(Hofgoldschmiede) waren den bürgerlichen Goldschmieden wegen ihrer
Freiheiten immer ein Dorn im Auge, weshalb sie nach Auflassung des
Grazer Hofes im Jahre 1619 ihre Beseitigung mit großer Beharrlichkeit
betrieben. Wiederholt abgewiesen, gelangten sie, vom Grazer Magistrat
kräftig unterstützt, endlich durch die Resolution vom 21. März 1667 an ihr
gewünschtes Ziel.
Der Kaiser befahl, „daß man inskünftig entweder gar nicht oder doch
nur in der höchsten Nof und wo etwan gar sonderbare Ursachen vorhanden
sein möchten, zu Erteilung dergleichen Hoffreiheiten einraten, sondern viel-
mehr dahin sehen solle, daß dergleichen Personen unter die bürgerlichen
Zöchen aufgenommen werden".
In der Bruderschaftsordnung vom Jahre 1774 wird auf die nicht mehr
zeitgemäße Bruderschaftsordnung vom 18. September 1692 hingewiesen,
die aber nirgends aufzufinden ist. Vielleicht ist hier ein Druckfehler unter-
laufen und soll es 1592 heißen. Da aber um das Jahr 1692 das Meister- und
das Lehrjungenbuch der Grazer Innung beginnen, so ist es doch wahrschein-
lich, daß um diese Zeit Neueinführungen in die alte Goldschmiedeordnung
stattgefunden haben, die aber nicht von größerer Bedeutung gewesen sein
können. Der schon im zweiten Teil dieser Abhandlung besprochene Streit
der bürgerlichen Handwerke mit den handwerktreibenden Schloß(berg)-
' soldaten war für die Goldschmiede mit der von den Soldaten nicht ein-
gehaltenen kaiserlichen Resolution vom 28. Februar 1703 noch nicht be-
endet; davon zeugen die schon früher erwähnten Eintragungen im Meister-
stück- und im Lehrjungenbuche vom Jahre 1707. Über den Ausgang dieses
Streites sind keine Aufzeichnungen vorgefunden worden.
Am 6. Oktober 1717 fand durch Kaiser Karl VI. wieder eine Konfirmation
und Bestätigung der steirischen Goldschmiedeordnung vom Jahre 1592 statt,
wobei auch nichts von der Bruderschaftsordnung vom Jahre 1692 erwähnt
wurde.
Am 2. April 1718 berichtete der Grazer Münzmeister Paul Anton Julj
an die I-Iofkammer, daß er anbefohlenermaßen den Probpunzen (für 13lötiges
Ordnung aufzurichten und bitten um Bewilligung des Consenses des Magistrats, dieselbe wergstellig zu
machen". Diese Eingabe wurde „vom Magistrat bewilligt, jedoch mit der Bedingung, daß sie solche Ordnung
ad revidendum und folgender magistratlicher ratilieation beibringen sollen". ,
Unter dem 13. August 1660 (Fol. 15311) bitten dann die Goldschmiede, „die jüngsthin eingelegte Ordnung
bei einem ehrsamen Magistrat" zu revidieren. Hierauf wurden vom Magistrat sechs Ratsmitglieder beauftragt,
„die eingelegte Ordnung punctatum zu revidieren, was tauglich gut zu sprechen, was aber darein nicht gehören
will, auszustellen und dem Magistrat zur ferneren Bescheidung der Parteien eine Relation darüber zu erstatten".
Im Majestalbuche des Grazer Statthaltereiarcbivs beündet sich die Eintragung, daß den Goldschmieden zu
Laibach am 6. Dezember 1721 die Privilegien konflrmiert worden sind.
Über Kärnten, respektive Klagenfurt sind keine diesbezüglichen Aufzeichnungen vorgefunden worden.
Die gedruckte kaiserliche Resolution, Graz 7. November 1714, erklärt: „Da in Unserrn l-Ienzogthumb
Kärndten und Crain grosse und höchst schädliche Unrichtigkeiten und Betrug durch die in dem Land daselbst
sich befindende Goldschmid in ihren Silber und Gold Arbeithen eine Zeithero zu grossen Schaden der Partheyen
quo ad valorem in trinsecum gepdogen worden: und noch dato darmit fortgefahren werde." „Als haben Wllr zu
Abhelffung alles kllnHtigen Betrugs . . . eine ordentliche Prob in beyden besagten Unsem Ländern zu stabilieren
und folgendts anzuordnen . . . daß der Prob-Puntzen jeder dergleichen Gold und Silberarbeit Unsern in dem Landt
bestellten Landts-Vicedornben eingehändigt" und „von demselben solcher denen Zöch und Principal Maistern
zugestellt" werde. Am 13. Jänner 1717 ist diese Resolution neuerdings publiziert worden.