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MAK

Full text : Monatszeitschrift XIX (1916 / Heft 11 und 12)

bemerken, daß gerade die inländische

 Bandmacherey einen

jener Zweige atismache, der

erst spät unter der glorreichen

Regierung der Kaiserin Maria

Theresia angefangen hat,

bereits aber beynah bis zur

höchsten Stufe der Vollkommenheit

 gebracht worden, und

bei welchem nichts Anderes

von der öffentlichen Leitung

zu leisten übrig bleibt, als ihre

Erzeugung noch ansehnlich zu

erweitern, weil die Bestellungen

 und Versendungen immer

zunehmen, die Befriedigungen

aber so schwer geleistet werden,

 da nirgend ein nur einiger

Betrachtung werther Vorrath

davon vorhanden ist; aber

gerade diese Vortheile sind

vorzüglich dem damals aufgestellten,

 von dem damals

bestandenen Kommerzialkonsesse

 treu befolgten Grundsatze

zu verdanken, nirgends, wo sie

AbP- "'7- "Be"'mbß"d"- Sddß- bestanden, Zunftsbande einzuweiß,

 bunt broschiert. (Österreichisches

 Museum)

Abb. 108. „Bauernband",

. _ Seide, weiß, Ränder mit

führen,diesevielmehrallgemach Blau; bunte Blumen aus

so viel möglich aufzuheben" d" Im" ßschwd" "m1

_ __ _ i broschiert. (Österreichi-Es

 Wlfd auch erwahnt, daß aus den Hausarbeitem m", Museum)

oft die bedeutendsten Fabrikanten hervorgingen, wie

zum Beispiel Aumiller," die mit wenigen hundert Gulden angefangen hätten,

nun aber wenigstens 100.000 H. besäßen und bei denen um nicht weniger

als um 16.000 bis 20.000 H. bar bezahlte Seide wäre.

Praller selbst kommt in dem Regierungsbericht ziemlich schlecht weg;

denn es heißt weiter, daß „die Innungs Verfassung der Beförderung des

Fleisses allenthalben Hindernisse in Weg legt, wie man täglich bemerkt,

da die Vorsteher nur gewöhnlich die elendesten Mitglieder sind, weil die

Andern so ein beschwerliches Amt nicht annehmenß" r

Klar ausgesprochen sind diese Gesichtspunkte auch in einem Vortrage

 der „Cornmercien I-Iotkommission" an den Kaiser vom 8. April

' Vgl. "Ansuchen des Lorenz Aumilner, Schweizer-Seidenbandmachers um die Erlaubnis, eine Band-Fabricke

 auf eigene Kästen errichten, und mit den nötbigen Gehilfen betreiben zu dürfen" (z; ex Dec. 780).

Wird bewilligt.

i" 39 ex Sept. X806.
            
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