu schreiten sey".

ü 31 ex Febr. 793.

i" 51 ex Oct. 778. (Er hat um keine besondere Vergünstigung gebeten.) - Später bittet er, den k. k. Adler

ohne Bezahlung einer Taxe an seiner Fabrik anbringen zu dürfen; derAdler wird bewilligt, doch mit Taxe

(38 ex Julia 786). Im Jahre darauf bittet er („Schweizerbandfabrikant zu Maxgarethen Nr. 58), zu der Färberei

in dem erkauften Gebäude von dem vorübertiießenden Rohrwasser nehmen zu dürfen (72 ex Aprili und 47 ex

Octobri 787).

In einem Majestätsgesuch vom 22. Dezember 1794 unterschreibt er sich "Franz Praller, Seidenbandfabrikant

 und Hausinhaber zu Margarethen Nr. 1".

Aus dem Jahre 1793 hat sich auch ein wieder im Namen sämtlicher Bandfabrikanten eingereichtes

Majesxätsgesuch erhalten, das sich gegen den früher erwähnten Iselin wendet (41 ex Nov. 793). In dem Akt 61

ex Febr. 795 wird Praller als Vorsteher der Seidenbandfabrikanten bezeichnet.

H" Siehe den bereits genannten Akt 61 ex Febr. 795.
            
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