220
unter xckeinainta rwriüsa versteht man den adeligen unabhängigen Grundbesitz. Ein Mittel
stand konnte sich in Bosnien ebensowenig wie in Serbien entwickeln; höchstens sieht man
einige Spuren davon in den Städten, die sich theilweise mit eiugewanderten Sachsen und
Ragusaern bevölkerten und die königlichen Festungen bildeten (Olovo, Srebrenica). Der
Herrenstand war die Kriegerkaste; das Volk bestand aus Ackerbauern und Hirten; die
Bergwerksarbeiter und Industriellen recrutirten sich aus Fremden. Das Volk im Allgemeinen
wurde mit dem Namen Istucki bezeichnet; später wurde dieser Name auf die Truppen
angewendet, und die Ackerbauer hießen generell Lrneti. Überhaupt können wir den
Herrenstand, die Fremden, zeitweilig die christliche Geistlichkeit — von den Bogunulen
wissen wir eben nichts Genaueres — zu den Freien rechnen, während wir die Kmete alv
staatsrechtlich Unfreie bezeichnen dürfen.
Im Großen und Ganzen genommen ist das Verhältniß dasselbe wie im mittel
alterlichen Ungarn und im Dusan'schen Serbien. Während sich aber in Ungarn seit dem
Jahre 1405 noch ein zwar fremder, aber doch lebenskräftiger Mittelstand ausbildete, und
dann persönlich freie, wenn auch nicht adelige Territorialelemente sich entwickelten, gab
es in Serbien nur zwei Volksclassen: die VIrmtolnund Lsrbi (eki-pu); die letzteren waren
die Unfreien und konnten nicht Mitglieder des Labor, das heißt der Staatsgewalt,
werden. Zu den Vlastela oder Freien gehörten wie in Ungarn in erster Linie die geist
lichen Stände, welche wieder in die höhere und niedere Geistlichkeit eingetheilt wurden.
Zur höheren Geistlichkeit gehörten der Metropolit, der Bischof und der Archimandrck; zur
Niederen die fungirende Weltgcistlichkeit, die Exarchen, Protopopen und die Mönche, die
Kairoers, und zahlten keine Kopfsteuer. Die Lorbi, besser gesagt Leibeigenen, Isucki
crbovni auf den geistlichen Gütern, welche Notoebia genannt werden, konnten zu Dienst
leistungen für den Staat nicht verhalten werden und waren direct nur den Kirchen
zugewiesen. Der Besitz der Klostergüter war ausschließlich der Geistlichkeit gesichert, was
auch die berühmte vom bosnischen Landesmuseum edirte goldene Bulle Uros Milutins
beweist. Aber auch der Laiengeistlichkeit wurden von dem speciellen Kirchenbesitze immer
eigene Ländereien zugestanden. Wenn sie aber noch mehr Besitz pachteten, zahlten sie die
Abgaben an die Kirche sowie Leibeigene.
Hatte eine Kirche keinen Besitz, was eben im Bereiche von Privatbesitzungen der
Fall war, so mußte der Patron für die Erhaltung der Kirche sorgen. Der Geistliche, dei
an einer Privatkirche fungirte, zahlte keine Steuer, war aber an diese Kirche gebunden.
Die oben genannte goldene Bulle verfügt auch über die Verlassenschaft solcher an die
Kirche gebundenen Geistlichen. Der Sohn eines solchen ist, wenn er die Fähigkeit dazu
besitzt, in der Kirche erbberechtigt, wenn nicht, wird er Lolcalnik, das heißt Kirchenleib
eigener.