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am Seckhen, Hülsen, und Klaidung darzue khumbt, solle das Silbergeschmeid
in verschmeltzung uberzier: oder verklaidung, der gantzen völlig auß-
gemachten Arbeit, die Marck auff dreizehen und ein halbes Loth steen, und
fürs remedium passiert werden, darunder aber, oder weniger, solle die
Marckh nit halten."
Der zweite Absatz, die Goldgeräte betreffend, setzt fest: „Alle Goldt-
arbeit aber, solle guet Goldt sein unnd von zwaintzig auf drey und zwaintzig
Corat, nach dem halt, auch nach undterschid deß Goldts besteen, darundter
aber nit zuegelassen werden." Im folgenden Absatz wird bezüglich der
Beschau und Stempelung der Silber- und Goldwaren anbefohlen: „So ordnen
wir allda zue Grätz hierzue zu Beschawern, den Burgermaister, den Müntz-
maister oder den Wardein, unnd dann zween deß Goldtschmidt I-Iandtwerchs
geschworne wolerfahrne Maister, wie die durch die von Grätz und das
Handtwerch für tauglich erkhüest; denen soll alle und jede gemachte Arbait
jederzeit fürgebracht werden, und sie Beschawer, so dann solche Arbait zu
besichtigen und die Prob nach dem strich und stich fürzu nemen schuldig
sein, und wo sie es recht befunden, als dann desselben Maister, so es gemacht,
und gemainer Statt Zaichen darauff geschlagen werden."
Aus verschiedenen Akten des Grazer Statthaltereiarchivs können wir
aber entnehmen, daß dieser Absatz nie völlig zur Durchführung gekommen
ist. Die Goldwaren dürften überhaupt nicht und die Silberwaren nur selten
beschaut und gestempelt worden sein. Die Herren Goldschmiede haben sich
weder um den Bürgermeister noch um das Münzamt viel gekümmert und
haben die Beschau den beiden Vorgehern (Vorstehern, Zöchmeistern) über-
lassen, die sehr nachsichtig gewesen sein müssen, weshalb auch die bis in
die zweite Hälfte des XVII. Jahrhunderts reichenden Gold- und Silberwaren "
nie mit einem Meister- oder Beschauzeichen versehen vorzufinden sind.
Nach dem fünften Absatz hatten die Beschauer und „sonderlich der
Müntzmaister oder Wardein" des Grazer Münzamtes für ganz Steiermark
„die Gewalt", in die „Goldtschmidts Laden oder andere Khräm, da Goldt
oder Silber-Arbait fail gehalten wirdt, es sey inn oder außer der Jahrmärckt
unversehens zu kommen" und alle Gegenstände „zu besichtigen, bestechen
und Streißhen, und wo ein merckhlicher Fäll befunden, für die andern
Beschawer" zu bringen. „Solche schlechte verfelschte Arbait" sollte dann in
die „Landtsfürstlich Camer zu I-Ianden deß Lanndts Vitzdombs verfallen
sein".
Im neunten und elften Absatz finden wir die wichtige Bestimmung, daß
„frembde" Arbeiten von Gold und Silber nur zu den „ordenlichen freyen
jahrmärckthen" eingeführt und feilgeboten werden durften. Diese Waren
mußten aber früher beschaut und probiert und „dasjenige, was die ge-
breuchig Prob deß Orts, darauff das Zaichen deß Silbers oder Goldts
gestellt ist, halten thuet, für guet passiert, welches aber ungerecht und der
selben Prob nicht gemaß befunden, contisciert und in die Camer zue Handen
des Landts Vitzdombs verfallen sein".