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Volltext: Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 11 und 12)

bemerken, daß gerade die in- 
ländische Bandmacherey einen 
jener Zweige atismache, der 
erst spät unter der glorreichen 
Regierung der Kaiserin Maria 
Theresia angefangen hat, 
bereits aber beynah bis zur 
höchsten Stufe der Vollkom- 
menheit gebracht worden, und 
bei welchem nichts Anderes 
von der öffentlichen Leitung 
zu leisten übrig bleibt, als ihre 
Erzeugung noch ansehnlich zu 
erweitern, weil die Bestellun- 
gen und Versendungen immer 
zunehmen, die Befriedigungen 
aber so schwer geleistet wer- 
den, da nirgend ein nur einiger 
Betrachtung werther Vorrath 
davon vorhanden ist; aber 
gerade diese Vortheile sind 
vorzüglich dem damals auf- 
gestellten, von dem damals 
bestandenen Kommerzialkon- 
sesse treu befolgten Grundsatze 
zu verdanken, nirgends, wo sie 
AbP- "'7- "Be"'mbß"d"- Sddß- bestanden, Zunftsbande einzu- 
weiß, bunt broschiert. (Österreichi- 
sches Museum) 
Abb. 108. „Bauernband", 
. _ Seide, weiß, Ränder mit 
führen,diesevielmehrallgemach Blau; bunte Blumen aus 
so viel möglich aufzuheben" d" Im" ßschwd" "m1 
_ __ _ i broschiert. (Österreichi- 
Es Wlfd auch erwahnt, daß aus den Hausarbeitem m", Museum) 
oft die bedeutendsten Fabrikanten hervorgingen, wie 
zum Beispiel Aumiller," die mit wenigen hundert Gulden angefangen hätten, 
nun aber wenigstens 100.000 H. besäßen und bei denen um nicht weniger 
als um 16.000 bis 20.000 H. bar bezahlte Seide wäre. 
Praller selbst kommt in dem Regierungsbericht ziemlich schlecht weg; 
denn es heißt weiter, daß „die Innungs Verfassung der Beförderung des 
Fleisses allenthalben Hindernisse in Weg legt, wie man täglich bemerkt, 
da die Vorsteher nur gewöhnlich die elendesten Mitglieder sind, weil die 
Andern so ein beschwerliches Amt nicht annehmenß" r 
Klar ausgesprochen sind diese Gesichtspunkte auch in einem Vor- 
trage der „Cornmercien I-Iotkommission" an den Kaiser vom 8. April 
' Vgl. "Ansuchen des Lorenz Aumilner, Schweizer-Seidenbandmachers um die Erlaubnis, eine Band- 
Fabricke auf eigene Kästen errichten, und mit den nötbigen Gehilfen betreiben zu dürfen" (z; ex Dec. 780). 
Wird bewilligt. 
i" 39 ex Sept. X806.
	        
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