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Es versteht sieh von selbst, dass dieser Fall nur dann ein-
treten kann, wenn der Geklagte gar keine Einwendungen gegen
das Petitum des Klägers, sei es um die Höhe des eingeklagten
Betrages oder die Zahlung der Zinsen u. s. w., vorbraclite.
Macht er irgend eine Einwendung, die den Kläger, dem die
selbe im Wege der Gesandtschaft mitgetheilt wird, nicht bestim
men kann, von seinem ursprünglichen Petitum abzustehen, so
wird die Streitsache dem Handels-Tribunale zugewiesen, und der
Geklagte von dieser Verfügung mit der Einladung verständigt,
dass er entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten
bei dem genannten Tribunale zu erscheinen habe. Der Mubaschir
begibt sich nun mit der mit dem Zuweisungs-Deerete versehenen
Klage zum Minister des Handels, oder seinem Stellvertreter,
welcher die weitere Zuweisung an das Handels-Tribunal selbst
veranlasst.
Die Klage wird nun eingetragen und dem Mubaschir ein
Schein ausgefolgt, auf welchem die Namen der Parteien, das
Klage-Object, die Nummer des Protokollesund der Verhandlungs
tag angegeben sind. Für diesen Schein hat der Kläger 1 4 % der
eingeklagten Summe als Taxe zu entrichten, welche dann von
der Taxe, die bei Behebung des Urtheils zu entrichten kommt, in
Abzug gebracht wird. Kommt vor der Entscheidung ein Vergleich
zu Stande, so ist der Anspruch auf Rückersatz verloren.
Nach dem älteren Gebrauche, welcher noch jetzt in den
Provinzen gilt, hing es vom gegenseitigen Uebereinkommen der
Parteien ab, einen Tag zu bestimmen, an dem sie sich im
Handelsgerichte einfinden wollten, und es war die Aufgabe des
Mubaschir, diese Combination einzuleiten. Weigerte sich der Ge
klagte zu erscheinen, so wurde er wiederholt vorgeladen, und
endlich durch die Polizei, oder, wenn er ein Fremder, durch das
Consulat vorgeführt, falls letzteres sich zu einer solchen Mass-
regel entschloss. Diess geschieht auch noch immer, wenn Russen
oder Perser u. s. w., deren Gesandtschaften den Code de proce-
dure nicht anerkennen, bei dem Processe betheiligt sind. Auch
im Allgemeinen wird die Contumazirung gewöhnlich erst bei der
zweiten Vorladung angedroht (mittelst Ichsar pussolassi).
Diese Citation wird den türkischen Parteien durch den Mu
baschir, den Fremden hingegen durch ihre Gesandtschaft oder
(t*