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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

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am Seckhen, Hülsen, und Klaidung darzue khumbt, solle das Silbergeschmeid 
in verschmeltzung uberzier: oder verklaidung, der gantzen völlig auß- 
gemachten Arbeit, die Marck auff dreizehen und ein halbes Loth steen, und 
fürs remedium passiert werden, darunder aber, oder weniger, solle die 
Marckh nit halten." 
Der zweite Absatz, die Goldgeräte betreffend, setzt fest: „Alle Goldt- 
arbeit aber, solle guet Goldt sein unnd von zwaintzig auf drey und zwaintzig 
Corat, nach dem halt, auch nach undterschid deß Goldts besteen, darundter 
aber nit zuegelassen werden." Im folgenden Absatz wird bezüglich der 
Beschau und Stempelung der Silber- und Goldwaren anbefohlen: „So ordnen 
wir allda zue Grätz hierzue zu Beschawern, den Burgermaister, den Müntz- 
maister oder den Wardein, unnd dann zween deß Goldtschmidt I-Iandtwerchs 
geschworne wolerfahrne Maister, wie die durch die von Grätz und das 
Handtwerch für tauglich erkhüest; denen soll alle und jede gemachte Arbait 
jederzeit fürgebracht werden, und sie Beschawer, so dann solche Arbait zu 
besichtigen und die Prob nach dem strich und stich fürzu nemen schuldig 
sein, und wo sie es recht befunden, als dann desselben Maister, so es gemacht, 
und gemainer Statt Zaichen darauff geschlagen werden." 
Aus verschiedenen Akten des Grazer Statthaltereiarchivs können wir 
aber entnehmen, daß dieser Absatz nie völlig zur Durchführung gekommen 
ist. Die Goldwaren dürften überhaupt nicht und die Silberwaren nur selten 
beschaut und gestempelt worden sein. Die Herren Goldschmiede haben sich 
weder um den Bürgermeister noch um das Münzamt viel gekümmert und 
haben die Beschau den beiden Vorgehern (Vorstehern, Zöchmeistern) über- 
lassen, die sehr nachsichtig gewesen sein müssen, weshalb auch die bis in 
die zweite Hälfte des XVII. Jahrhunderts reichenden Gold- und Silberwaren " 
nie mit einem Meister- oder Beschauzeichen versehen vorzufinden sind. 
Nach dem fünften Absatz hatten die Beschauer und „sonderlich der 
Müntzmaister oder Wardein" des Grazer Münzamtes für ganz Steiermark 
„die Gewalt", in die „Goldtschmidts Laden oder andere Khräm, da Goldt 
oder Silber-Arbait fail gehalten wirdt, es sey inn oder außer der Jahrmärckt 
unversehens zu kommen" und alle Gegenstände „zu besichtigen, bestechen 
und Streißhen, und wo ein merckhlicher Fäll befunden, für die andern 
Beschawer" zu bringen. „Solche schlechte verfelschte Arbait" sollte dann in 
die „Landtsfürstlich Camer zu I-Ianden deß Lanndts Vitzdombs verfallen 
sein". 
Im neunten und elften Absatz finden wir die wichtige Bestimmung, daß 
„frembde" Arbeiten von Gold und Silber nur zu den „ordenlichen freyen 
jahrmärckthen" eingeführt und feilgeboten werden durften. Diese Waren 
mußten aber früher beschaut und probiert und „dasjenige, was die ge- 
breuchig Prob deß Orts, darauff das Zaichen deß Silbers oder Goldts 
gestellt ist, halten thuet, für guet passiert, welches aber ungerecht und der 
selben Prob nicht gemaß befunden, contisciert und in die Camer zue Handen 
des Landts Vitzdombs verfallen sein".
	        
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