die Grazer Goldschmiedeordnung hin, welche die Bestimmung enthielt:
„Demnach hinfüro in der Stadt Gräz doch auf unser gnädigistes gefallen
nicht mehr als ain Hoff-Goldschmidt und ain I-Ioffgoldarbaiter gehalten
werden sollen", woraus man entnehmen könne, daß nicht jeder in Gold und
Silber arbeiten dürfe; ferner berief es sich darauf, daß schon durch mehr
als 70 jahre in den I-Iandwerksbüchern angemerkt werde, „ob die Meister
und auch die Lehrlinge auf die Gold- oder Silberarbeit aufgenommen werden".
Nachdem durch längere Zeit von der Kaiserin keine Entscheidung
eingelangt war, verfaßte Schwarz eine zweite Eingabe, gegen die sich wieder
die ganze Goldschmiedeinnung wendete. Aber auch auf diese zweite Eingabe
hat der unglückliche, fast zugrunde gerichtete Schwarz keine Antwort
bekommen, denn auf dem ziemlich voluminösen Aktenbündel, dem diese
Mitteilungen entnommen'wurden, steht der Vermerk: „Dieser Bericht ist von
der Partei niemals aus dem Taxamt gelöst, folglich auch nicht naher Hofe
abgegangen", wovon Schwarz sicher nie etwas erfahren hat. Wahrscheinlich
ist der Mann infolge der vielen Aufregungen im Jahre 1763 oder anfangs
1764 gestorben, weil im Meisterbuche seine Einzahlungen nur bis 1763
reichen und im Jahre 1764 sein jus weiterverkauft wurde. Wer die Akten
dieses typischen Streitfalles aufmerksam durchliest, kann kaum glauben, daß
sich so etwas unter der Regierung der Kaiserin Maria Theresia ereignen
konnte. Wenn die Berufung des bedauernswerten Kajetan Schwarz zur
Kenntnis der Kaiserin und ihrer Räte in Wien gekommen wäre, hätte die
Entscheidung nicht zugunsten der Grazer Goldschmiedeinnung ausfallen
können. Aber auch der in diesem Prozesse wiederholt genannte Gold-
arbeiter johann Paul Wasserburger wollte sich den alten Zunftregeln nicht
ganz fügen. Er hatte nach dem Tode seines Meisters Franz Säbin „die Be-
sorgung der hinterlassenen vier unmündigen Kinder und ihres Vermögens
auf sich genommen, die ältere minorenne Tochter geheiratet und so die
Säbinsche Goldarbeitergerechtsame an sich gebracht. Bei Aufgabe des
Meisterstückes kam er mit der Innung in Streit und machte deswegen ein
Majestätsgesuch, in welchem er folgendes anführte: „Man verlangt von mir
die gewöhnlichen Meisterstück, einen mit Kleinod besetzten Kölch und
einen Prätiosen Ring gefaßt, nebst einem Siegel . . ." „Es ist von jedem das
Meisterstück zu machen, dann sind IOO H. zur Lad, 12 H. Stuhlgeld, 4 H. für
das Sigel und g H. Fahngeld, zusammen 125 H. zu bezahlen. Diese x25 H. wollte
ich bezahlen und habe gebeten, mich vom Meisterstücke zu entbinden. Da
meine Kenntnisse den Goldschmieden bekannt sind und ich 6 Jahre bei dem
verstorbenen Säbin die kostbarsten Goldarbeiten verfertigt habe, wie es der
Mehrteil vom hohen Adel bezeugen kann, auch noch 2 mit Kleinod besetzte
Kelch und viele Prätiosen Ringe im Verlaß sind, die ich mit meiner Hand
gemacht habe und als vollständiges Meisterstück vorweisen kann, folglich
an meiner Tüchtigkeit nicht zu zweifeln ist. Warum soll ich nun neue Meister-
stück anfertigen? Zu was soll ich einen mit Prätiosen besetzten Kelch in
dieser geldlosen Zeit anfertigen, wo schon in den fertig daliegenden Sachen