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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 5, 6 und 7)

Verzischen Jus um 300 fi. vor 4 Wochen im offenen Laden der Witwe 
Verzi für sich zu arbeiten angefangen habe". .Das Gubernium verbot nun 
durch das Münzamt dem Fielner unter Androhung der schärfsten Ahndung, 
weiter auf seine Rechnung zu arbeiten. Fielner richtete infolgedessen eine 
Bittschrift an die Kaiserin und das Gubernium einbegleitete sie mit dem 
nachfolgenden Gutachten: „Fielner hat als hiesiges Landeskind seine Pro- 
fession auf die neueste Art erlernt und hat im hiesigen Münzarnt im 
Beisein des Wardeins Johann Adam Kollmann laut anschlüssigem attestati 
sowohl im Zeichnen als bossieren seine Fähigkeitsprobe dargethan und 
bittet nun, ihm die Übernahme der erkauften Gerechtigkeit zu gestatten und 
seine Inkorporierung zu veranlassen." 
„Das Goldschmiedmittel habe hierüber sich geäußert, daß die Zeichnung 
und Bossierung des Fielner zwar nicht nach der neuen Art verfertigt, noch 
in selben eine Reinlichkeit zu ersehen sei, daß man jedoch bei den Prob- 
stücken etwas besseres erhoffe; dann wäre das Mittel keineswegs entgegen, 
gedachten Fielner nach gemachter Probe für einen Meister aufzunehmen." 
Zum Schlusse sprach das Gubernium die Hoffnung aus, daß „die ganz 
gesunkene Verzische Gerechtsame mit einem fleißigen Genie wieder belebt 
werden wird" und erteilte den Ratschlag, das Ansuchen des Fielner zu 
genehmigen. Der kaiserliche Bescheid vom I2. Juli 1777 betonte in erster 
Linie, „daß von der festgelegten Regel, daß dergleichen Meisterrechte nicht 
als Jura realiaß sondern lediglich als ,personalia' anzusehen, mithin nicht ver- 
käuflich sind, nicht abgegangen werden" könne, gestattet aber, „daß nach 
der gut befundenen Meisterprobe die Verzische Witwe dern Bittsteller das 
Gewerbe abtritt und beide sich hierüber vergleichen". Das Gubernium teilte 
dies dem Kommissär des bürgerlichen Goldschmiedmittels, dem Münzamte 
und dem Fielner mit und ordnete an, daß nach der Bruderschaftsordnung Q 4 
wegen Bestimmung der Meisterprobe, des Stückmeisters und der zwei 
Beschaumeister am 1. August 1777, früh g Uhr im Gubernium eine Kommis- 
sion stattzufinden habe, zu welcher die Meisterschaft und Fielner vorgeladen 
wurden. Am 5. August gab dann das Gubernium an den Kommissar des 
Mittels den Auftrag hinaus, daß Fielner die kommissionaliter bestimmte 
Meisterprobe, bestehend in „einer kleinen Stecknadel mit guten Steinen" 
unter der Aufsicht der zwei Goldarbeiter Wasserburger und Kernn in seinem 
eigenen Quartier zu verfertigen und solche sodann zur Approbation zu 
überreichen haben wird. Nach der ausgeführten und gut befundenen Meister- 
probe richtete F ielner an das Gubernium ein Gesuch um Auftraggebung an 
das Goldschmiedmittel, daß selbes ihn inkorporieren möchte, welcher Bitte 
das Gubernium im Wege des Kommissärs des Goldschmiedmittels nachkam. 
Dem umständlichen Akte liegt das mit einem I5 kr.-Stempel versehene 
Attest des Münzwardeins bei, welches bestätigt, daß „die verfertigte 
diamantene Haarnadel ohne eines anderen Beihilfe von Fielner gemacht 
und vom Goldschmiedmittel als für ordinarie Arbeit für sehr gut, als 
Meisterstück aber für so zimlich geltend erkennt worden".
	        
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