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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

Graz gezogen werden. Wie 
überall verlangten höchst- 
wahrscheinlich auch in Steier- 
mark die Stadt- und Marktge- 
meindevertretungen von den . 
Goldschmieden, ehe sie selb- 
ständig ihr Handwerk üben 
durften und des Schutzes der 
Gemeinde teilhaftig wurden, 
die Nachweisung der „ehr- 
lichen" Geburt durch einen 
Geburtsbrief, ferner die Vor- 
lage des Lehrbriefes und eine 
„ te Kundschaft über das 
frühere Wohlverhalten". Erst 
nach sorgfältiger Prüfung die- 
ser Dokumente vom Rate der 
Stadt oder des Marktes wurde 
dem Meister die Ausübung des 
Handwerkes erlaubt und er als 
„Burger" in den Gemeinde- 
verband aufgenommen. Aus 
der Vorrede zur steirischen 
Goldschmiedeordnung vom 
Iahre 1592" erfahren wir, daß die Grazer Goldschmiede ihre von ihnen 
selbst zusammengestellte, höchstwahrscheinlich erste Handwerksordnung 
am 2. Juni 1571 vom damals in Steiermark regierenden Erzherzog Karl 
von Österreich bestätigt erhalten haben. In dieser Vorrede heißt es: „Ob 
wol die in Gott ruehende Fürstl. Durchl. Ertzhertzog Carl zu Österreich etc. 
Unser geliebter Herr Vetter seligister Gedächtnuß, N. den Goldtschmiden in 
diser Hauptstatt Grätz, ihr damals fürgebrachte I-Iandtwercks Ordnung, noch 
den andern Tag Junij deß Ain und sibentzigisten Jars gnädigist Coniirmiert 
und bestätt, So ist doch nachmalen befunden worden, daß derselben nit 
allein in viel weg nachtheilig und schädlich zu wider gehandelt, Sonder auch 
die Goldtschmidtwerch in disen Landen aul-"f kain Prob gearbait worden, 
Also daß höchsternendte Ihr Fürst. Durchl. hochlöblicher Gedächtnuß zu 
dises Ubels und Unordnung, gäntzlichen ab: und einstellung, unnd damit zu- 
gleich die alt Ordnung in ein bessern Standt gebracht werden möchte, sich 
einer newen unnd solchen Goldtschmidt Ordnung, Inmassen dieselb hernach 
geschriben stehet, bestendiglich entschlossen, solche auch volkommen 
auffrichten und publiciern zu lassen, verordnet. Weillen aber under dessen, 
unnd ehender die Sachen zur vollstendigen Richtigkeit und der ordenlichen 
' "Deß Henzogthumbs Steyr Goldlschmidt Ordnung. Gedruckt zu Grätz in Sxeyr, bey Georg Widmun- 
stetter. Anno MDXCIII." In Originaldruck im Grazer Statthxltereiarchiv liegend. 
 
Abb. 5. A. Rnbitsch, Zuckerständer (Gräfin Max Wickenburg in ' 
Wien)
	        
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