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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Es versteht sieh von selbst, dass dieser Fall nur dann ein- 
treten kann, wenn der Geklagte gar keine Einwendungen gegen 
das Petitum des Klägers, sei es um die Höhe des eingeklagten 
Betrages oder die Zahlung der Zinsen u. s. w., vorbraclite. 
Macht er irgend eine Einwendung, die den Kläger, dem die 
selbe im Wege der Gesandtschaft mitgetheilt wird, nicht bestim 
men kann, von seinem ursprünglichen Petitum abzustehen, so 
wird die Streitsache dem Handels-Tribunale zugewiesen, und der 
Geklagte von dieser Verfügung mit der Einladung verständigt, 
dass er entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten 
bei dem genannten Tribunale zu erscheinen habe. Der Mubaschir 
begibt sich nun mit der mit dem Zuweisungs-Deerete versehenen 
Klage zum Minister des Handels, oder seinem Stellvertreter, 
welcher die weitere Zuweisung an das Handels-Tribunal selbst 
veranlasst. 
Die Klage wird nun eingetragen und dem Mubaschir ein 
Schein ausgefolgt, auf welchem die Namen der Parteien, das 
Klage-Object, die Nummer des Protokollesund der Verhandlungs 
tag angegeben sind. Für diesen Schein hat der Kläger 1 4 % der 
eingeklagten Summe als Taxe zu entrichten, welche dann von 
der Taxe, die bei Behebung des Urtheils zu entrichten kommt, in 
Abzug gebracht wird. Kommt vor der Entscheidung ein Vergleich 
zu Stande, so ist der Anspruch auf Rückersatz verloren. 
Nach dem älteren Gebrauche, welcher noch jetzt in den 
Provinzen gilt, hing es vom gegenseitigen Uebereinkommen der 
Parteien ab, einen Tag zu bestimmen, an dem sie sich im 
Handelsgerichte einfinden wollten, und es war die Aufgabe des 
Mubaschir, diese Combination einzuleiten. Weigerte sich der Ge 
klagte zu erscheinen, so wurde er wiederholt vorgeladen, und 
endlich durch die Polizei, oder, wenn er ein Fremder, durch das 
Consulat vorgeführt, falls letzteres sich zu einer solchen Mass- 
regel entschloss. Diess geschieht auch noch immer, wenn Russen 
oder Perser u. s. w., deren Gesandtschaften den Code de proce- 
dure nicht anerkennen, bei dem Processe betheiligt sind. Auch 
im Allgemeinen wird die Contumazirung gewöhnlich erst bei der 
zweiten Vorladung angedroht (mittelst Ichsar pussolassi). 
Diese Citation wird den türkischen Parteien durch den Mu 
baschir, den Fremden hingegen durch ihre Gesandtschaft oder 
(t*
	        
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