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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 5, 6 und 7)

die Grazer Goldschmiedeordnung hin, welche die Bestimmung enthielt: 
„Demnach hinfüro in der Stadt Gräz doch auf unser gnädigistes gefallen 
nicht mehr als ain Hoff-Goldschmidt und ain I-Ioffgoldarbaiter gehalten 
werden sollen", woraus man entnehmen könne, daß nicht jeder in Gold und 
Silber arbeiten dürfe; ferner berief es sich darauf, daß schon durch mehr 
als 70 jahre in den I-Iandwerksbüchern angemerkt werde, „ob die Meister 
und auch die Lehrlinge auf die Gold- oder Silberarbeit aufgenommen werden". 
Nachdem durch längere Zeit von der Kaiserin keine Entscheidung 
eingelangt war, verfaßte Schwarz eine zweite Eingabe, gegen die sich wieder 
die ganze Goldschmiedeinnung wendete. Aber auch auf diese zweite Eingabe 
hat der unglückliche, fast zugrunde gerichtete Schwarz keine Antwort 
bekommen, denn auf dem ziemlich voluminösen Aktenbündel, dem diese 
Mitteilungen entnommen'wurden, steht der Vermerk: „Dieser Bericht ist von 
der Partei niemals aus dem Taxamt gelöst, folglich auch nicht naher Hofe 
abgegangen", wovon Schwarz sicher nie etwas erfahren hat. Wahrscheinlich 
ist der Mann infolge der vielen Aufregungen im Jahre 1763 oder anfangs 
1764 gestorben, weil im Meisterbuche seine Einzahlungen nur bis 1763 
reichen und im Jahre 1764 sein jus weiterverkauft wurde. Wer die Akten 
dieses typischen Streitfalles aufmerksam durchliest, kann kaum glauben, daß 
sich so etwas unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia ereignen 
konnte. Wenn die Berufung des bedauernswerten Kajetan Schwarz zur 
Kenntnis der Kaiserin und ihrer Räte in Wien gekommen wäre, hätte die 
Entscheidung nicht zugunsten der Grazer Goldschmiedeinnung ausfallen 
können. Aber auch der in diesem Prozesse wiederholt genannte Gold- 
arbeiter johann Paul Wasserburger wollte sich den alten Zunftregeln nicht 
ganz fügen. Er hatte nach dem Tode seines Meisters Franz Säbin „die Be- 
sorgung der hinterlassenen vier unmündigen Kinder und ihres Vermögens 
auf sich genommen, die ältere minorenne Tochter geheiratet und so die 
Säbinsche Goldarbeitergerechtsame an sich gebracht. Bei Aufgabe des 
Meisterstückes kam er mit der Innung in Streit und machte deswegen ein 
Majestätsgesuch, in welchem er folgendes anführte: „Man verlangt von mir 
die gewöhnlichen Meisterstück, einen mit Kleinod besetzten Kölch und 
einen Prätiosen Ring gefaßt, nebst einem Siegel . . ." „Es ist von jedem das 
Meisterstück zu machen, dann sind IOO H. zur Lad, 12 H. Stuhlgeld, 4 H. für 
das Sigel und g H. Fahngeld, zusammen 125 H. zu bezahlen. Diese x25 H. wollte 
ich bezahlen und habe gebeten, mich vom Meisterstücke zu entbinden. Da 
meine Kenntnisse den Goldschmieden bekannt sind und ich 6 Jahre bei dem 
verstorbenen Säbin die kostbarsten Goldarbeiten verfertigt habe, wie es der 
Mehrteil vom hohen Adel bezeugen kann, auch noch 2 mit Kleinod besetzte 
Kelch und viele Prätiosen Ringe im Verlaß sind, die ich mit meiner Hand 
gemacht habe und als vollständiges Meisterstück vorweisen kann, folglich 
an meiner Tüchtigkeit nicht zu zweifeln ist. Warum soll ich nun neue Meister- 
stück anfertigen? Zu was soll ich einen mit Prätiosen besetzten Kelch in 
dieser geldlosen Zeit anfertigen, wo schon in den fertig daliegenden Sachen
	        
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