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Praller und die Kreise, die hinterihm standen, wichen aber nicht zurück.
Wie unangenehm der Regierung die Verhältnisse schon waren, sieht man
aus der Erledigung eines Gesuches eines gewissen Eustachius Och (bezeich-
net als „schwarzer Seidenfabrikant") um die „förmliche Landesbefugnis"."'
Um die mißvergnügten Posamentierer und andere zu
beruhigen, wird das Gesuch abgelehnt; doch sollen, weil
man eigentlich gegen die Bewilligung nichts hat, einige
vertröstende Worte in die Ablehnung hineingenommen
Abb. m5. Seidenband,
in Art der "Brillant-
stoffe", schwarzer
Grund, absatzweise mit
je zwei farbigen Schüs-
(Österreichisches
Museum)
sen.
werden. Dann gibt man aber
auch diese Absicht wieder auf,
weil man fürchtet, Och könnte
diese Worte für eine Ermun-
terung zu schnellerem Ein-
reichen eines Rekurses halten.
Im Jahre 1797 bitten nun
„die hiesigen, zur Schub- und
Mühlarbeit befugten Bandfa-
brikanten" neuerdings in einem
Majestätsgesuch „sich entwe-
der in ein ordentliches bürger-
liches Mittel, oder aber we-
nigstens in ein bürgerliches
Grömium, nach Art der hiesigen
Handelsleute . . . vereinigen"
zu dürfen. Da findet die Re-
gierung endlich entschiedenere
Worte. In einem Bericht aus
dem Jahre 1798 H heißt es,
Praller wolle eigentlich, „daß
künftig keine neuen Befugnisse
erteilt werden sollten". Jedoch
wollten sich weder die große
Abb. x06. Seidenband, weiße Seide
mit farbig bruschierten Stellen. (Öster-
reichisches Museum)
Penzinger Fabrik noch auch mehrere arme Bandarbeiter
der Willkür eines Vorstehers unterwerfen. Es genügten
auch die Gesetze vom Jahre 1774 vollständig, um das
Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrjungen
zu regeln. Man habe genug der unangenehmen Erfahrungen mit den
Streitigkeiten bei den Seidenzeugfabrikanten gemacht. Auch wäre es ganz
ungerechtfertigt, wenn der Magistrat sogar bei Mühlstühlen keine Frauen-
arbeit dulden wolle, wo jetzt (im Kriege) doch solcher Männermangel herrsche.
Auch sei die häusliche Arbeit der Familien, ohne vorangegangene
besondere Lehre der Ausübenden, sehr wichtig; hier „muss man nur
i" 25 ex Januario 796.
W 8 ex januario 798,